Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Mahngebühren / älteste Schuld
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Mahngebühren / älteste Schuld

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verbraucherrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
DMC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Schwaben

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 11:33    Titel: Mahngebühren / älteste Schuld Antworten mit Zitat

Moinsen,

habe mir mal Folgendes ausgeheckt:
K schließt einen Stromlieferungsvertrag mit E ab. Er zahlt die vereinbarten Vorauszahlungen und bekommt zum Ende des Abrechnungszeitraumes eine Rechnung. Er soll, sagen wir 300,- EUR nachzahlen.

K begleicht die Rechnung mit Verzug, außerdem überweist er versehentlich nur z.B. 280,- EUR. Gleichzeitig ändert er seinen Dauerauftrag auf die neue Abschlagszahlung von sagen wir mal 50,- EUR.

E verfährt nun folgendermaßen: Von den fristgemäß geleisteten Abschlägen bucht er 20,- EUR auf die Altschuld. Effektiv hätte K also nur 30,- EUR Vorauszahlung geleistet, also zu wenig, weshalb E dem K Mahngebühren in Rechnung stellt. Im nächsten Monat passiert das gleiche usw. E verlangt also Monat für Monat eine Mahngebühr, da er von den Vorauszahlungen regelmäßig 20,- auf die Altschuld des Vormonats bucht, ergo jeden Monat 20,- fehlen.

Wäre diese Verfahrensweise rechtmäßig?

Vielen Dank und viele Grüße
DMC
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Paddy82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn bei der Überweisung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, welche Posten mit der Zahlung ausgeglichen werden sollen, ist es E natürlich erlaubt, die ältesten offenen Posten damit auszugleichen.
Warum zahlt man nicht einfach einmal 20 EUR mehr? Dann hat sich das ganze Problem erledigt..
_________________
Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
DMC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Schwaben

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Wenn bei der Überweisung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, welche Posten mit der Zahlung ausgeglichen werden sollen, ist es E natürlich erlaubt, die ältesten offenen Posten damit auszugleichen.

Hätte A also im Verwendungszweck des Dauerauftrags neben der Kundennummer noch z.B. den Zusatz "Vorauszahlung, laufender Monat" vermerkt, wäre es nicht zulässig, sonst ja?
Sind dazu Rechtsquellen bekannt?

Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Warum zahlt man nicht einfach einmal 20 EUR mehr? Dann hat sich das ganze Problem erledigt..

Das ist IMHO für die Beurteilung der Rechtslage ehr sekundär. Denkbar wäre aber z.B., dass die Mahnungen nicht zuzuordnen waren und K dachte sie beträfen die, wie er glaubte, bereits beglichene Schuld.

Gruß
DMC
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Paddy82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

DMC hat folgendes geschrieben::
Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Wenn bei der Überweisung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, welche Posten mit der Zahlung ausgeglichen werden sollen, ist es E natürlich erlaubt, die ältesten offenen Posten damit auszugleichen.

Hätte A also im Verwendungszweck des Dauerauftrags neben der Kundennummer noch z.B. den Zusatz "Vorauszahlung, laufender Monat" vermerkt, wäre es nicht zulässig, sonst ja?
Sind dazu Rechtsquellen bekannt?

So wird jedenfalls in den Debitorenbuchhaltungen der Unternehmen verfahren, in denen ich bisher tätig war.
Rechtsquellen kann ich leider derzeit keine nennen.
_________________
Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Rechtsquelle wäre z.B. § 366 BGB: http://bundesrecht.juris.de/bgb/__366.html
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
cuQa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.12.2008
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Als Bestimmung in meinen Abschlägen steht immer nur meine Kundennummer und Name wie gefordert.
Ich bin immer davon ausgegangen, dass so etwas bei so einem riesigen Kundenstamm automatisch abläuft.

Müssen dort Pesonen vorhanden sein, die den Überweisungsgrund lesen können um Zusatzinfos zu lesen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Paddy82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

Die Masse der Kunden zahlen ja die Summen, die gefordert werden, sodass sich solche Probleme gar nicht ergeben.
Bei denen, die unregelmäßig zahlen, wird (in vielen großen Unternehmen jedenfalls) generell zunächst die älteste Forderung ausgeglichen, egal was im Verwendungszweck steht (weil natürlich niemand jede Zeile jedes Zahlungseingangs liest). Erst wenn der Kunde sich beschwert und darauf hinweist, wird der Beleg gelesen und die Zahlung dann gegebenenfalls umgebucht.
_________________
Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
DMC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Schwaben

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Eine Rechtsquelle wäre z.B. § 366 BGB: http://bundesrecht.juris.de/bgb/__366.html


Danke, auch wenn ich den Abs. 2 mindestens drei mal lesen musste, um ihn zu verstehen, habe ich ihn nun begriffen. Sehr glücklich

Also wird bei einer unbestimmten Leistung und bei gleich sicheren sowie gleich lästigen Schulden zunächst die älteste getilgt, damit wäre die Aussage, dass

Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Wenn bei der Überweisung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, welche Posten mit der Zahlung ausgeglichen werden sollen, ist es E natürlich erlaubt, die ältesten offenen Posten damit auszugleichen.


im weitesten Sinne bestätigt

Vielen Dank und viele Grüße
DMC
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verbraucherrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.