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Auszug-Renovierung
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Nimar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Mhh,

ja irgendwie sehr seltsam!

Naja Morgen bin ich beim Mieterschutzubund, und ich denke das sich die Frage da "klären" wird??

Hoffe ich Smilie
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pcwilli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 22:35    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit mir es bekannt ist (Bitte selbst nachsehen Winken ) ist eine Quotenklausel die auf 100% ausläuft nicht gültig und somit auch unwirksam.
Auch wird hierbei nicht auf den tatsächlichen Zustand Rücksicht genommen wird.

Wenn eine gültige Quotenklausel mietvertraglich fest gelegt wird darf diese m. E. nach nicht höher wie 90% liegen. Alles andere wäre eine unangemessen Benachteiligung des Mieters.
_________________
Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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juggernaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 23:38    Titel: Antworten mit Zitat

pcwilli hat folgendes geschrieben::
Wenn eine gültige Quotenklausel mietvertraglich fest gelegt wird darf diese m. E. nach nicht höher wie 90% liegen.

daran liegt es nicht, dass eine quotenklausel unwirksam sein könnte.
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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Nimar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 16:59    Titel: Antworten mit Zitat

Also stellt sich hier nur die Frage ob die Renovierungsklausel durch das Wort Regelmäßig unwirksam sein könnte?


Da die Quotenklausel auf die Zeit bezogen ist und nicht nach zustand der Wohnung sollte diese meiner Meinung nach auch ungültig sein!
Mhh,

wer könnte mir da bezüglich der Renovierungsklausel den mehr Infos geben?

Besten Dank
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pcwilli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke mal ein Anwalt. Winken

Einfach den Mietvertrag unter den Arm klammen und diesen dm Anwalt hinlegen.
Für ein paar Euronen ließt er den durch und wird dann schon sagen was damit ist. Winken

Gruß
pcwilli
_________________
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

Nimar hat folgendes geschrieben::
Mhh,

wer könnte mir da bezüglich der Renovierungsklausel den mehr Infos geben?

Jetzt muss ich aber auch mal Kartens Milchglascheibe erwähnen. Hast du denn immer noch nicht verstanden?

Ein letztes mal:

Die Klausel in § 22 zu laufenden Schönheitsreparaturen ist wirksam. Zwar stehen dort Fristen genannt, von denen der Mieter jedoch abweichen kann, wenn der Zustand der Wohnung nach Ablauf der genannten Fristen eine Renovierung noch nicht erforderlich macht.

Nun zieht der Mieter aus und es hat sich ausgelaufen, also das mit den Schönheitsreparaturen. Nun geht es darum, ob der Zustand der Wohnung bei Mietende eine Renovierung erfordert. Das ist oftmals nicht der Fall und so wurde eine Quotenabgeltungsklausel geschaffen. Denn der Mieter hat die Mietsache ja in gewisser Weise abgewohnt und dafür steht dem Vermieter ein anteiliger Ersatz zu, der sich jedoch am tasächlichen Zustand der Wohnung orientieren muss und nicht rein nach Zeitabläufen. DAS ist der springende Punkt.

Wenn die Leistung nach § 22 des Mietvertrags bei Auszug noch nicht fällig ist, dann muss der Mieter weder malern noch zahlen; zumindest nicht in der Höhe zahlen, die sich der Vermieter vorstellt.

 
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Shit happens
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pOtH
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 08:47    Titel: Antworten mit Zitat

*hust* u. für die aussage haftest du?!

ich persönlich würde mir in einem forum, mit anonymen usern, nur eine erste einschätzung holen u. mich dann für ein paar kröten anwaltlich beraten laasen. dies kostet zwar ein paar €, kann im fall der fälle aber einige hunderte € sparen.
_________________
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Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

pOtH hat folgendes geschrieben::
*hust* u. für die aussage haftest du?!

Wenns gewünscht wird. Möchtest du bei der Lektüre des von mir genannten Urteils, welches in seiner Gesamtheit zu lesen ist und nicht nur bis Seite 3, ein Hustenbonbon lutschen?

Und ich setze sogar noch 2 Punkte obendrauf, warum die Klausel mE auch angreifbar ist.

§ 22 IV des Mietvertrages sieht nicht vor, dass der Mieter seinerseits einen -günstigeren- Kostenvoranschlag durch einen Malerfachbetrieb als Berechnungsgrundlage nehmen kann, wäre die Quotenabgeltungsklausel denn wirksam. Der Mieter wird hier unangemessen benachteilligt. Denn ein günstigeres Angebot bedeutet nicht, dass die darin angebotene Leistung nach unten von mittlerer Art und Güte abweicht. Und nur darauf hat der Vermieter nach § 243 BGB Anspruch. Denn bei Schönkeitsreparaturen handelt es sich um eine Pflicht, die sich aus dem Vertrag ergibt, nicht um die Beseitigung von Schäden an der Mietsache, die einen Schadenersatzanspruch des Vermieters auslösen. In einem solchen Fall kann der Vermieter selbstverständlich alleine entscheiden, wer den Schaden behebt.

§ 22 V des Mietvertrags sieht vor, dass der Parkettboden -so denn einer liegt- abzuschleifen und zu versiegeln ist. Dies ist keine Schönheitsreparatur, sondern eine Instandhaltungsmassnahme, zu der der Vermieter verpflichtet ist. (vgl Schmidt-Futterer, MietR 9. Auflage, § 538 BGB Rdn. 46, Blank/Börstinghaus, Miete 3. Auflage, § 538 BGB Rdn. 35)

 
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