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Einspruch etc...

 
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Bugsbenny
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2008
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 07:45    Titel: Einspruch etc... Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,

Angenommen Autofahrer A würde am 08.05.2008 auf der Autobahn von der Polizei angehalten. Die Polizisten werfen A vor mit dem Handy telefoniert zu haben. A streitet dieses aber ab, da A tatsächlich nicht telefoniert hat.
A würde sich noch am gleichen Tag über den Vorgang beschweren.
Am 09.08.2008 würde A Post von der Bußgeldstelle erhalten.
Dieser würde ihm dann OWI nach §24/24a StVG vorwerfen.
Als Bemerkung stünde im Brief: Sie haben rechtliches Gehör erhalten. Am 08.05.2008 ist Ihnen Gelegenheit gegeben worden sich zum Vorwurf zu äußern.

A nähme Kontakt zur Sachbearbeiterin des Falles auf. Diese würde ihm erneute Prüfung es Falles zusagen - bleibt aber vorerst bei Ihrer Meinung. A äußert sich per Mail nochmal dazu. Die Sachbearbeiterin fragt ob sie das als Einspruch werten solle. A würde dies verneinen. Nach ein paar Wochen riefe A beim Amt an und fragt nach dem Stand der Dinge. Der Beamte am Telefon würde erklären Fall sei zu den Akten gelegt - Verfahren wohl eingestellt.
A wäre natürlich beruhigt...

Nun bekäme A am 13.03.2009 eine Vorladung zur Hauptverhandlung des Einspruchs...

Was könnte A in dieser Situation tun bzw. sollte er tun?
Gäbe es Mittel und Wege die tatsächlich nicht begangene OWI auch nicht "bezahlen" zu müssen?

Wenn nein, sollte A den Einspruch aufrecht erhalten? (Schließlich hat er ja per MAil schriftlich, dass er keinen Einspruch einlegen wollte - trotz Unschuld)

Was bedeutet so eine Hauptverhandlung? Wie liefe so etwas ab und welche Kosten kämen auf A zu? Hätte A als "Normalbürger" überhaupt eine Chance wenn seine Aussage gegen die von Polizisten stünde?


LG,
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

Verschiebibert ins Strafrecht.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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mano
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

wenn ich mich nicht schwer irre, ist bereits das Aufnehmen des Handy verboten - auch wenn man nicht damit telefoniert.

mano
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Bugsbenny
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2008
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, aber wie sollte A sich nun verhalten?
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Bugsbenny
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2008
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

ganz genau so!

Er hatte sich schriftlich zum Sachverhalt geäußert...Das Amt hat nachgefragt ob dies als Einspruch gewertet werden soll...
Er habe per Mail ein klares Nein mitgeteilt.

Nach ein paar Wochen rief A dann wieder beim amt an weil er nichts hörte! (s.o.)

Weiterer Vorgang wie oben beschrieben!Bei weiteren Fragen antworte ich so schnell wie möglich!
Gruß,
Bugs
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Bugsbenny
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2008
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

A hat beides gemacht!Einerseits per unterschriebenen Brief und später per Mail!
Wobei beides nicht als Einspruch gekennzeichnet war! Sondern lediglich eine Äußerung zum Sachverhalt.
Einmal direkt nach dem Vorgang per Beschwerde an die Polizei gerichtet und als zweites nach aufgenommenem Verfahren an das Ordnungsamt.
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Bugsbenny
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2008
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, aber angenommen A hätte rechtzeitig per Mail den Einspruch verneint und dies auch bestätigt bekommen. Wie wäre nun weiter vorzugehen?

Auf der anderen Seite...Was würde bei einer Hauptverhandlung passieren bzw. mit welchen eventuellen Kosten müsste A rechnen falls es doch nicht gut ausgehen würde?
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Jens L
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

In einer Verhandlung entscheidet ein Richter darüber, ob der Vorwurf, daß A gegen den §23 Abs. 1a StVO verstoßen hat, berechtigt ist oder nicht.

Im Fall einer Verurteilung wird A die 40 EUR Bußgeld zahlen müssen, sowie 40 EUR Gerichtsgebühr plus 7 EUR Zustellungskosten (dafür entfallen aber die 23,50 EUR Gebühren und Auslagen des Bußgeldbescheids). Eventuell kommen noch Auslagen für Zeugen hinzu.
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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Bugsbenny
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2008
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 07:27    Titel: Antworten mit Zitat

Tatsächlich? Mehr ist das nicht? Wie hoch könnten die Auslagen für Zeugen sein? Hier würde es ja wahrscheinlich um die diensthabenden Polizisten gehen..., oder?
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