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Ich war gestern mit ein paar Familienmitgliedern essen und es hat soweit alles geschmeckt, aber jetzt gabs die Quittung: meiner Schwester war nur etwas übel, ich dagegen lieg seit heute morgen mehr oder weniger flach, hab Glieder- und Rückenschmerzen, sowie Übelkeit, Durchfall und Kopfschmerzen. Meine Schwager geht es ähnlich, nur dass er noch dazu Erbrechen hat. WIr haben alle drei das gleiche Fleisch gegessen - nämlich Gyros. Der Rest hatte etwas anderes und denen geht es gut.
Jetzt ist meine Frage we wir uns richtig verhalten sollten? Ich denke mal einfach das Fleisch war schlecht, also muss ich das Gesundheitsamt informieren? Hat man Anrecht auf Schmerzensgeld und war das nicht eigentlich fahrlässige Körperverletzung?
Und sollte es zu einem Prozess kommen, muss ich mir irgendwie Blutabnehmen lassen oder sowas, um einen Beweis zu haben?
Danke schonmal im Voraus
ps: sry falls ich etwas komisch geschrieben habe, aber mir gehts noch nicht besser. Ich will nur wissen, wie die Rechtslage dazu aussieht.
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 17.03.09, 19:55 Titel:
Zet zet, aber zügig, das Gesundheitsamt verständigen. Diese entnehmen eine Probe (was aber aufgrund ihres Zeitverzuges nicht mehr viel bringen wird) und lassen diese untersuchen. Alles weitere wird sich ergeben. _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 18.03.09, 10:52 Titel:
lissy hat folgendes geschrieben::
Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
Diese entnehmen eine Probe
Wovon?
Idealerweise von dem, was tatsächlich gegessen wurde, da dies hier wegen dem Zeitablauf nicht mehr möglich sein wird, kann zumindest der Laden mal einer gründlichen Prüfung hinsichtlich Sauberkeit, Lebensmittellagerung u.ä. unterzogen werden.
Mit Beweismitteln für einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldverfahren wirds aber eher nichts werden. _________________ ausgezeichnet
Man sollte unverzüglich die zuständige Lebensmittelkontrollbehörde informieren.
Das Gesundheitsamt hat damit erstmal nichts zu tun.
Meist ist das Veterenäramt dafür zuständig.
Im Zweifel kann man beim Ordnungsamt der Kommune nachfragen ,wer zuständig ist.
Die Lebensmittelkontrollbehörde schickt dann jemanden los, der die Gaststätte überprüft und nimmt ggfs. Lebensmittelproben.
Darüberhinaus wäre es sicher gut zum Arzt zu gehen und die gesundheitliche Beeinträchtigung behandeln zu lassen. Der beeurteilt dann auch ob es sich möglicherweise um eine meldepflichtige Infektion handelt.
Ein Anspruch auf Schadenersatz/Schmerzensgeld könnte unter Umständen bestehen. _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 18.03.09, 11:16 Titel:
lissy hat folgendes geschrieben::
Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
Diese entnehmen eine Probe
Wovon?
Wer alles lesen kann, ist klar im Vorteil. _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Wenns ein größeres Restaurant mit vernünftigem HACCP Konzept war, dann gibt es eine Rückstellprobe von dem Zeug. _________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
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Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Wenns ein größeres Restaurant mit vernünftigem HACCP Konzept war, dann gibt es eine Rückstellprobe von dem Zeug.
Nicht nur grössere Lokale müssen eine Rückstellprobe in ihrem Gefrierschrank über längere Zeit bereithalten (genau genommen, muss das jeder, der Speisen verkauft), aber das meinte Obermotzbruder wohl nicht.
Eine generelle Pflicht Rückstellproben zu ziehen gibt es m.W. nicht.
http://www.vkk-ev.de/rueckstellproben.html
Oft ist es in HACCP Konzepte mit integriert.
In der Praxis wird eine Rückstellprobe oft ab einer Herstellungsmenge ab 30 Portionen verlangt.
Meiner Ansicht nach müsste hie der Inverkehrbringer nachweisen, daß sein Produkt einwandfrei war.
Wikipedia hat folgendes geschrieben::
Bei der Produkthaftung muss der Geschädigte nur beweisen, dass eines seiner Rechtsgüter verletzt ist und er dadurch einen Schaden erlitten hat, der Hersteller ein fehlerhaftes Produkt in den Umlauf gebracht hat, und dass eine Kausalität zwischen fehlerhaftem Produkt, Rechtsgutsverletzung und Schaden besteht. Hinsichtlich der Frage, ob den Hersteller ein Verschulden an der Fehlerhaftigkeit des Produkts trifft, liegt eine für den Geschädigten unzumutbare Beweisnot vor. Daher wird hier eine Beweislastumkehr angenommen. Der Hersteller muss nunmehr beweisen, dass das Produkt bei Inverkehrbringung frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehlern war.
_________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
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