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Fällt ein Kindergartenhaus unter Sondernutzungsrecht?

 
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Ni
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 18:36    Titel: Fällt ein Kindergartenhaus unter Sondernutzungsrecht? Antworten mit Zitat

Guten Tag,

Es gibt ein Mehrparteienhaus, einen großen Garten und zu jeder Wohnung ein Sondernutzungsrecht von ca. 6 Metern. Darf man auf dieser Fläche ein Kindergartenhaus ohne Zustimmung der anderen aufstellen?

Vielen Dank für Antworten!
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SLash
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 14:03    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn sich niemand wehrt, ja.

Würden Sie denn eine Zustimmung verweigern ?
_________________
Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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Ni
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, es ist anders gemeint: ich würde das Haus aufstellen wollen! Die Frage der Zustimmung möchte ich so meinen: darf ich oder benötige ich die Zustimmung der anderen?
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juggernaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

wie genau ist denn das SNR formuliert?
sonst meiner ansicht nach eher nein.
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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Ni
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 21:07    Titel: Antworten mit Zitat

Was heisst die genannte Abkürzung? (SNR...)
Danke.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 23:03    Titel: Antworten mit Zitat

SNR soll wohl Sondernutzungsrecht heißen.
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SLash
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 23:43    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Dem Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage kann untersagt werden, ein mobiles Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 3,5 Metern und einer Höhe von 90 Zentimetern aufzustellen, wenn damit eine optisch nachteilige Veränderung der Wohnanlage verbunden ist.

Dabei sei nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) unerheblich, dass sich das Schwimmbecken auf der dem Miteigentümer zugewiesenen Sondernutzungsfläche befinde. Entscheidend sei allein, ob den anderen Miteigentümern ein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwachse. Dieser könne auch in einer Änderung des optischen Gesamteindrucks bestehen. So sei es auch im vorliegenden Fall. Durch das großvolumige Schwimmbecken verliere der relativ kleine Garten sein Erscheinungsbild als Garten. Er bekomme vielmehr die Züge eines Spielplatzes. Dadurch verstärke sich der Eindruck des „zugebauten Gartens“. Schließlich sei die Anlage deutlich sichtbar und werde nicht etwa durch Bäume, Büsche o.Ä. verdeckt (KG, 24 W 5/07).

Was hier für ein Schwimbecken gilt, könnte ebenso für ein Kindergartenhaus gelten.
Ist es denn so schwer nach Zustimmung fragen ?
_________________
Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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