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Soweit mir es bekannt ist (Bitte selbst nachsehen ) ist eine Quotenklausel die auf 100% ausläuft nicht gültig und somit auch unwirksam.
Auch wird hierbei nicht auf den tatsächlichen Zustand Rücksicht genommen wird.
Wenn eine gültige Quotenklausel mietvertraglich fest gelegt wird darf diese m. E. nach nicht höher wie 90% liegen. Alles andere wäre eine unangemessen Benachteiligung des Mieters. _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Wenn eine gültige Quotenklausel mietvertraglich fest gelegt wird darf diese m. E. nach nicht höher wie 90% liegen.
daran liegt es nicht, dass eine quotenklausel unwirksam sein könnte. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Einfach den Mietvertrag unter den Arm klammen und diesen dm Anwalt hinlegen.
Für ein paar Euronen ließt er den durch und wird dann schon sagen was damit ist.
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
wer könnte mir da bezüglich der Renovierungsklausel den mehr Infos geben?
Jetzt muss ich aber auch mal Kartens Milchglascheibe erwähnen. Hast du denn immer noch nicht verstanden?
Ein letztes mal:
Die Klausel in § 22 zu laufenden Schönheitsreparaturen ist wirksam. Zwar stehen dort Fristen genannt, von denen der Mieter jedoch abweichen kann, wenn der Zustand der Wohnung nach Ablauf der genannten Fristen eine Renovierung noch nicht erforderlich macht.
Nun zieht der Mieter aus und es hat sich ausgelaufen, also das mit den Schönheitsreparaturen. Nun geht es darum, ob der Zustand der Wohnung bei Mietende eine Renovierung erfordert. Das ist oftmals nicht der Fall und so wurde eine Quotenabgeltungsklausel geschaffen. Denn der Mieter hat die Mietsache ja in gewisser Weise abgewohnt und dafür steht dem Vermieter ein anteiliger Ersatz zu, der sich jedoch am tasächlichen Zustand der Wohnung orientieren muss und nicht rein nach Zeitabläufen. DAS ist der springende Punkt.
Wenn die Leistung nach § 22 des Mietvertrags bei Auszug noch nicht fällig ist, dann muss der Mieter weder malern noch zahlen; zumindest nicht in der Höhe zahlen, die sich der Vermieter vorstellt.
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 18.03.09, 08:47 Titel:
*hust* u. für die aussage haftest du?!
ich persönlich würde mir in einem forum, mit anonymen usern, nur eine erste einschätzung holen u. mich dann für ein paar kröten anwaltlich beraten laasen. dies kostet zwar ein paar €, kann im fall der fälle aber einige hunderte € sparen. _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Wenns gewünscht wird. Möchtest du bei der Lektüre des von mir genannten Urteils, welches in seiner Gesamtheit zu lesen ist und nicht nur bis Seite 3, ein Hustenbonbon lutschen?
Und ich setze sogar noch 2 Punkte obendrauf, warum die Klausel mE auch angreifbar ist.
§ 22 IV des Mietvertrages sieht nicht vor, dass der Mieter seinerseits einen -günstigeren- Kostenvoranschlag durch einen Malerfachbetrieb als Berechnungsgrundlage nehmen kann, wäre die Quotenabgeltungsklausel denn wirksam. Der Mieter wird hier unangemessen benachteilligt. Denn ein günstigeres Angebot bedeutet nicht, dass die darin angebotene Leistung nach unten von mittlerer Art und Güte abweicht. Und nur darauf hat der Vermieter nach § 243 BGB Anspruch. Denn bei Schönkeitsreparaturen handelt es sich um eine Pflicht, die sich aus dem Vertrag ergibt, nicht um die Beseitigung von Schäden an der Mietsache, die einen Schadenersatzanspruch des Vermieters auslösen. In einem solchen Fall kann der Vermieter selbstverständlich alleine entscheiden, wer den Schaden behebt.
§ 22 V des Mietvertrags sieht vor, dass der Parkettboden -so denn einer liegt- abzuschleifen und zu versiegeln ist. Dies ist keine Schönheitsreparatur, sondern eine Instandhaltungsmassnahme, zu der der Vermieter verpflichtet ist. (vgl Schmidt-Futterer, MietR 9. Auflage, § 538 BGB Rdn. 46, Blank/Börstinghaus, Miete 3. Auflage, § 538 BGB Rdn. 35)
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