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Verfasst am: 12.03.09, 20:17 Titel: Trotz Inso arbeiten im Ausland?
Hallo.
Person A hat seit 2008 ein Insoverfahren laufen und nun ein super Angebot aus der Schweiz erhalten.
Darf Person A den Job annehmen? Muss Persan A seinem neuen Arbeitgeber von der Inso unterrichten und wie würde die Zahlung der Schulden aussehen?
Grundsätzlich bestehen keine Einwände, sich im Ausland einen Job zu besorgen, insbesondere dann, wenn man hier keinen bekommt und die Verfahrenskosten gestundet sind, da das Bemühen um einen Arbeitsplatz zu den Verpflichtungen gehört, die die Stundung aufrecht erhalten.
Insolvenzrechtlich stellt die Tätigkeit in der Schweiz ein Problem dar, da eine gegenseitige Anerkennung von Insolvenzverfahren von D - CH nicht besteht, das Luganer Abkommen nicht gilt. Die Vereinbarung des Königreichs Würtemberg aus dem Jahr 1857 (?) mal nicht betrachtet (d.h., lebt man in diesem Raum, dann erkennen die CH das Verfahren an).
Die führt dann zu Problemen, weil der Arbeitgeber in der CH sich i.d.R. um Schreiben des IV/TH einen Dreck schert und man überlegen muss, ob man, um seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, vom Auszahlbetrag das pfändbare abführt.
Hierbei sollte man zuvor überlegen, ob man nicht beim Insolvenzgericht einen Antrag auf erweiterten Pfändungschutz stellt, da die Lebenshaltungskosten in der CH deutlich höher sind als in D. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
Person A ist momentan selbstständig in einem Job wo er nur Einnahmen, keine Ausgaben hat. Er führt die Monatlichen Raten jeden Monat anhand der Pfändungstabelle selbstständig an den IV ab.
Person hat in der Schweiz einen sehr guten Job als Angesteller in Aussicht, der trotz der höheren Lebensunterhaltskosten mehr im Monat einbringt wie bisher. Seine Abgaben an den IV könnten dadurch stabiler und im höheren Umfang abgeführt werden um vor den 6 Jahren seine Schulden zu begleichen.
Sollte Person A noch weitere Punkte beachten bzw. kann das Insolvenzgericht oder der IV solch einen Umzug doch ablehnen?
Den Umzug ablehnen kann weder der IV/TH noch das Gericht. Entscheidend wird sein, ob man mit der Tätigkeit seinen Obliegenheiten nachkommt.
Gelingt durch den besseren Verdienst eine Tillgung aller Verbindlichkeiten (Verfahrenskosten, Masseverbindlichkeiten und Gläubiger), düfte die RSB früher erlangt werden, da der Sinn eines weiteren Verlaufs der WVP nicht mehr gegeben ist. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
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