Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Auszug-Renovierung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Auszug-Renovierung
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Nimar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 20:39    Titel: Auszug-Renovierung Antworten mit Zitat

Hallo an alle!

Ich hab mal eine Frage:

ich habe nun 3 Jahre in einer Wonung gewohnt.

Nun Wollte der VM das ich die ganze Wohnung Renoviere!
Ist das Rechtens??


Hier mal der link zu meinen Mietvertrag!

http://www.bilder-hochladen.net/files/a7h8-1-jpg.html
Direktlink, Direkte Bild-Adresse


Vielleicht kann mir ja einer mal einen Tipp geben.Beste Grüße
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ralph12345
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 09:54    Titel: Antworten mit Zitat

Gemäß Vertrag ist die Wohnung zu renovieren und zwar in den Räumen, deren Zustand das erfordert, nicht mehr und nicht weniger. Die Fristenklausel erscheint mir nicht starr und steht daher wohl der Wirksamkeit des Vertrages nicht im Wege.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 09:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hier wird es aber doch spaßig, weil die Renovierungsklausel einen rechtmäßigen und einen unrechtmäßigen Teil hat:
Die einfachen Malerarbeiten (an den Wänden und Decken) werden verlangt, wenn der Zustand der Wohnung dies erfordert. Das ist völlig in Ordnung. Eine 'starre Frist liegt hier auch deshalb nicht vor, weil die genannten Fristen durch das Wort 'im Allgemeinen' relativiert werden.

Allerdings werden dann für die Lackarbeiten wieder fixe Fristen festgelegt ("regelmäßig nach 6 Jahren"), was nicht sein darf und deshalb unwirksam ist. Der Mieter braucht diese Arbeiten nicht durchführen. - Ob hier dann eine teilweise Wirksamkeit vorliegt, darüber muss ich erstmal nachdenken.

Auch die 'Quotenregelung', also die anteilige Abgeltung von Arbeiten, die beim Mietende noch nicht fällig sind, dürfte unwirksam sein, weil auch hier feste Sätze festgelegt werden, die sich nicht nach dem Zustand der Wohnung, sondern nach dem Zeitablauf richten sollen.

Für das Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens ist der Mieter ohnehin nicht zuständig. Das ist allein Sache des Vermieters. Allerdings kann er Schadenersatz verlangen, wenn der Boden mehr als 'normal' abgenutzt, oder sogar beschädigt ist.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Nimar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 10:16    Titel: Antworten mit Zitat

Okay,

das heißt im Klartext ich müsste alle Räume streichen wenn der Zustand dies erfordert?

Oder einfach nur laut Vertrag nur Bad und Küche?

Und für anteilige Kosten für Maler brauch ich nicht aufzukommen?

Ich wohne nähmlich seit 3 Jahren in der Wohnung!!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke das wenn ein Teil der Klausel kippt, die gesamte Klausel hinfällig ist. Da hier alles eine Klausel mit verschiedenen Unterpunkten ist, fliegt auch die komplette Klausel raus. Dementsprechend muss der Mieter gar nichts machen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Nimar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

Okay! Sicher bist du dir da nicht?

Ich vermute mal das ein Mieterverein mir mehr sagen kann?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

Sicher ist man sich hier eh nie, hier werden ja ausschließlich nur Meinungen geäußert Winken.

Naja der Mieterverein ist mit Vorsicht zu genießen, wenn dieser ohne Rechtsberatung ist, Finger weg. Sonst spucken die nur große Töne und wenn es vor Gericht geht ist der Mieter alleine. Natürlich haften die auch nicht für Ihre Äusserungen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
BGB § 139
Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.


Zitat:
BGB § 140
Umdeutung
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.


u. dann gäbe es ja noch die "salvatorische klausel"***, wonach der rest der vereinbarungen wirksam bleibt - die § würde zum. "wiki" ausspucken =)


*** http://de.wikipedia.org/wiki/Salvatorische_Klausel
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
SLash
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

Der BGH hat (Summerierungseffekt) entschieden:
Zitat:

Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohn-raum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheits-reparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam; das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schön-heitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 316/06 - LG Bremen

Das Gericht wird sich bald mit der Frage auseinander setzen, inwieweit man "regelmäßig" oder "in der Regel" auslegen kann und entscheiden. In diesem Vertrag unter Abs. (3) steht ebenfalls das Wörtchen "regelmäßig", was nach starrer Frist ausgelegt werden kann.

Eine wirksame Endrenovierungsklausel ist im Formalmeitvertrag so nicht möglich.
_________________
Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ich winde mich da sehr. Hier stellt sich nämlich die Frage, ob es sich überhaupt um eine 'einheitliche' Renovierungsvereinbarung handelt. Ich sehe hier zwei, die sich auch auf unterschiedliche Gegenstände beziehen. Getrennt voneinander sind zwei verschiedene Verpflichtungen benannt, die sehr wohl auch einzeln denkbar sind und nicht notwendig logisch zusammen gehören.
Die Rechtsprechung hatte es bisher wohl nur mit Vereinbarungen zu tun, die einfach die ganze Wohnung betrafen.

Warum sollte eine Regel, die besagt, dass die linke Tür grün zu streichen ist, wenn sie es nötig hat, dadurch unwirksam werden, dass es noch eine andere Regelung gibt, die vorschreibt, dass die rechte Tür rot zu streichen ist, wenn drei Jahre um sind?
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 15:16    Titel: Antworten mit Zitat

vielleicht ist sie nicht transparent genug, wie die frage des TE zeigt Smilie
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 16:20    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
vielleicht ist sie nicht transparent genug, wie die frage des TE zeigt Smilie

Einmal das und zum anderen das Urteil des BGH vom 18. Oktober 2006 -VIII ZR 52/06-

BGH hat folgendes geschrieben::
Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit "starrer" Abgeltungsquote), ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.


Das ganze Urteil gibt es hier zu lesen.

Für Nimar wird es auf Seite 3 interessant. Dort wird er seine -unwirksame- Klausel zur Renovierung bei Auszug wiederfinden.

 
_________________
Shit happens
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Nimar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

Mhh,

Okay bin ehrlich gesagt etwas verwirrt Smilie

Also kann man das so "oder" so auswerten?

Rein logisch gesehen ist der Vertrag also nicht gültig?!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Nimar hat folgendes geschrieben::
Rein logisch gesehen ist der Vertrag also nicht gültig?!

Teile des Vertrages werden wohl gültig sein, nur eben nicht diese Klausel, die das Thema Renovierung bei Mietende regeln soll. Und wenn eine Klausel ungültig, also unwirksam ist, dann braucht ein Mieter den Bestimmungen darin auch nicht folgen.

 
_________________
Shit happens
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
vielleicht ist sie nicht transparent genug, wie die frage des TE zeigt Smilie

Naja. Für den Fragesteller ist wohl das Ganze immer noch eine einzige Milchglasscheibe. Weinen
Für mich wiederum ist es doch zumindest 'ausreichend' transparent, wenn eine Bestimmung des Vertrages sagt: Du malst die Wände, wenn es nötig ist, und eine andere: du lackierst die Heizungen nach sechs Jahren. Sehr glücklich
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.