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Vollstreckungsschutzantrag §765a befangenes Gericht untätig

 
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mondstein
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2007
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 18:37    Titel: Vollstreckungsschutzantrag §765a befangenes Gericht untätig Antworten mit Zitat

Bitte bei folgendem Fall um fachliche Ratschläge:

A wohnt in einem DHH, das jeweils zur Hälfte 2 Beamten, die im örtlichen Amtsgericht arbeiten gehört (Haus - Nachbar ist Richter, der Vermieter dort Aktenschieber).

A hatte beim Vermieter erhebliche Mietmängel und eine große Baustelle geltend gemacht, das Verfahren lief in erster Instanz im "befreundeten" Gericht und A verlor (auch durch einen unfähigen Anwalt, der schlecht vorbereitet und beraten hat) in erster Instanz, weil der "befreundete" Richter sowohl die Existenz der Baustelle, als auch die erheblichen Mietmängel aberkannte. Die Sache ging in die 2. Instanz, der unfähige Anwalt vergeigte die Schutzfristen.

Der Amtsgerichts-Vermieter beantragte Räumung und setzte durch den Gerichtsvollzieher einen Räumungstermin fest.

A stellte fristgerecht einen Schutzantrag auf Verlängerung der Räumungsfrist 18 Tage vor Termin. Er machte unbillige Härte geltend, er hat durch die Baustelle einen schweren Hörsturz erlitten (Attest vom Facharzt), war deswegen 2 Monate AU und hat nun noch zusätzlich eine Krebserkrankung - ist frisch operiert und hat genau zum Räumungstermin die nächste notwenige Tumor OP vom Krankenhaus anberaumt bekommen.

A hat ein Attest, das besagt, das er wegen der Tumorerkrankung und der frisch operierten OP Wunde auf keinen Fall zu dem Räumungstermin umziehen und schwere Umzugskartons packen kann, geschweige sich irgendwie körperlich belasten darf, und dass er bis auf weitere AU ist - Chemo- anschließend ist geplant.

Alle Belege und Bescheinigungen hat A pünktlich und jeweils nach Absprache bei Gericht eingeliefert - er hat mit dem Rathaus, dem örtlichen Wohnungsamt und dem Bürgerbüro Kontakt aufgenommen, um kurzfristig an eine Ersatzwohnung zu kommen, aber aktuell gibt es keinen freien erschwinglichen Wohnraum am Ort (WBS Schein) für ihn und so will ihn der Vermieter mittels GV in ein Hotelzimmer räumen, seine Sachen einlagern und nach 2 Wochen veräußern.

Das Rathaus-Bürgerbüro, die Wohnungsstelle und A haben mehrfach beim Amtsgericht nachgefragt, ab wann denn nun endlich mit einer Entscheidung zu rechnen sei, ob die Räumungsfrist nach §765a gewährt wird oder nicht - die Antwort vom SB war laufend, es gebe noch keinen Entscheidung, man habe sich noch zu keinem Ergebnis durchringen können.
2 Tage vor Räumungstermin verlangte A den Amtsleiter des Gerichtes zu sprechen, um ihm den Fall und die Untätigkeit seiner Beamten bekannt zu geben und eine Entscheidung zu verlangen - der Vorsitzende Amstleiter sei bei Gericht und nicht zu sprechen, aber der Vorgesetzte der Verwaltungsdame, die den Fall 2 Wochen ohne Entscheidung liegen gelassen hat werde sich darum kümmern.
A schilderte auch ihm nochmals die Brisanz der Situation, frische Tumor OP, keine Ersatzwohnung und die 2 Beamten vom selben Gericht als Hausbesitzer etc. und verlangte dass nun unverzüglich eine Entscheidung herbeigeführt werde.
Der Vorgesetzte sagte zu, dafür zu sorgen, dass die bisher untätige Beamtin sich am selben Tag noch endlich mit einem Ergebnis bei A telefonisch melden würde.
Der Tag verging und es meldete sich keiner - Post war auch nicht im Postkasten.
Verdacht: Möglicherweise will ja jemand aus dem Amtsgericht dort statt A einziehen..

Meine 2 Fragen dazu sind nun:

1. Wo und wie beschwert sich jetzt A über den Ämterskandal mit Befangenheit, um 1 Tag vor Räumungstermin, die Räumung noch zu stoppen und wie erreicht er, dass das Amtsgericht für seine Untätigkeit und Schlamperei von übergeordneter Stelle einen „Rüffel“ bekommt?

2. Wo meldet man solch einen Amtsgerichtsfall von Untätigkeit und Befangenheit im Amt? Beim Justizministerium?

Geschockt Geschockt Geschockt
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 19:12    Titel: Antworten mit Zitat

Da das ganze mit Mietrecht nur am Rande zu tun hat, verschiebibere ich mal ins Verwaltungsrecht.
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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mondstein
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Anmeldungsdatum: 03.01.2007
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 19:14    Titel: Antworten mit Zitat

okay, danke sehr - wusste auf Anhieb nicht - in welche Rubrik mit dem Fall
Winken)
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SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 20:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ich schlage vor, das ganze eher ins Zwangsvollstreckungs- oder Zivilprozessrecht zu verschieben.
Verantwortlich für die Entscheidung des Amtsgerichts über den Schutzantrag ist der Rechtspfleger und kein weisungsgebundener Beamter.

Rechtlich schwierig ist die Sache absolut, deswegen braucht die Entscheidung natürlich Zeit, um gründlich ausfallen zu können. Fehlt es an der Zeit, kann im Einzelfall evtl. zur Sachverhaltsaufklärung eine einstweilige Einstellung nötig werden. Auch diese Entscheidung sollte aber möglichst so zügig ergehen, dass es beiden streitigen Parteien offen gehalten bleibt, im Rechtsmittelweg die Entscheidung überprüfen zu lassen.
Darüber hinaus empfiehlt sich dringend eine anwaltliche Beratung.
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„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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mondstein
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Anmeldungsdatum: 03.01.2007
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 21:36    Titel: Antworten mit Zitat

SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::

Rechtlich schwierig ist die Sache absolut, deswegen braucht die Entscheidung natürlich Zeit, um gründlich ausfallen zu können. Fehlt es an der Zeit, kann im Einzelfall evtl. zur Sachverhaltsaufklärung eine einstweilige Einstellung nötig werden. Auch diese Entscheidung sollte aber möglichst so zügig ergehen, dass es beiden streitigen Parteien offen gehalten bleibt, im Rechtsmittelweg die Entscheidung überprüfen zu lassen.
.


Ja, aber die Entscheidung erging definitiv nicht zügig - anwaltliche Beratung wäre sicherlich für A gut gewesen, aber die gleiche Verwaltungsangestellte ist in diesem Gericht für die Erstellung von Rechtsberatungsscheinen zuständig und diesen hat sie A kategorisch verweigert.

A bekam bei diesem Gericht außerdem bereits mehrfach rechtlich falsche und völlig unhaltbare Auskünfte.

In jedem normalen Betrieb gibt es einen Vorgesetzten, der bei Fehlverhalten seines Angestellten für Ordnung und Zurechtweisung bzw. für Abhilfe im Falle von Fehlverhalten seines Mitarbeiters sorgt - und für den entstandenen Schaden gerade steht - dies muss auch in einem Gericht möglich sein.

Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen
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SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 21:43    Titel: Antworten mit Zitat

Die Angestellte ist keine Angestellte, sondern arbeitet als Rechtspflegerin rechtlich nicht weisungsgebunden sondern unabhängig nach § 9 RPflG.
Den Beratungshilfeschein wird sie vermutlich zu Recht nicht erteilt haben, weil es diesen nur gibt, so lange noch kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, was es hier aber offenbar war. Dann gibt es höchstens noch Prozesskostenhilfe, aber nur wenn auch Aussicht auf Erfolg besteht.
Im übrigen ist der Sachverhalt unklar. Ist inzwischen eine Entscheidung über den Schutzantrag ergangen oder nicht?
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mondstein
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Anmeldungsdatum: 03.01.2007
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 21:55    Titel: Antworten mit Zitat

SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::

Im übrigen ist der Sachverhalt unklar. Ist inzwischen eine Entscheidung über den Schutzantrag ergangen oder nicht?


Bitte den geschilderten Sachverhalt nochmals genauer durchlesen!

Eben nicht - das ist ja der Skandal - die Entscheidung ist - wie oben genau beschrieben - bisher nicht ergangen - die Dame hat den Fall 2 Wochen liegen gelassen und nun ist es nur noch 1 Tag bis zum Räumungstermin.

Die A mehrfach von dieser Dame und einem anderen Rechtspfleger bei dem Gericht verweigerten Rechtsberatungsscheine waren für andere Angelegenheiten und hätten lt. der Auskunft eines versierten Anwaltes gemäß geltendem Recht A nicht verweigert werden dürfen.
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