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Unterlassene Hilfeleistung bei Alkoholmissbrauch

 
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maghan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.08.2006
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 22:53    Titel: Unterlassene Hilfeleistung bei Alkoholmissbrauch Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

gesetzt den Fall, Person A betrinkt sich mit Alkohol. Eine Personengruppe G sieht dies, hindert die Person A jedoch nicht daran, weiteren Alkohol konsumieren. A erleidet aufgrund seines Konsums schließlich eine starke Alkoholvergiftung und muss ins Krankenhaus; bei ihm werden dauerhafte irreparabele Hirnschäden festgestellt.

Inwiefern muss sich Personengruppe G für unterlassene Hilfeleistung oder ähnliches juristisch verantworten?

Es sei vorausgesetzt, dass sich alle beteiligten Personen im "Trinkalter" befanden; das JuSchG also an dieser Stelle nicht zur Anwendung kommt.

Danke im Voraus!
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 06:55    Titel: Antworten mit Zitat

Verantworten müssen sich meiner Meinung nach nur einzelne Personen, nicht eine Gruppe. Das wird hier schwer werden, es kommt aber auf die Beziehungen der Personen zum Geschädigten an.
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maghan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.08.2006
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, dann möchte ich das Ganze mal etwas präzisieren.

Fall A)

Drei Personen A, B und C (alle volljährig) sitzen in einer kleinen Runde privat zusammen (sagen wir am Lagerfeuer) und konsumieren Alkohol; C jedoch deutlich mehr als A und B. C gerät offensichtlich in einen Alkoholrausch, setzt seinen Konsum aber fort. Resultierend folgen Szenarien wie im Eingangsposting beschrieben. Können A und B zur Verantwortung gezogen werden oder ist es C eigene Verantwortung, weil eben er so viel Alkohol konsumiert hat? (Gesetzt: Nachdem C aufgrund seiner Alkoholvergiftung plötzlich bewusstlos wird, leiten A und B notwendige Hilfemaßnahmen ein, allerdings erst dann)

Fall B)
Auf einer
B1) öffentlichen
B2) nichtöffentlichen / privaten

erleidet eine Person A eine solche Alkoholvergiftung. Person B stand einen Großteil der Zeit bei Person A und hätte den Alkoholkonsum beobachten können. Können
a) Person B
b) der Veranstalter V der Veranstaltung
zur Verantwortung gezogen werden?

Ich bedanke mich herzlich für jede Hilfe!
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Obermotzbruder
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

Da könnte eine schwere Körperverletzung durch UNTERLASSEN im Raume stehen.
_________________
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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