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Teichtaucher Interessierter
Anmeldungsdatum: 17.03.2009 Beiträge: 8
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Verfasst am: 17.03.09, 09:06 Titel: Verjährung von Kaufvertrag bei nicht erfolgter Abholung |
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Hallo
Folgender sachverhalt:
* Ich habe eine Firma (Einzelpersonengewerbe) in Deutschland.
* Ein Kunde hat bei mir per Online-Shop und E-Mail mehrere Artikel bestellt.
* Des weiteren hat er mich beauftragt, diese Artikel noch zu veredeln/bearbeiten.
* Bei den Artikeln handelt es sich um herkömmliche Modell-Bausätze.
* Die Veredelung/Bearbeitung ist das ZUsammenbauen und Bemalen dieser Modell-Bausätze.
* Es wurde eine Zahlung für die Modell-Bausätze und auch für die Vredelung/Bearbeitung per Vorkasse (Banküberweiung) vereinbart.
* Es ist eine persönliche Abholung der fertigen Modelle durch den Kunden vereinbart worden.
* Die Vorkasse-Zahlung ist vom Kunden wie vereinbart geleistet worden.
* Die Modelle wurden von mit fertigestellt und stehen nun zur Abholung Bereit.
* Der Kunde wurde darüber benachrichtigt.
Meine Frage ist nun, wie lange ich die fertigen Modelle für den Kunden zur Abholung aufbewaren muss.
Muss ich die Modelle sozusagen "für immer" bei mir lagern?
Oder gibt es sozusagen eine Art Verjährungsfrist, nach der ich die Modelle z.B. an jemand anderen verkaufen kann?
Ich möchte alerding dem ursprünglichen Kunden keinerlei geld zurückzahlen.
Mit ist klar, dass hier niemand eine verbindliche Rechtsauskunft oder Beratung geben darf.
Ich würde mich aber riesig freuen, wenn man mir ein paar Anhaltspunke nennen könnte, ob es soclhe Fristen gibt bzw, wie in dem oben beschriebenen fall die Rechtslage ist.
Mit liebem Gruß
Peter Teichmann |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 17.03.09, 09:09 Titel: |
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194, 195, 199 BGB
Der Verkäufer kann aber vom Käufer verlangen, die Kaufsache abzunehmen. Tut er dies auch nach einer Mahnung nicht, macht sich der Käufer ggf. schadensersatzpflichtig. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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Teichtaucher Interessierter
Anmeldungsdatum: 17.03.2009 Beiträge: 8
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Verfasst am: 17.03.09, 09:26 Titel: |
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Hallo
spraadhans hat folgendes geschrieben:: | 194, 195, 199 BGB
Der Verkäufer kann aber vom Käufer verlangen, die Kaufsache abzunehmen. Tut er dies auch nach einer Mahnung nicht, macht sich der Käufer ggf. schadensersatzpflichtig. |
Schadensersatzpflichtig?
Da die Modelle und auch dessen Fertgstellung ja vom Kunden schon komplett per Vorkasse bezahlt wurden, verstehe ich nicht ganz, wo der Scahden ist.
Sind damit sozusagen z.B. die Kosten für die Lagerung gemeint?
Mit liebem Gruß
Peter Teichmann |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 17.03.09, 09:27 Titel: |
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Zitat: | Sind damit sozusagen z.B. die Kosten für die Lagerung gemeint?
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Wenn solche durch die Nichtabholung nachweisbar entstehen, dann wäre das als Schaden denkbar. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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Teichtaucher Interessierter
Anmeldungsdatum: 17.03.2009 Beiträge: 8
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Verfasst am: 17.03.09, 09:49 Titel: |
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Hallo
spraadhans hat folgendes geschrieben:: | Wenn solche durch die Nichtabholung nachweisbar entstehen, dann wäre das als Schaden denkbar. |
OK, ich verstehe.
Aber meine ursprüngliche Frage ist ja eher die, ob ich die fertiggestellten Modelle unbegrenzt lagern muss, bis der Kunde sich vieleicht irgendwann mal bereit erklärt, diese abzuholen.
Oder ob ich die Modelle nach z.B. 3 Jahren oder so an jemand anderen verkaufen kann.
Der Kunde hat bestellt, Abholung vereinbat und bezalht.
Aber er holt sie eben seit Jahren nicht ab.
Und er meldet sich auch nicht und beantwortet keine E-Mails.
Und ich würde nun gerne wissen, ob da irgendeine Art Verjährung in Kraft tritt.
So nach dem Motto:
Wenn der Kunde die bestellten und bezahlten Modelle nach z.B. 3 Jahren immer noch nicht wie vereinbart abgeholt hat, verjäht das gnaze.
Und dann bekommt er keine Geld zurück und ich kann die Modelle anders verwerten/verkaufen.
Mit liebem Gruß
Peter Teichmann |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 17.03.09, 09:56 Titel: |
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Dazu mein Verweis auf 194,195,199 BGB. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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Teichtaucher Interessierter
Anmeldungsdatum: 17.03.2009 Beiträge: 8
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Verfasst am: 17.03.09, 10:16 Titel: |
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Hallo nochmal
spraadhans hat folgendes geschrieben:: | Dazu mein Verweis auf 194,195,199 BGB. |
OK, also kann ich den Kunden nur evtl. auf Schadensersatz "verklagen"?
Aber die Ware muss ich dennoch weiter lagern?
Mit liebem Gruß
Peter Teichmann |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 17.03.09, 10:27 Titel: |
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Nein, der Anspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung unterliegt wie alle Ansprüche der Verjährung (194)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (195), beginnend mit dem Ende des Jahres der Entstehung des Anspruches (199). _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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Teichtaucher Interessierter
Anmeldungsdatum: 17.03.2009 Beiträge: 8
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Verfasst am: 17.03.09, 12:17 Titel: |
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Hallo
spraadhans hat folgendes geschrieben:: | Nein, der Anspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung unterliegt wie alle Ansprüche der Verjährung (194)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (195), beginnend mit dem Ende des Jahres der Entstehung des Anspruches (199). |
OK, vielen dank für die Erleuterung.
Ich habe nun beim Googeln noch die Begriffe "Annahmeverzug" und "Gläubigerverzug" gefunden.
Sollte ich mich damit auch befassen.
Oder trifft das auf den von mir geschilderten fall nicht zu?
Mit liebem Gruß
Peter Teichmann |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 17.03.09, 12:27 Titel: |
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Falls kein Schaden entsteht, ist das für den Fall m.E. irrelevant. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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I-user FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 17.03.09, 14:04 Titel: |
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Teichtaucher hat folgendes geschrieben:: | Ich habe nun beim Googeln noch die Begriffe "Annahmeverzug" und "Gläubigerverzug" gefunden.
Sollte ich mich damit auch befassen.
Oder trifft das auf den von mir geschilderten fall nicht zu? |
spraadhans hat folgendes geschrieben:: | Falls kein Schaden entsteht, ist das für den Fall m.E. irrelevant. | Gemeint ist Schaden entweder dem Schuldner oder an der abzuholenden Sache. Auch Verlust der Sache z.B. durch Diebstahl. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Teichtaucher Interessierter
Anmeldungsdatum: 17.03.2009 Beiträge: 8
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Verfasst am: 26.03.09, 12:44 Titel: |
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Hallo nochmal
Sorry nun bin ich doch etwas verwirrt.
Vielleicht ist meine ursprüngliche Frage im Eingangsposting doch eher blöd formuliert.
Ich habe den Kunden mehrfach per E-Mail aufgefordert, seine (von ihm schon lange bezahlten) Sachen wie vereibart bei mir abzuholen.
Dieser rührt sich aber schon seit langer Zeit nicht.
Nun möchte ich wissen, ob ich die Sachen im Grunde "für immer" aufbewahren (einlagern oder so) muss.
Oder ob ich die Sachen z.B. nach ein paar jahren auch entsorgen/wegwerfen darf.
Mit liebem Gruß
Peter Teichmann |
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HoL FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.01.2007 Beiträge: 56 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 26.03.09, 13:06 Titel: |
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Wahrscheinlich bedarf es noch einer kleinen Erläuterung der von spraadhans genannten Normen. Zusammenfassend lässt sich das am verständlichsten vielleicht so darstellen:
Durch den Kaufvertrag sind gegenseitige Pflichten entstanden. Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer haben sogenannte Ansprüche aus dem Vertrag. Der Verkäufer muss die Modelle wie vereinbart fertigstellen und dann wie abgesprochen zur Abholung durch den Käufer bereithalten, damit sie schließlich sein Eigentum werden. Die Modelle dürfen keine Sach- oder Rechtsmängel aufweisen. Dies sind, vereinfacht gesagt, die Ansprüche des Käufers. Der Verkäufer hat im Gegenzug die Ansprüche, den vereinbarten Kaufpreis zu erhalten und die Abnahme der gekauften Sache durch den Käufer zu verlangen.
Nun sagen die von spraadhands genannten Normen letztlich, dass solche Ansprüche regelmäßig nach 3 Jahren erlöschen. Daraus lässt sich also schließen, dass nach 3 Jahren der Käufer seinen Anspruch verliert, vom Verkäufer die Übereignung der Modelle zu verlangen. Zu den näheren Bestimmungen empfehle ich, einmal die genannten Normen durchzulesen. Eigentlich dürfte sich dann alles von selbst ergeben.
Liebe Grüße,
HoL |
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Teichtaucher Interessierter
Anmeldungsdatum: 17.03.2009 Beiträge: 8
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Verfasst am: 26.03.09, 13:16 Titel: |
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Hallo
HoL hat folgendes geschrieben:: | ...Nun sagen die von spraadhands genannten Normen letztlich, dass solche Ansprüche regelmäßig nach 3 Jahren erlöschen. Daraus lässt sich also schließen, dass nach 3 Jahren der Käufer seinen Anspruch verliert, vom Verkäufer die Übereignung der Modelle zu verlangen. Zu den näheren Bestimmungen empfehle ich, einmal die genannten Normen durchzulesen. Eigentlich dürfte sich dann alles von selbst ergeben. |
Ah ja OK, alles klar nun.
Vielen Dank für die tolle Erklärung.
Gillt das eigentlich auch, wenn der Kunde aus Frankreich kommt?
Mit liebem Gruß
Peter Teichmann |
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HoL FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.01.2007 Beiträge: 56 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 26.03.09, 13:22 Titel: |
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Soweit der Verkäufer in seinen AGB keine abweichenden Regelungen getroffen hat, dürfte von deutschem Recht auszugehen sein. |
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