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finde im netz und unter der sufu im forum deutsches recht nichts passendes für folgendes problem:
eine wohnung (93 m²) steht ca. 6 monate leer (ex-sozialer wohnungsbau in berlin), es gibt nur einen berwerber, der den zuschlag zur miete der wohnung bekommt: für 562 kalt und 264 nk.
bei der wohungsbesichtigung werden einige mängel festgestellt (fenster blind, küche 30 jahre alt) und vom vermieter ein angebot zur "wertsteigerung" der wohnung gemacht (laminat, küche, fenster und bad/gäste wc werden neu gemacht).
der mietvertrag weist jetzt eine grundmiete von 586 und 264 nk aus . man will sich ja nicht beschweren, da alles neu gemacht wird. aufgrund dieser sanierung/modernisierung liegt eine generelle freizeichnungsklausel bei, in der steht:
die von ihnen gemietete wohnung ist zurzeit noch nicht frei. das mietverhältnis mit dem alten mieter endet erst zum oben genannten zeitpunkt (30.04.2009). sofern der jetzige wohungsinhaber der wohung nicht zu diesem zeitpunkt freimacht, kann der vermieter der vertraglichen verpflichtung zur überlassung der wohnung erst nachkommen, wenn ein eventuell längeres gerichtliches verfahren auf räumung der wohnung abgeschlossen ist.
wir müssen daher sämtliche ansprüche aus der eventuell nicht rechtzeitigen freimachung der wohnung ablehnen.
mit dieser generellen freizeichnungsklausel ist der mieter einverstanden.
Die Frage, die ich mir stelle:
Wie konnten Sie denn die Wohnung besichtigen, wenn der VM eigentlich gar nicht rein durfte? Da müßte der Mieter ja zugestimmt haben... D.h. er ist erreichbar. Dann ist es komisch, dass er bei leerer Wohnung noch nicht der Kündigung zugestimmt hat...
Ich würde auf jeden Fall (!) darauf bestehen, dass Sie sofort ohne Kosten aus dem Mietvertrag aussteigen können, wenn die Wohnung von Ihnen nicht zum gewünschten Zeitpunkt frei wird (einfach in Mietvertrag + Kopie hineinschreiben ). Ansonsten hängen Sie wohlmöglich 6 Monate in der Luft - immer in der Verpflichtung, die Wohnung am nächsten Tag zu übernehmen, wenn sie dann frei ist. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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