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Verfasst am: 16.03.09, 21:23 Titel: Haftungsumfang des Insolvenzverwalters
Diesen Titel möchte ich gerne in zwei Abschnitte unterteilen:
1. Anzeigepflicht der Masseunzulänglichkeit
2. Vergleichsvereinbarung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Zum angenommenen Sachverhalt zu 1):
Der Insolvenzverwalter zeigt in der eröffneten Insolvenz erst "lange" (2-3 Monate) nach der tatsächlichen Kenntnis über die Masseunzulänglichkeit diese beim Amtsgericht an.
Eine Vermutung ist die, das der Insolvenzverwalter "abgewartet" hat, bis er nur noch einen marginalen Mietzins aus einem gekündigten Mietverhältniss bezahlen muss. Andererseits kann die Vermutung angenommen werden, das der InsoVerwalter erkannt hat, das er für die mögliche Durchsetzung von Ansprüchen für die Masse die Hilfe einer anderen Kanzlei benötigte und diese in Anspruch nehmen musste. Diese wäre nicht zur Vertretung bereit gewesen, wäre nicht durch die Anzeige von Masseunzulänglichkeit die Vergütung "sichergestellt". Die Fragen die sich hieraus ergeben:
Wann ist der Insolvenzverwalter verpflichtet die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen und welche Konsequenzen können sich aus der schuldhaften Verzögerung ergeben?
Zu 2):
Der IV stimmt nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit einer Vergleichsvereinbarung vor Gericht zu. Begründet dies eine persönliche Haftung des IV für Rechtsgeschäfte die er nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingeht?
Da mit § 61 InsO eine spezielle Haftungsnorm für Masseverbindlichkeiten bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit existiert, wird die Frage, wann der IV zwingend Masseunzulänglichkeit anzeigen muss und was geschieht, wenn er dies nicht macht, eigentlich nicht diskutiert.
Im gewählten Beispielsfall geht es aber offensichtlich um Forderungen aus einem Mietverhältnis. Da Mietverhältnisse im Sinne der §§ 108, 109 InsO mit Wirkung für und zu Lasten der Masse fortbestehen nach Insolvenzeröffnung, setzt in diesen Fällen aber eine Haftung des IV sowieso erst ab dem Zeitpunkt der frühesten Kündigungsmöglichkeit ein.
Zu 2)
Diese Frage kann man so nicht beantworten. Sie ist viel zu allgemein. Wieso sollte zudem ein vor Gericht nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit geschlossener Vergleich allgemein zur persönlichen Haftung des IV für Rechtsgeschäfte führen, die er nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingeht?
Soll die Frage darauf zielen, ob der IV ggf. für die Forderungen aus dem Vergleich persönlich haftet? Oder geht es um ganz andere davon unabhängige Rechtsgeschäfte?
wie hoch ist denn der Schaden, nämlich dass die Differenz zu Altmasse und Neumasseverbindlichkeit? Hierbei jedoch beachten, dass nicht alles was wie eine Neumasseverbindlichkeit ist, eine solche ist. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
wie hoch ist denn der Schaden, nämlich dass die Differenz zu Altmasse und Neumasseverbindlichkeit? Hierbei jedoch beachten, dass nicht alles was wie eine Neumasseverbindlichkeit ist, eine solche ist.
Eigentlich geht es mit hier nicht um die Höhe des Schadens - zumindest nicht primär.
Mit geht es vielmehr darum zu wissen wann der IV zur Anzeige der Masseunzu. verpflichtet ist und was passiert wenn er dies wissentlich verzögert...
Denn eines sollte klar sein:
- Wenn der IV bei der Eröffnung des Verfahrens bereits von der Masseunzulänglichkeit weiß, diese aber nicht anzeigt und einfach wartet bis die Kündigungsfrist nahezu abgelaufen ist, dann ist er zunächst einmal nur zur Zahlung der "Rest"Miete als Neumasseverbindlichkeit verpflichtet - nicht jedoch für die angefallene Miete vor der Anzeige. Er hat Geld im Topf gespart und kann das dann primär für andere Belange ausgeben...Neumasseverbindlichkeiten die er alleine steuert...
Zu 2)
Ist denn ein Vergleich in diesem Sinne kein Rechtsgeschäft? Letzendlich geht es natürlich um die persönliche Haftung, wenn die Kosten aus dem Rechtsgeschäft nicht mehr von der Masse gedeckt sind.
Wenn der IV bei der Eröffnung des Verfahrens bereits von der Masseunzulänglichkeit weiß, diese aber nicht anzeigt und einfach wartet bis die Kündigungsfrist nahezu abgelaufen ist, dann ist er zunächst einmal nur zur Zahlung der "Rest"Miete als Neumasseverbindlichkeit verpflichtet - nicht jedoch für die angefallene Miete vor der Anzeige. Er hat Geld im Topf gespart und kann das dann primär für andere Belange ausgeben...Neumasseverbindlichkeiten die er alleine steuert
Bei der Qualifizierung als Neu- und Altmasseverbindlichkeit bei Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen, die aufgrund der §§ 108 ff. InsO zu Lasten der Insolvenzmasse nach Insolvenzeröffnung fortbestehen , ist § 209 Abs. 2 InsO zu beachten. Auch wenn die Anzeige der Masseunzulänglichkeit sofort am Anfang des Verfahrens erfolgt, muss es sich nicht notwendig um eine Neumasseverbindlichkeit handeln, wenn die Miete nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit fällig wird. Es ist vielmehr erforderlich, dass es entweder um eine Forderung geht, die nach dem ersten Kündigungstermin nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit fällig wird, oder aber der Verwalter die Gegenleistung in Anspruch nimmt, sprich die Mieträume auch tatsächlich nutzt.
Je nachdem wie der Fall liegt, kann es also sogar so sein, dass der Insolvenzverwalter noch nichteinmal den Rest der Kündigungsfrist zahlen muss.
LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
Zu 2)
Ist denn ein Vergleich in diesem Sinne kein Rechtsgeschäft? Letzendlich geht es natürlich um die persönliche Haftung, wenn die Kosten aus dem Rechtsgeschäft nicht mehr von der Masse gedeckt sind.
Vielleicht solltest du dir meinen Beitrag vom 17.03.09, 09:11 noch mal durchlesen. Die von mir aufgeworfenen Fragen hast du nicht so richtig beantwortet, insbesondere nicht im Hinblick, ob es um die Forderungen aus dem Vergleich geht oder um völlig unabhängige Forderungen.
@eidechse, darauf wollte ich hinaus, dass Neumasseverbindlichkeiten nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Erklärung nach § 208 InsO stehen. Insoweit die Regelung des § 209, II InsO.
Eine Überprüfung der MUZ durch das Gericht findet nicht statt, der Verwalter ist hierfür allein verantwortlich. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
Danke schonmal für eure Beteiligung an dem Thema!
Sicherlich bin ich nicht so fit im Insolvenzrecht wie Ihr, sonst bräuchten wir diese Diskussion hier ja nicht führen, aber dafür gibt es ja nunmal diese Forum. Also entschuldigt bitte das ich möglicherweise aus unwissenheit über das Insolvenzrecht falsche Schlüsse ziehe die ich dann zur Diskussion stelle.
An der Unterscheidung zwischen Neu- und Altmasseverbindlichkeiten soll das angesprochene nicht aufgehängt werden, denn Fakt ist:
- Der IV hat das gemietete weiter benutzt und hat auch für die Zeit nach der MUZ Anzeige bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die anteilige Miete bezahlt.
Somit hat der IV m.E. also selbst eine Einstufung der Forderung aus dem Dauerschuldverhältnis nach § 209 Abs.2 InsO vorgenommen und die Miete als Neumasseverbindlichkeit deklariert. Zu einer anderen Klassifizierung hätte der IV also auch 2-3 Monate vorher nicht kommen können, so das die Mietforderung in diesem Fall immer einer Neumasseverbindlichkeit entsprochen hätte.
Wenn aber nunmehr die Anzeige der MUZ im Verantwortungsbereich des IV liegt, muss er sich ja auch mit möglichen Konsequenzen auseinander setzen. Und dann haben wir wieder die Frage was daraus folgt, ggf. welche Ansprüche der Gläubiger stellen kann.
Zu 2) Es geht schon um die mit dem Vergleich zusammenhängenden Forderungen. Nicht die direkten Verpflichtungen aus dem Vergleich, sondern die Konsequenzen die sich aus den Verpflichtungen ergeben. Verpflichtet sich der IV in der Feststellungsklage und dem in dieser geschlossenen Vergleich, Bestandteile einer Gehaltsforderung in die Gehaltsabrechnung mit aufzunehmen die er zuvor verweigerte, werden dann diese Gehaltsbestandteile zu Neumasseverbindlichkeiten ?
Entscheidungen zum Schadenersatz wegen verspäteter Anzeige der MUZ sind mir nicht bekannt, was nicht ausschließt, dass es welche gibt.
Ein Schaden kann allenfalls entstehen, wenn die Masse nicht ausreichend ist, die Altmasseverbindlichkeit zu begleichen und dies nicht passiert wäre, wenn die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben worden ist. Dies tritt aber noch in Konkurrenz zur Frage des Verschuldnes, nämlich, ob die MUZ hätte früher erkannt werden können und müssen. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
Wäre der Gehaltsbestandteil, der nun sozusagen vom IV anerkannt wurde, dass er dem Gläubiger überhaupt zusteht, ohne den Rechtsstreit eine Altmasseverbindlichkeit gewesen, dann wird er nur durch den Vergleichsschluss m.E. nicht in den Rang einer Neumasseverbindlichkeit erhoben worden. Man streitet ja um einen Anspruch der schon vorher da war und nicht erst durch den Vergleich neu begründet wurde.
zu 2)
Diese Folge hatte ich leider auch bereits aus der vorangegangenen Diskussion erwartet,
Danke allerdings für deine bestätigende Einschätzung und für deine Beteiligung.
@Dirty Uschi
Würde also letztendlich abzuwarten bleiben bis die MUZ evtl. aufgehoben wird und/oder die dann vorhd. Masse gemäß den Vorschriften verteilt wird, also das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Dann kann man doch leicht in Gefahr laufen das der Schadensersatzanspruch dann verjährt, oder nicht? Unter Umständen dauert die Abwicklung bis man die Erkenntnis über den Anspruch hat doch mehrere Jahre !? Die Darlegung der begründeten Umstände zum Verschulden mal außer Betracht gelassen...
Der Schadnersatzanspruch gegen den Verwalter ist gegenüber der Insolvenzmasse nicht subsidiär und unterliegt eingenen Verjärungsregeln, IX ZR 115/01. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
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