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Nach Schulunfall kein Schmerzensgeld?

 
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Öcke
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Anmeldungsdatum: 16.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 09:17    Titel: Nach Schulunfall kein Schmerzensgeld? Antworten mit Zitat

Hallo,

mein 8 jähriger Sohn hatte letzte Woche einen Unfall in der Schule. Er lief in eine alte, nicht mit Sicherheitsglas ausgestattete Tür rein und zog sich schwere Schnittwunden am linken Arm zu. Dabei wurden auch 2 Sehnen und ein Nervenstrang durchtrennt. Diese sind für den Mittel- und Zeigefinger zuständig. Dieser Unfall ereignete sich ohne Fremdes hinzutun.

Mir wurde eben von meiner Rechtsschutzversicherung mitgeteilt das wir Entschädigung nur dann erhalten, wen sich herausstellt, das es bleibende Schäden gibt. Also die Fingerfunktionen nicht mehr zu 100% hergestellt werden können.
Auch wurde mir gesagt das ich in diesem Fall kein Anspruch auf Schmerzensgeld habe, auch wen vorgeschriebenes Sicherheitsglas nicht vorhanden war. Dies ist nach meinem wissen vorgeschrieben. Ist die Rechtslage tatsächlich so? Es kann doch nicht sein das eine Sicherheitsvorschrift nicht umgesetzt wird und dann der Geschädigte in diesem Fall kein Anspruch auf Schmerzensgeld hat.

Gruß
Öcke
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heini12
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

dies könnte hilfreich seien:

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Az.: 7 O 1150/93

Zitat: „Die Fürsorge - und Obhutspflicht eines Lehrers gegenüber Schülern geht über die allgemeine Amtspflicht eines Beamten hinaus. Dadurch, daß die Schüler verpflichtet sind, die Schule zu besuchen, resultiert für Lehrer während der Schulzeit die Amtspflicht, die Schulkinder vor Schäden an Gesundheit und Vermögen wie auch vor Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter zu schützen.“

Bitte Bundesland mit angeben, da Schulrecht Ländersache ist.

Mit freundlichen Grüßen

Heini
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

doch, das ist tatsächlich so. Um Schulunfälle kümmert sich die Gesetzliche Unfallversicherung - hier der Gemeinde-Unfallversicherungsverband, und dabei gibt´s für die Betroffenen keinen Schmerzensgeldanspruch.
Das ist analog wie beim Arbeiter im Betrieb: wenn der einen Berufsunfall hat, weil sein Chef irgendwelche Sichrheitsvorschriften nicht beachtet hat, hat er auch nur einen Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft, aber keinen darüberhinausgehenden Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber oder Unfallverursacher.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 09:55    Titel: Re: Nach Schulunfall kein Schmerzensgeld? Antworten mit Zitat

Kann mir jemand erklären, warum man für die eigene Ungeschicklichkeit von der Allgemeinheit mit Schmerzensgeld getröstet werden sollte? Geschockt
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Öcke
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Anmeldungsdatum: 16.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 10:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

erst mal danke für die Antworten. Ja wir sind hier in Rheinland-Pfalz.
Also wenn ich bedenke das wir schon bis jetzt rund 300.-€ an Kosten wegen dieser Geschichte hatten, muß ich mich fragen was das hier für Gesetze sind. Auf Grund der Verletzung war eine OP in Trier erforderlich. Also 75KM entfernt. Die Unterbringung meiner Frau, die natürlich bei den Jungen bleiben wollte, kostet mich 45.-€ am Tag. Da der Junge gerade 8 geworden ist müssen wir die Unterbringung des Elternteil selber tragen. Und dann halt Telefonkosten, Benzin usw. Und jetzt kein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Laut GUV-V S 1 § 7. (1) In Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern müssen Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche aus bruchsicheren Werkstoffen bestehen
oder ausreichend abgeschirmt sein.


Dies wurde nicht eingehalten. Wo bleibt hier die Fürsorgepflicht für die Kinder?


"Kann mir jemand erklären, warum man für die eigene Ungeschicklichkeit von der Allgemeinheit mit Schmerzensgeld getröstet werden sollte? "

BIBER: Kinder sind nun mal keine Erwachsene. Wieso die Allgemeinheit? Derjenige der sich nicht an die Vorschriften hält sollte bezahlen.


Na wie auch immer. Dann haben wir halt Pech gehappt.

Gruß
Öcke
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heini12
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat: „BIBER: Kinder sind nun mal keine Erwachsene. Wieso die Allgemeinheit? Derjenige der sich nicht an die Vorschriften hält sollte bezahlen.“

Es ist so, das erst einmal das Land als Dienstherr bezahlt.
Ob im Innenverhältnis der Schulleiter zur Rechenschaft gezogen wird, werden wir nicht erfahren.
Frage doch mal einen Anwalt nach dem von mir genanten Urteil, seiner rechtlichen Bewertung und Erfolgsaussicht.
Zitat: „Na wie auch immer. Dann haben wir halt Pech gehappt.“
Würde ich so pauschal nicht sehen.
Zitat Urteil OLG Zweibrücken:
“ Der Kläger zu 1) hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, das jedoch mindestens 1 600,00 DM betragen solle, das beklagte Land weiter zu verurteilen, an ihn 974,28 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit aus 645,84 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, auch im übrigen die Klage abzuweisen. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat nach Beweisaufnahme nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 17. November 1995 durch Vernehmung des Kinderarztes .... das beklagte Land mit Schlußurteil vom 31. Mai 1996 verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 1 600,00 DM sowie weitere 645,84 DM, jeweils nebst 4 % Zinsen hieraus seit 19. Mai 1993 zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Schlußurteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 7. Juni 1996 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit am 1. Juli 1996 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt, die es innerhalb gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1996, eingegangen am 4. November 1996, begründet hat.
Das beklagte Land bekämpft das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungsbegründung und macht insbesondere geltend, bei dem zur Schädigung des Klägers führenden Ereignis habe es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 548 RVO gehandelt. Schadensersatzansprüche seien daher ebenso wie ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen. Vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 1) habe das Landgericht im rechtskräftigen Teilurteil zu Recht verneint, weshalb der nur im Falle vorsätzlicher Herbeiführung eines Arbeitsunfalles ausnahmsweise bestehende Anspruch nicht gegeben sei.
Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil als richtig und meint, von einem Unfallereignis im Sinne der RVO könne vorliegend nicht gesprochen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung des beklagten Landes ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit in der Berufungsschrift auch die - frühere - Klägerin zu 2) als Berufungsbeklagte bezeichnet worden ist, hat das beklagte Land noch innerhalb der Berufungsfrist klargestellt, daß das Rechtsmittel nur gegen den Kläger zu 1) gerichtet sein soll.
Die Berufung des beklagten Landes ist indes nicht begründet. Das Landgericht hat das Land zu Recht verurteilt, an den Kläger 1.600,00 DM als angemessenes Schmerzensgeld sowie weitere 645,84 DM als Schadensersatz, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Der Kläger hat nach Art. 34 GG i.V.m. §§ 839 Abs. 1, 847 BGB Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.“
Zitat Ende



Mit freundlichen Grüßen

Heini
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 12:25    Titel: Antworten mit Zitat

@heini:

in dem von dir angesprochenen Urteil geht´s doch aber um einen völlig anderen Sachverhalt: das war dort kein Schulunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist, sondern es ging um psychische Beeinträchtigungen, die ein Schüler durch "Mobbing" erlitten hat - beklagt wurde das Land, weil der zuständige Lehrer nicht gegen das Mobbing eingeschritten ist.

Der hier diskutierte Fall ist damit nicht vergleichbar. Hier geht´s eindeutig um einen Schulunfall; darum hat sich die gesetzliche Unfallversicherung zu kümmern. Nachzulesen im SGB VII.
_________________
Grüße, Mogli
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Öcke
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Anmeldungsdatum: 16.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe eben mit einem Anwalt telefoniert. Es ist tatsächlich so, das wir keinen Anspruch auf Entschädigung haben, solange nichts zurückbleibt, was ich mir natürlich auch nicht wünsche.
Damit ist der Fall für mich erledigt.
Die entsprechenden Türen wurden schon demontiert. Andere Verglasungen in der Schule die nicht den Anforderungen entsprechen, sollen schnellstmöglich ausgetauscht werden. Das hat mir heute Morgen der Ortsbürgermeister in der Schule mitgeteilt.

Wenigstens sollte sich ein Unfall dieser Art dann nicht mehr wiederholen.

Nochmals Tausend Dank für die Erläuterungen hier.

Gruß
Öcke
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heini12
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
@Mogli

Ziatat: „in dem von dir angesprochenen Urteil geht´s doch aber um einen völlig anderen Sachverhalt“

Stimmt, und wer die Urteilsbegründung liest, weis das um die Verletzung der Garantenstellung geht.
Die Schulleitung hätte den Schulträger unmissverständlich auffordern müssen, diese Scheibe zu ersetzen. Was jetzt ja auch geschieht.
Man könnte auch sagen, die Schulleitung hat in kauf genommen, das es zu einem solchen Schaden gekommen ist. Allerdings weis ich nicht, ob der Schulleitung das überhaupt bekannt war.

Deswegen bin ich in einer solchen Situation immer dazu bereit über dieses Urteil nachzudenken. Ob es dann anwendbar ist, steht auf einem zweiten Blatt.

Mit freundlichen Grüßen

Heini
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Cephalotus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.08.2006
Beiträge: 393

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Öcke hat folgendes geschrieben::
Hallo,

erst mal danke für die Antworten. Ja wir sind hier in Rheinland-Pfalz.
Also wenn ich bedenke das wir schon bis jetzt rund 300.-€ an Kosten wegen dieser Geschichte hatten, muß ich mich fragen was das hier für Gesetze sind. Auf Grund der Verletzung war eine OP in Trier erforderlich. Also 75KM entfernt. Die Unterbringung meiner Frau, die natürlich bei den Jungen bleiben wollte, kostet mich 45.-€ am Tag. Da der Junge gerade 8 geworden ist müssen wir die Unterbringung des Elternteil selber tragen. Und dann halt Telefonkosten, Benzin usw. Und jetzt kein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Gruß
Öcke


Die Fahrtkosten kann man beim Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Die Unterkunftskosten sollten von dort auch übernommen werden, wenn man sich vom Arzt bescheinigen lässt, dass die Begleitung durch die Mutter notwendig bzw. dem Heilverlauf förderlich war.

Ich würde mal mit dem Gemeindeunfallversicherungsverband telefonieren.

Schmerzensgeld gibts aber trotzdem nicht...

Viele Grüße,

Cephalotus
_________________
Cuiusvis hominis est errare, nullius nisi insipientis in errore perseverare.
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