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ich habe eine Frage zum Thema Kündigungsfrist bei einer Wohnung:
Die Mieterin hat am 24.02.2009 eine Kündigung zum 31.03.2009 eingereicht, und meinte das bei einen Mietverhältnis unter 1 Jahr, die Kündigung nur einen Monat sei!
Natürlich ist das nicht richtig. Im Vertrag (unbefristet) steht: " Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den Gesetzlichen Vorschriften". Also 3 Monate.
Jetzt behauptet Sie, nach Beratung beim Anwalt (?), das Sie nur bis Ende April die Miete zahlen soll. Das Sie ja die Kündigung vor dem dritten Werktag des folgenden Monats (also März) beim Vermieter eingereicht hätte, würde der Monat Februar zu der Kündigungsfrist mitzählen.
Das hört sich für mich unlogisch, wenn die Kündigung am 24.02. eingereicht worden ist dann fangen die 3 Monate Kündigungsfrist erst am 01.03.09, also müsste sie jetzt die Miete bis zum 31.05.09 zahlen, oder?
Bitte um Aufklärung. Danke.
Die Mietzahlung ist grundsätzlich bis zum 31. Mai 2009 einschließlich geschuldet. Das kann man § 573 c Absatz 1 BGB entnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich dabei um ein ganz gewöhnliches Mietverhältnis handelt, dass auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist. Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann nach § 573 c Absatz 2 BGB mietvertraglich eine kürzere Frist vereinbart werden.
Im Übrigen gilt: Einzelvertragliche Regelungen gehen der oben genannten gesetzlichen Regelung vor. Stehen also im Mietvertrag kürzere Kündigungsfristen, so gelten selbstverständlich diese. Wenn die Mieterin M einen Anwalt (RA) konsultiert hat, dürfte es für M ja auch kein Problem sein, ihren RA zu veranlassen, ein paar Sätzchen an den Vermieter V zu schreiben, in denen nachvollziehbar erklärt wird, warum die Miete nur noch bis April und nicht bis Mai 2009 einschließlich geschuldet ist, gell? Dann wird man ja sehen, welche Argumentation der RA von M aus "dem Hut zaubert" und ob diese mit Vertrag und Gesetz vereinbar ist.
Jetzt behauptet Sie, nach Beratung beim Anwalt (?), das Sie nur bis Ende April die Miete zahlen soll. Das Sie ja die Kündigung vor dem dritten Werktag des folgenden Monats (also März) beim Vermieter eingereicht hätte, würde der Monat Februar zu der Kündigungsfrist mitzählen.
Offenbar reicht irgendein unsinniges Geschwätz aus, das Vertrauen in den eigenen Verstan zu erschüttern...
Mal abgesehen davon, dass im BGB nicht dritten Werktag eines laufenden Monats die Rede ist, sondern vom dritten Werktag eines Monats, kann man bei beiden Formulierungen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass der Folgemonat gemeint sein könnte.
Der verlinkte Artikel befasst sich auch keineswegs mit dieser Frage. Vielmehr geht es in dem Artikel nur darum, ob ein Samstag beim abzählen bis drei mitzuzählen ist oder nicht.
Da die Kündigung am 24.02. eingegangen sein soll, kann das im Einzelfall kein ernsthaft zu bedenkendes Thema sein.
Vielen Dank für die schnelle und hilfreichen Antworten!
Im BGB steht:
Zitat:
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Also gemeint ist das ,z.B, wenn eine Kündigung am 04.04.09 (oder später) eingereicht wird, beendet sich das Mietverhältnis erst am 31.07.09, weil der Monat 04 nicht mitgezählt werden kann.
Ist das richtig?
mal aus Interesse.
Muß der Mieter, wenn die Kündigung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, erneut zum richtigen Zeitpunkt kündigen oder wird die Kündigung durch die nicht fristgerechte Abgabe automatisch auf diesen späteren Zeitpunkt gesetzt?
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 16.03.09, 01:10 Titel:
Der Zeitpunkt verschiebt sich automatisch auf den nächsten möglichen Termin. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Sobald die Kündigung nach dem dritten Werktag eintrudelt beginnt die Kündigungsfrist erst im nächsten Monat an zu laufen. Die Beweislast über den richtigen und fristgerechten Zugang trägt der Absender.
Vielen Dank für die schnelle und hilfreichen Antworten!
Im BGB steht:
Zitat:
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Also gemeint ist das ,z.B, wenn eine Kündigung am 04.04.09 (oder später) eingereicht wird, beendet sich das Mietverhältnis erst am 31.07.09, weil der Monat 04 nicht mitgezählt werden kann.
Ist das richtig?
Ja, das ist richtig. Es sei denn der 01.04. war ein Sonntag. Dann ist es noch fristgerecht _________________ Es heißt Mietwohnung und Mietvertrag. Nicht MietSwohnung und MietSvertrag. Du zahlst ja auch keine MietSe, oder?
Das ist ja ein Ding, unser Carli hat keinen Kalender für 2009. Und so lässt sich am 16.03.09 feststellen, dass der 01.04.09 kein Sonntag war ( ) sondern ein Mittwoch sein wird.
Im übrigen sind Kündigungen, die am 01.04. eines Jahres zugehen unwirksam, da sie als Aprilscherz aufgefasst werden. Und wehe, einer versucht jetzt auch nur ansatzweise, diesen Unsinn zu glauben.
Ich meinte doch so ganz allgemein und jahresübergreifend.
Gar nicht konkret für 2009.
Und das mit dem Aprilscherz glaub ich jetzt. So! _________________ Es heißt Mietwohnung und Mietvertrag. Nicht MietSwohnung und MietSvertrag. Du zahlst ja auch keine MietSe, oder?
Ich würde der Mieterin mitteilen, dass sie einem Betrüger zum Opfer gefallen zu sein scheint. Ein Anwalt der sowas behauptet, kann nur ein Betrüger sein.
Wohl wissend, dass sie unter Garantie gar nicht beim Anwalt war. Die Reaktion würde mich mal interessieren.
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