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Verletzung des Briefgeheimnisses
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke auch, dass Sie hier mit Ihrer Vermutung richtig liegen. Winken
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Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 15:36    Titel: Re: Verletzung des Briefgeheimnisses Antworten mit Zitat

Schlager hat folgendes geschrieben::
Man ist verpflichtet auf seine Briefe zu schauen bzw. wenn doch geöffnet, dann unverzüglich zurück in richtigen Briefkasten, nicht fast 2 Tage später!

Ich wage mal zu bezweifeln. daß A überhaupt verpflichtet ist, die Briefe an den richtigen Empfänger weiterzuleiten.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 15:41    Titel: Re: Verletzung des Briefgeheimnisses Antworten mit Zitat

karli hat folgendes geschrieben::
Schlager hat folgendes geschrieben::
Man ist verpflichtet auf seine Briefe zu schauen bzw. wenn doch geöffnet, dann unverzüglich zurück in richtigen Briefkasten, nicht fast 2 Tage später!

Ich wage mal zu bezweifeln. daß A überhaupt verpflichtet ist, die Briefe an den richtigen Empfänger weiterzuleiten.


Mit den Augen rollen

Redfox bereits am 16.09.09 um 17:26 hat folgendes geschrieben::
Niemand ist verpflichtet, an der Postzustellung mitzuwirken. In einem solchen Fall reicht die Rückgabe an die Post aus.

Siehe dazu z.B. --> www.ruv.de/de/presse/r_v_infocenter/pressemeldungen/2000627post.jsp

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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 08:34    Titel: Re: Verletzung des Briefgeheimnisses Antworten mit Zitat

Redfox bereits am 16.09.09 um 17:26 hat folgendes geschrieben::
Niemand ist verpflichtet, an der Postzustellung mitzuwirken. In einem solchen Fall reicht die Rückgabe an die Post aus.

Siehe dazu z.B. --> www.ruv.de/de/presse/r_v_infocenter/pressemeldungen/2000627post.jsp

Hallo Redfox,
das hatte ich gelesen.
Daraus konnte ich allerdings nicht schliessen, daß es für A überhaupt eine (rechtliche)Verpflichtung gibt etwas zu tun. Auch eine Verpflichtung, die Briefe an die Post zurückzuleiten kann ich nicht erkennen.
Die verlinkte Seite gibt ja bezüglich der Weiterleitung lediglich einen Ratschlag.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 09:05    Titel: Re: Verletzung des Briefgeheimnisses Antworten mit Zitat

karli hat folgendes geschrieben::
Daraus konnte ich allerdings nicht schliessen, daß es für A überhaupt eine (rechtliche)Verpflichtung gibt etwas zu tun. Auch eine Verpflichtung, die Briefe an die Post zurückzuleiten kann ich nicht erkennen.
Die verlinkte Seite gibt ja bezüglich der Weiterleitung lediglich einen Ratschlag.


Und sie schreibt etwas von einem "ehrlichen Mitbürger".

Wenn man den Brief z.B. behält, landet man hier bei der Unterschlagung --> http://bundesrecht.juris.de/stgb/__246.html , wenn man ihn vernichtet, möglicherweise ebenfalls oder auch bei der Sachbeschädigung --> http://bundesrecht.juris.de/stgb/__303.html . Auf die Sachbeschädigung wird in dem Link ausdrücklich hingewiesen.

Ich sehe hier keine andere Möglichkeit, als den Brief dem Empfänger zukommen zu lassen (was man nicht tun muss) oder ihm dem Zustellunternehmen zurückzugeben (was man tun muss, um sich nicht strafbar zu machen).
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 09:43    Titel: Antworten mit Zitat

Sachbeschädigung seh ich auch, wobei der Wert eines, durch der Gebrauch eigentlich bereits wertlos gewordenen Briefumschlages sehr gering ausfallen dürfte.
Unterschlagung seh ich eher nicht.
246 StGB hat folgendes geschrieben::
§ 246 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

A hat sich die Sache meiner Ansicht nach nicht rechtswidrig zugeeignet. Sie wurde ihm fälschlicherweise zugestellt.
M.E. könnte man A höchstens zumuten, daß er die Post bis zur Abholung durch den Zusteller oder Empfänger verwahrt.
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Schlager
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Anmeldungsdatum: 13.03.2008
Beiträge: 51
Wohnort: 77963 Schwanau

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 12:35    Titel: Verletzung des Briefgeheimnisses Antworten mit Zitat

schön, dass mein Fall so viel Anklang findet!
Ist halt wohl nur geringfügig bzw. schwierig zu beweisen!
Im Prinzip geht es darum, dass A nichts von B liest bzw. dieser Post pünktlich bekommt bzw. zumindestens am nächsten Tag zurück und nicht erst am zweiten!
B hat auch schon irrtümlicherweise Briefe bekommen und diese nicht aufgemacht, weil er es bemerkt hat, denn normalerweise schaut jeder auf den Absender bzw. Empfänger oder?
Kann ja nicht alles per Einschreiben anfordern bzw. geht ja gar nicht wenn ich nur Empfänger bin und Absender auf Seriosität der Post bzw. richtiges Zustellen vertraut!

Geht in dem Fall wohl eher darum dem A evtl. zu zeigen durch Anzeige bei Polizei, dass B sicht nicht alles bieten läßt bzw. A nächstes Mal vorsichtiger ist, selbst wenn Einstellung durch StA quasi sicher erscheint!
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