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Urheberrecht auf Funktionsweisen

 
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BOSS1990
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 16:40    Titel: Urheberrecht auf Funktionsweisen Antworten mit Zitat

Hallo,
mich würde mal interessieren, inwiefern sich Funktionsweisen von Maschinen oder im allgemeinen technische Abläufe schützen lassen? Also ist z.b. die Funktionsweise eines Ottomotors als solche rechtlich geschützt oder ist dies überhaupt nicht möglich? Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

Die reine Erkenntnis darüber, wie etwas funktioniert, ist nicht schützbar. Aber:

Wer eine neue, d.h. bisher unbekannte, Lehre zum Erreichen eines technischen Erfolgs bereitstellt, kann dafür evtl. ein Patent oder Gebrauchsmuster beantragen. Anders als im Urheberrecht, bei dem der Schutz durch die Schöpfung des Werks entsteht, ist aber im Patentrecht ein Antrag und die Erteilung des Patents durch das Patentamt erforderlich.

Patente können sowohl für Sachansprüche, z.B. ein neues und gegenüber den bekannten Bauteilen vorteilhaftes Bauteil eines Motors, erteilt werden, als auch für Verfahren. Verfahrensansprüche spielen z.B. in der Chemie eine wichtige Rolle (neue Syntheseverfahren).
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

rettich hat folgendes geschrieben::
Anders als im Urheberrecht, bei dem der Schutz durch die Schöpfung des Werks entsteht, ist aber im Patentrecht ein Antrag und die Erteilung des Patents durch das Patentamt erforderlich.


... und eine Veröffentlichung, was manche "ich zeige meine Erfindung niemandem"-Leute gerne vergessen. Cool
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
... und eine Veröffentlichung, was manche "ich zeige meine Erfindung niemandem"-Leute gerne vergessen.


Aber bitte keine Veröffentlichung vor der Hinterlegung der Patentanmeldung beim Amt! Es ist immer wieder frustrierend, wenn dann der Recherchenbericht vom Amt kommt und darin eine Veröffentlichung durch die Erfinder als neuheitsschädlicher Stand der Technik genannt wird.

(Das nur, um Mißverständnisse zu vermeiden. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgt durch das Patentamt)
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BOSS1990
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 19:13    Titel: Antworten mit Zitat

ok, danke für die erläuterungen.
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