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Lydi
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Anmeldungsdatum: 05.09.2006
Beiträge: 242
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 23:11    Titel: Hilfe bei Formulierung Antworten mit Zitat

Hallo Ihr,

ich habe letzte Woche meine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben.
Als ich zu Hause war, stellte ich fest, dass einige Unterlagen, die ich der Steuererklärung beigelegt hatte, aus den Formularen raus gerutscht waren und somit habe ich sie nicht abgegeben. Dem Beamten ist es auch nicht aufgefallen, obwohl ich sie in der Steuerklärung angegeben hatte, nur die Belege nicht dazu legte.
Ich fuhr sofort zum Finanzamt zurück um diese nach zureichen, aber man sagte mir, die Erklärung wäre schon per Computer frei gegeben und ein Nachreichen ist nicht möglich.
Man sagte mir, ich müsse den Bescheid abwarten, Einspruch erheben und dann erst könnte ich die fehlenden Unterlagen einreichen.

Könnt ihr mir bitte sagen was ich im Einspruch für eine Begründung angeben kann, damit der Einspruch auch anerkannt wird?
Ich befürchte, wenn ich meine Schusslichkeit zugebe, dass dann das Finanzamt meinen Einspruch nicht akzeptiert.
Lügen mag ich aber auch nicht, das ist nicht mein Naturell.

GLD Lydia
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Ronald
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 23:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Lydia,

für einen Einspruch ist keine Begründung notwendig.

Aber ist denn überhaupt ein Einspruch vonnöten? Warte doch erstmal den Bescheid ab und vergleiche die Informationen im Bescheid mit Deinen Unterlagen. Vielleicht sind die Angaben, die Du nun ohne Belege gemacht hast, so übernommen worden. Es muß nämlich nicht für jeden Euro ein Nachweis geführt werden. Ich meine, besser ist es schon, doch oft reicht dem Finanzbeamten die Glaubhaftmachung. Glaubt er es nicht, dann fordert er die Nachweise an. Oder er streicht die Ausgaben - dann müßte man mal sehen, was zu tun ist.

Also: Abwarten und Tee trinken...

Mit freundlichen Grüßen

Ronald
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"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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Lydi
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Anmeldungsdatum: 05.09.2006
Beiträge: 242
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 20:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ronald,

vielen Dank für deine Antwort.

Vielleicht habe ich mich auch ein wenig schlecht ausgedrückt, es geht hierbei nicht um Werbungskosten o.ä.
Es handelt sich dabei um Bausparverträge etc, wo man diese speziellen Steuerbescheinigungen von der Bausparkasse bekommt, die dann dem Finanzamt vorgelegt werden. Und da ein Bausparvertrag dabei ist, wo richtig gutes Geld drauf ist.....
Insgesamt handelt es sich um 4 Stück. Ich gab auch 4 an, aber die Belege dazu halt nicht. Ob der Beamte die Zahl 4 nicht gelesen hat oder sie einfach nur ignorierte, keine Ahnung. Er sprach mich nicht darauf an, und ich dachte alles wäre komplett.
Zwar wunderte ich mich, dass ich dieses Jahr viel weniger erstattet bekomme als wie im letzten Jahr, obwohl sich nicht viel, wenn überhaupt, geändert hat, aber ich dachte, naja, dieses Jahr wird der Gürtel enger geschnallt. Smilie

Zitat:
für einen Einspruch ist keine Begründung notwendig


Na dann ist ja alles in Ordnung.
Muss der Einspruch per Post abgeschickt werden oder kann ich ihn auch persönlich vorbei bringen?

GLG Lydia
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Ronald
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

Warte doch erstmal den Bescheid ab.

Ronald
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bavarian tax collector
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
Beiträge: 655
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 20:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ich geh' mal davon aus, dass die Anlage VL gemeint ist! Ein Einspruch ist hier nicht von Noeten, da die Festsetzung der ArbN-Sparzulage nichts mit der Festsetzung der ESt zu tun hat! Eigentlich ist der Antrag der ArbNSpZul von der ESt unabhaengig und wird nur *zufaellig* im selben Bescheid festgesetzt.

Ohne die Anlage VL kann das FA die ArbNSpZul normalerweise nicht festsetzen, da die entsprechenden Daten nicht vorliegen.

Warum rufen Sie nicht einfach mal an? Wenn die Veranlagung noch nicht durchgefuehrt wurde, freut sich der Kollege sicherlich, wenn Sie die Anlagen noch schnell reinschicken! Dann muss er die Akte nicht zweimal in die Hand nehmen!

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Lydi
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Anmeldungsdatum: 05.09.2006
Beiträge: 242
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 20:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo ihr,

@ Ronald,

Zitat:
Warte doch erstmal den Bescheid ab.


Das werde ich wohl oder übel müssen. Lachen

@ bavarian tax collector,

Zitat:
Ich geh' mal davon aus, dass die Anlage VL gemeint ist!

Genau und Anlage KAP

Zitat:
Ein Einspruch ist hier nicht von Noeten, da die Festsetzung der ArbN-Sparzulage nichts mit der Festsetzung der ESt zu tun hat! Eigentlich ist der Antrag der ArbNSpZul von der ESt unabhaengig und wird nur *zufaellig* im selben Bescheid festgesetzt
.

Wie schon gesagt, als mir auffiel, dass ich die Unterlagen nicht abgegeben habe, bin ich sofort persönlich nochmal zum Finanzamt und der Beamte sagte zu mir, ich muß den Bescheid abwarten, Einspruch einlegen und mit diesem Einspruch die fehlenden Unterlagen nachreichen.


Zitat:
Warum rufen Sie nicht einfach mal an?


Wie gesagt, ich war ein zweites Mal persönlich da.

Mal ne andere Frage.

wir haben zwei Autos, weil mein Mann und ich im Schichtbetrieb arbeiten. Beide gaben wir die Kilometer beim Finanzamt an. Soweit alles korrekt.
Jetzt macht mein Sohn seit August 08 eine Ausbildung und kommt auch nur mit dem Auto zur Arbeit. Wir wohnen auf dem Dorf und da fahren die Busse nicht so.
Mein Sohn zahlt keine Steuern und somit kann er die Pendlerpauschale nicht in Anspruch nehmen.
Aber er besitzt ja auch kein Auto. Er fährt mit meinem Auto. Kann ich da nicht die Kilometer für ihn absetzen?

GLG Lydia
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Ronald
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 00:45    Titel: Antworten mit Zitat

Lydi hat folgendes geschrieben::
Mein Sohn zahlt keine Steuern und somit kann er die Pendlerpauschale nicht in Anspruch nehmen.
Aber er besitzt ja auch kein Auto. Er fährt mit meinem Auto. Kann ich da nicht die Kilometer für ihn absetzen?


Nein, die Kosten bzw. hier die Entfernungspauschale kann nur der "Verursacher" bei sich selbst absetzen. Zahlt er keine Steuern heißt das nicht, daß das Absetzen sinnlos ist. Falls er nämlich auf einen Verlust kommt, dann kann er ihn in ein anderes Jahr vortragen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald
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