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Verjährung von Kaufvertrag bei nicht erfolgter Abholung
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Teichtaucher
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.03.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 09:06    Titel: Verjährung von Kaufvertrag bei nicht erfolgter Abholung Antworten mit Zitat

Hallo

Folgender sachverhalt:

* Ich habe eine Firma (Einzelpersonengewerbe) in Deutschland.
* Ein Kunde hat bei mir per Online-Shop und E-Mail mehrere Artikel bestellt.
* Des weiteren hat er mich beauftragt, diese Artikel noch zu veredeln/bearbeiten.
* Bei den Artikeln handelt es sich um herkömmliche Modell-Bausätze.
* Die Veredelung/Bearbeitung ist das ZUsammenbauen und Bemalen dieser Modell-Bausätze.
* Es wurde eine Zahlung für die Modell-Bausätze und auch für die Vredelung/Bearbeitung per Vorkasse (Banküberweiung) vereinbart.
* Es ist eine persönliche Abholung der fertigen Modelle durch den Kunden vereinbart worden.
* Die Vorkasse-Zahlung ist vom Kunden wie vereinbart geleistet worden.
* Die Modelle wurden von mit fertigestellt und stehen nun zur Abholung Bereit.
* Der Kunde wurde darüber benachrichtigt.

Meine Frage ist nun, wie lange ich die fertigen Modelle für den Kunden zur Abholung aufbewaren muss.
Muss ich die Modelle sozusagen "für immer" bei mir lagern?
Oder gibt es sozusagen eine Art Verjährungsfrist, nach der ich die Modelle z.B. an jemand anderen verkaufen kann?
Ich möchte alerding dem ursprünglichen Kunden keinerlei geld zurückzahlen.

Mit ist klar, dass hier niemand eine verbindliche Rechtsauskunft oder Beratung geben darf.
Ich würde mich aber riesig freuen, wenn man mir ein paar Anhaltspunke nennen könnte, ob es soclhe Fristen gibt bzw, wie in dem oben beschriebenen fall die Rechtslage ist.

Mit liebem Gruß
Peter Teichmann
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 09:09    Titel: Antworten mit Zitat

194, 195, 199 BGB

Der Verkäufer kann aber vom Käufer verlangen, die Kaufsache abzunehmen. Tut er dies auch nach einer Mahnung nicht, macht sich der Käufer ggf. schadensersatzpflichtig.
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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Teichtaucher
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.03.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 09:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

spraadhans hat folgendes geschrieben::
194, 195, 199 BGB
Der Verkäufer kann aber vom Käufer verlangen, die Kaufsache abzunehmen. Tut er dies auch nach einer Mahnung nicht, macht sich der Käufer ggf. schadensersatzpflichtig.


Schadensersatzpflichtig?
Da die Modelle und auch dessen Fertgstellung ja vom Kunden schon komplett per Vorkasse bezahlt wurden, verstehe ich nicht ganz, wo der Scahden ist.
Sind damit sozusagen z.B. die Kosten für die Lagerung gemeint?

Mit liebem Gruß
Peter Teichmann
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Sind damit sozusagen z.B. die Kosten für die Lagerung gemeint?


Wenn solche durch die Nichtabholung nachweisbar entstehen, dann wäre das als Schaden denkbar.
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Teichtaucher
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.03.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 09:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Wenn solche durch die Nichtabholung nachweisbar entstehen, dann wäre das als Schaden denkbar.

OK, ich verstehe.

Aber meine ursprüngliche Frage ist ja eher die, ob ich die fertiggestellten Modelle unbegrenzt lagern muss, bis der Kunde sich vieleicht irgendwann mal bereit erklärt, diese abzuholen.

Oder ob ich die Modelle nach z.B. 3 Jahren oder so an jemand anderen verkaufen kann.

Der Kunde hat bestellt, Abholung vereinbat und bezalht.
Aber er holt sie eben seit Jahren nicht ab.
Und er meldet sich auch nicht und beantwortet keine E-Mails.

Und ich würde nun gerne wissen, ob da irgendeine Art Verjährung in Kraft tritt.
So nach dem Motto:
Wenn der Kunde die bestellten und bezahlten Modelle nach z.B. 3 Jahren immer noch nicht wie vereinbart abgeholt hat, verjäht das gnaze.
Und dann bekommt er keine Geld zurück und ich kann die Modelle anders verwerten/verkaufen.

Mit liebem Gruß
Peter Teichmann
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 09:56    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu mein Verweis auf 194,195,199 BGB.
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Teichtaucher
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.03.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 10:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo nochmal

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Dazu mein Verweis auf 194,195,199 BGB.

OK, also kann ich den Kunden nur evtl. auf Schadensersatz "verklagen"?
Aber die Ware muss ich dennoch weiter lagern?

Mit liebem Gruß
Peter Teichmann
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 10:27    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, der Anspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung unterliegt wie alle Ansprüche der Verjährung (194)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (195), beginnend mit dem Ende des Jahres der Entstehung des Anspruches (199).
_________________
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Teichtaucher
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.03.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Nein, der Anspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung unterliegt wie alle Ansprüche der Verjährung (194)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (195), beginnend mit dem Ende des Jahres der Entstehung des Anspruches (199).

OK, vielen dank für die Erleuterung.

Ich habe nun beim Googeln noch die Begriffe "Annahmeverzug" und "Gläubigerverzug" gefunden.
Sollte ich mich damit auch befassen.
Oder trifft das auf den von mir geschilderten fall nicht zu?

Mit liebem Gruß
Peter Teichmann
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

Falls kein Schaden entsteht, ist das für den Fall m.E. irrelevant.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

Teichtaucher hat folgendes geschrieben::
Ich habe nun beim Googeln noch die Begriffe "Annahmeverzug" und "Gläubigerverzug" gefunden.
Sollte ich mich damit auch befassen.
Oder trifft das auf den von mir geschilderten fall nicht zu?
spraadhans hat folgendes geschrieben::
Falls kein Schaden entsteht, ist das für den Fall m.E. irrelevant.
Gemeint ist Schaden entweder dem Schuldner oder an der abzuholenden Sache. Auch Verlust der Sache z.B. durch Diebstahl.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Teichtaucher
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.03.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo nochmal

Sorry nun bin ich doch etwas verwirrt.
Vielleicht ist meine ursprüngliche Frage im Eingangsposting doch eher blöd formuliert.

Ich habe den Kunden mehrfach per E-Mail aufgefordert, seine (von ihm schon lange bezahlten) Sachen wie vereibart bei mir abzuholen.
Dieser rührt sich aber schon seit langer Zeit nicht.

Nun möchte ich wissen, ob ich die Sachen im Grunde "für immer" aufbewahren (einlagern oder so) muss.
Oder ob ich die Sachen z.B. nach ein paar jahren auch entsorgen/wegwerfen darf.

Mit liebem Gruß
Peter Teichmann
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HoL
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Anmeldungsdatum: 16.01.2007
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Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 13:06    Titel: Antworten mit Zitat

Wahrscheinlich bedarf es noch einer kleinen Erläuterung der von spraadhans genannten Normen. Zusammenfassend lässt sich das am verständlichsten vielleicht so darstellen:

Durch den Kaufvertrag sind gegenseitige Pflichten entstanden. Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer haben sogenannte Ansprüche aus dem Vertrag. Der Verkäufer muss die Modelle wie vereinbart fertigstellen und dann wie abgesprochen zur Abholung durch den Käufer bereithalten, damit sie schließlich sein Eigentum werden. Die Modelle dürfen keine Sach- oder Rechtsmängel aufweisen. Dies sind, vereinfacht gesagt, die Ansprüche des Käufers. Der Verkäufer hat im Gegenzug die Ansprüche, den vereinbarten Kaufpreis zu erhalten und die Abnahme der gekauften Sache durch den Käufer zu verlangen.
Nun sagen die von spraadhands genannten Normen letztlich, dass solche Ansprüche regelmäßig nach 3 Jahren erlöschen. Daraus lässt sich also schließen, dass nach 3 Jahren der Käufer seinen Anspruch verliert, vom Verkäufer die Übereignung der Modelle zu verlangen. Zu den näheren Bestimmungen empfehle ich, einmal die genannten Normen durchzulesen. Eigentlich dürfte sich dann alles von selbst ergeben.

Liebe Grüße,

HoL
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Teichtaucher
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.03.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

HoL hat folgendes geschrieben::
...Nun sagen die von spraadhands genannten Normen letztlich, dass solche Ansprüche regelmäßig nach 3 Jahren erlöschen. Daraus lässt sich also schließen, dass nach 3 Jahren der Käufer seinen Anspruch verliert, vom Verkäufer die Übereignung der Modelle zu verlangen. Zu den näheren Bestimmungen empfehle ich, einmal die genannten Normen durchzulesen. Eigentlich dürfte sich dann alles von selbst ergeben.

Ah ja OK, alles klar nun.
Vielen Dank für die tolle Erklärung.

Gillt das eigentlich auch, wenn der Kunde aus Frankreich kommt?

Mit liebem Gruß
Peter Teichmann
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HoL
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 56
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit der Verkäufer in seinen AGB keine abweichenden Regelungen getroffen hat, dürfte von deutschem Recht auszugehen sein.
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