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Gemäß Vertrag ist die Wohnung zu renovieren und zwar in den Räumen, deren Zustand das erfordert, nicht mehr und nicht weniger. Die Fristenklausel erscheint mir nicht starr und steht daher wohl der Wirksamkeit des Vertrages nicht im Wege.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 16.03.09, 09:57 Titel:
Hier wird es aber doch spaßig, weil die Renovierungsklausel einen rechtmäßigen und einen unrechtmäßigen Teil hat:
Die einfachen Malerarbeiten (an den Wänden und Decken) werden verlangt, wenn der Zustand der Wohnung dies erfordert. Das ist völlig in Ordnung. Eine 'starre Frist liegt hier auch deshalb nicht vor, weil die genannten Fristen durch das Wort 'im Allgemeinen' relativiert werden.
Allerdings werden dann für die Lackarbeiten wieder fixe Fristen festgelegt ("regelmäßig nach 6 Jahren"), was nicht sein darf und deshalb unwirksam ist. Der Mieter braucht diese Arbeiten nicht durchführen. - Ob hier dann eine teilweise Wirksamkeit vorliegt, darüber muss ich erstmal nachdenken.
Auch die 'Quotenregelung', also die anteilige Abgeltung von Arbeiten, die beim Mietende noch nicht fällig sind, dürfte unwirksam sein, weil auch hier feste Sätze festgelegt werden, die sich nicht nach dem Zustand der Wohnung, sondern nach dem Zeitablauf richten sollen.
Für das Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens ist der Mieter ohnehin nicht zuständig. Das ist allein Sache des Vermieters. Allerdings kann er Schadenersatz verlangen, wenn der Boden mehr als 'normal' abgenutzt, oder sogar beschädigt ist. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Ich denke das wenn ein Teil der Klausel kippt, die gesamte Klausel hinfällig ist. Da hier alles eine Klausel mit verschiedenen Unterpunkten ist, fliegt auch die komplette Klausel raus. Dementsprechend muss der Mieter gar nichts machen.
Sicher ist man sich hier eh nie, hier werden ja ausschließlich nur Meinungen geäußert .
Naja der Mieterverein ist mit Vorsicht zu genießen, wenn dieser ohne Rechtsberatung ist, Finger weg. Sonst spucken die nur große Töne und wenn es vor Gericht geht ist der Mieter alleine. Natürlich haften die auch nicht für Ihre Äusserungen.
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 16.03.09, 11:52 Titel:
Zitat:
BGB § 139
Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Zitat:
BGB § 140
Umdeutung
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
u. dann gäbe es ja noch die "salvatorische klausel"***, wonach der rest der vereinbarungen wirksam bleibt - die § würde zum. "wiki" ausspucken =)
Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohn-raum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheits-reparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam; das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schön-heitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 316/06 - LG Bremen
Das Gericht wird sich bald mit der Frage auseinander setzen, inwieweit man "regelmäßig" oder "in der Regel" auslegen kann und entscheiden. In diesem Vertrag unter Abs. (3) steht ebenfalls das Wörtchen "regelmäßig", was nach starrer Frist ausgelegt werden kann.
Eine wirksame Endrenovierungsklausel ist im Formalmeitvertrag so nicht möglich. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 16.03.09, 13:56 Titel:
Ich winde mich da sehr. Hier stellt sich nämlich die Frage, ob es sich überhaupt um eine 'einheitliche' Renovierungsvereinbarung handelt. Ich sehe hier zwei, die sich auch auf unterschiedliche Gegenstände beziehen. Getrennt voneinander sind zwei verschiedene Verpflichtungen benannt, die sehr wohl auch einzeln denkbar sind und nicht notwendig logisch zusammen gehören.
Die Rechtsprechung hatte es bisher wohl nur mit Vereinbarungen zu tun, die einfach die ganze Wohnung betrafen.
Warum sollte eine Regel, die besagt, dass die linke Tür grün zu streichen ist, wenn sie es nötig hat, dadurch unwirksam werden, dass es noch eine andere Regelung gibt, die vorschreibt, dass die rechte Tür rot zu streichen ist, wenn drei Jahre um sind? _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
vielleicht ist sie nicht transparent genug, wie die frage des TE zeigt _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
vielleicht ist sie nicht transparent genug, wie die frage des TE zeigt
Einmal das und zum anderen das Urteil des BGH vom 18. Oktober 2006 -VIII ZR 52/06-
BGH hat folgendes geschrieben::
Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit "starrer" Abgeltungsquote), ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Rein logisch gesehen ist der Vertrag also nicht gültig?!
Teile des Vertrages werden wohl gültig sein, nur eben nicht diese Klausel, die das Thema Renovierung bei Mietende regeln soll. Und wenn eine Klausel ungültig, also unwirksam ist, dann braucht ein Mieter den Bestimmungen darin auch nicht folgen.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 16.03.09, 17:31 Titel:
juggernaut hat folgendes geschrieben::
vielleicht ist sie nicht transparent genug, wie die frage des TE zeigt
Naja. Für den Fragesteller ist wohl das Ganze immer noch eine einzige Milchglasscheibe.
Für mich wiederum ist es doch zumindest 'ausreichend' transparent, wenn eine Bestimmung des Vertrages sagt: Du malst die Wände, wenn es nötig ist, und eine andere: du lackierst die Heizungen nach sechs Jahren. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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