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ein BR-Mitglied (Teilzeitbeschäftigt, 19,25 Std.) möchte neben seiner Haupttätigkeit einem Nebenjob nachgehen. Sein Arbeitsvertrag sieht hierzu eindeutig eine Meldepflicht mit Zustimmungserfordernis durch den Hauptarbeitgeber vor.
Die Nebentätigkeit soll einen Umfang von 19,25 Std./Woche nicht überschreiten und soll in einem Unternehmen stattfinden, was nicht in der selben Branche des Hauptarbeitgebers tätig ist: Hauptarbeitgeber = Gesundheitswesen / Nebenjobarbeitgeber = Großhandel Gartenbaubedarf
Der AN, der ja gleichzeitig BR-Mitglied ist, fragt sich nun, ob er unbedingt dazu verpflichtet ist, den Namen des Nebenjobarbeitgebers zu nennen, da er befürchtet, dass der Hauptarbeitgeber dem Nebenjobarbeitgeber seine BR-Tätigkeit steckt und dies dann negative Konsequenzen haben könnte. Muss er dies dennoch tun?
Ob ein Konflikt besteht, wird der Arbeitgeber nur beurteilen können, wenn er weiß wer der Nebenarbeitgeber ist.
O.K. Das habe ich verstanden! Aber man darf doch als AN auch selbständig tätig sein, beispielsweise als freier Mitarbeiter für ein anderes Unternehmen.
Muss der AN in solches Fällen alle seine Kunden offenlegen?
Ob ein Konflikt besteht, wird der Arbeitgeber nur beurteilen können, wenn er weiß wer der Nebenarbeitgeber ist.
O.K. Das habe ich verstanden! Aber man darf doch als AN auch selbständig tätig sein, beispielsweise als freier Mitarbeiter für ein anderes Unternehmen.
Muss der AN in solches Fällen alle seine Kunden offenlegen?
Dann muß man sogar Einkommen und Arbeitszeiten offenlegen (da für die Frage der Krankenversicherungspflicht wichtig).
Ob man die Kunden offenlegen muß, läßt sich so allgemein nicht sagen. Auch da könnte es Konflikte geben. Da von Gesundheitswesen die Rede war: das Bundesarbeitsgericht hat z.B. mal entschieden, daß einem hauptberuflichem Rettungssanitäter der Nebenjob für ein Bestattungsinstitut untersagt werden kann (obwohl das keine direkte Konkurrenz ist).
Ich kann mir aber nicht gut vorstellen, wie man als freier Mitarbeiter in einem Baumarkt arbeiten könnte. Vielleicht im Außendienst als Handelsvertreter, aber eine Arbeit im Markt selbst dürfte immer ein Arbeitsverhältnis sein.
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