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Stalking?

 
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petersen2007
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Anmeldungsdatum: 28.05.2007
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 22:20    Titel: Stalking? Antworten mit Zitat

Der Wortlaut des § 238 des Strafgesetzbuches (StGB):
§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zählt unter Punkt 2 auch das regelmäßige anrufen 2 bis 3mal die Woche und zwar zwei verschiedene Personen gleichzeitig?

Kann der Punkt 2 auch alleine für eine Anzeige verwendet werden?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 22:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo petersen2007,

fällt Dir etwas in dem nachfolgendem Zitat auf?

§ 238 Abs. 1 StGB hat folgendes geschrieben::
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
  1. seine räumliche Nähe aufsucht,

  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

  3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

  4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder

  5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Richtig, es ist das rot hervorgehobene Wort "oder". D.h. hier haben wir eine "Oder-Bestimmung". Es reicht aus, wenn nur einer der unter Punkt 1 bis 5 genannten Sachverhalt gegeben ist, dann kann u.U. eine Strafbarkeit vorliegen.

Ob aber "2 bis 3mal die Woche" unter beharrlich fällt, ist eher zu bezweifeln (Vertiefend siehe Nachstellung).

Liebe Grüße

Klaus
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Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 22:58    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::

Ob aber "2 bis 3mal die Woche" unter beharrlich fällt, ist eher zu bezweifeln

Ich fürchte, das kann man so gar nicht beatnworten. Da es dafür keine Vorgaben gibt, hängt das von der Laune der Richter ab, ob sie eine Beharrlichkeit und eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung annehmen. Dazu kommt noch, dass oft gar keine Angaben über die Häufigkeit der Anrufe, die Dauer des Zeitraumes und der Gesamtzahl der Anrufe vorliegen und Betroffen oft übertreiben, so dass die Richter subjektiv entscheiden müssen ob das beharrlich ist oder nicht.

Mich würde schon mal interessieren, wie so ein schwammiges Gesetz verfassungskonform sein kann.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 23:07    Titel: Antworten mit Zitat

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::

Ob aber "2 bis 3mal die Woche" unter beharrlich fällt, ist eher zu bezweifeln

Ich fürchte, das kann man so gar nicht beatnworten. ...

Darum habe ich auch "eher" geschrieben. Winken
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petersen2007
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 28.05.2007
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 07:38    Titel: Antworten mit Zitat

Na gut,
wenn diese Person einem auflauert, vesteckt bleibt, und dann per Telefon mitteilt: Jetzt weiß ich was du machst und danach spricht diese Person mit dem Arbeitgeber oder dem Veranstalter, bei dem der Aufgelauerte seine Freizeit verbringt und schwärzt ihn an so nach dem Motto, jetzt werde ich solange alles über dich erzählen bis man dich rausschmeißt,
- das Erzählte ist meist erlogen. Auch ist es nachweisbar, das diese Person das öfters mit verschiedenen Unschuldigen macht - dann wäre doch meiner Meinung nach, abgesehen von der Verleumdung, unter den Punkten 2, 4 und 5 Stalking gegeben.


hallo Schachtelsatz Verlegen
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