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Mietminderung nachträglich

 
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Jutta
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Anmeldungsdatum: 05.11.2004
Beiträge: 331
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 05:38    Titel: Mietminderung nachträglich Antworten mit Zitat

Hallo an Alle!

Stellt euch folgenden Fall vor:
Wasserschaden in einer großen Mietwohnung. In 4 (von 7) Räumen und im Flur wird eine Trocknung durchgeführt (2 Wochen) und anschließend neuer Laminatboden verlegt (1 Woche).
Die Mieter zahlen vorbehaltlos die Miete weiter.
Beim Abrechnen mit der Versicherung denkt der Vermieter, dass eine Miet-Minderung sicher gerechtfertigt gewesen wäre und auch von der Versicherung gezahlt würde.

Könnte der Vermieter dies nun den Mietern vorschlagen?
Wäre es rechtlich in Ordnung, wenn der Vermieter den Mietern die geforderte Minderung wieder bar auszahlt, gegen Quittung?
Oder wäre es auch möglich, dass der Mieter die Minderung von der nächsten Miete einbehält, auch wenn der Schaden inzwischen behoben ist?
Ist es überhaupt okay, dass der Vermieter mit dem Vorschlag/Angebot der Minderung kommt, oder muß die Minderung immer vom Mieter ausgehen?

Was meint Ihr?
_________________
Gruß
Jutta
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Ulrich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 06:00    Titel: Antworten mit Zitat

Der Wortlaut des § 536 BGB setzt m.E. nicht zwingend die Initiative des Mieters voraus. Denkbar ist eine Vereinbarung des VM mit dem Mieter über eine angemessene Herabsetzung der Miete für den Schadenzeitraum.
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Motz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 07:04    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
a) Oder wäre es auch möglich, dass der Mieter die Minderung von der nächsten Miete einbehält, auch wenn der Schaden inzwischen behoben ist?
b) Ist es überhaupt okay, dass der Vermieter mit dem Vorschlag/Angebot der Minderung kommt,
c) oder muß die Minderung immer vom Mieter ausgehen?

zu a) Ja, das wäre ohne Zweifel möglich
zu b) Ja, das ist okay und im Sinne eines guten Mietverhältnisses
zu c) die Minderung muß nicht vom Mieter ausgehen, denn durch den geschilderten Vorfall ist per Gesetz die Miete gemindert. Lediglich durch den Umfang des Mangels am Wohnwert der Wohnung wird dann die prozentuale Minderung individuell ermittelt.

Es gibt auch keine Rechtsprechung wie hoch ein solcher Schaden zu beziffern ist, da, wie schon erwähnt, immer der Einzelfall entscheidend ist. Es gibt lediglich Urteile die in solchen Schadensfällen ergangen sind.

Ein Beispiel: der Wohnwert der Wohnung ist durch den Mangel um 4/7
gemindert = ca. 57%. Der Minderungsbetrag könnte dann 57% der Bruttomiete über einen Zeitraum von 3 Wochen sein.

Unter dem Suchwort "Mietminderungstabelle" geben diverse Suchmaschinen über abgeurteilte Fälle Auskunft.

Es ist nicht ganz so einfach hier für beide Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Eine Beratung über einem Vermieterverein/ Fachanwalt ist zu empfehlen.
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 09:44    Titel: Antworten mit Zitat

Es wird unbestreitbar sein das der Vermieter eine Vereinbarung über Mietminderung für den Schadensraum seinen Mieter anbietet. Andererseits hat er aber gegenüber seiner Versicherung eine Schadenminderungspflicht.
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Motz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Andererseits hat er aber gegenüber seiner Versicherung eine Schadenminderungspflicht.
Könntest Du das bitte etwas näher erklären. Frage
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