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habe mir mal Folgendes ausgeheckt:
K schließt einen Stromlieferungsvertrag mit E ab. Er zahlt die vereinbarten Vorauszahlungen und bekommt zum Ende des Abrechnungszeitraumes eine Rechnung. Er soll, sagen wir 300,- EUR nachzahlen.
K begleicht die Rechnung mit Verzug, außerdem überweist er versehentlich nur z.B. 280,- EUR. Gleichzeitig ändert er seinen Dauerauftrag auf die neue Abschlagszahlung von sagen wir mal 50,- EUR.
E verfährt nun folgendermaßen: Von den fristgemäß geleisteten Abschlägen bucht er 20,- EUR auf die Altschuld. Effektiv hätte K also nur 30,- EUR Vorauszahlung geleistet, also zu wenig, weshalb E dem K Mahngebühren in Rechnung stellt. Im nächsten Monat passiert das gleiche usw. E verlangt also Monat für Monat eine Mahngebühr, da er von den Vorauszahlungen regelmäßig 20,- auf die Altschuld des Vormonats bucht, ergo jeden Monat 20,- fehlen.
Wenn bei der Überweisung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, welche Posten mit der Zahlung ausgeglichen werden sollen, ist es E natürlich erlaubt, die ältesten offenen Posten damit auszugleichen.
Warum zahlt man nicht einfach einmal 20 EUR mehr? Dann hat sich das ganze Problem erledigt.. _________________ Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Wenn bei der Überweisung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, welche Posten mit der Zahlung ausgeglichen werden sollen, ist es E natürlich erlaubt, die ältesten offenen Posten damit auszugleichen.
Hätte A also im Verwendungszweck des Dauerauftrags neben der Kundennummer noch z.B. den Zusatz "Vorauszahlung, laufender Monat" vermerkt, wäre es nicht zulässig, sonst ja?
Sind dazu Rechtsquellen bekannt?
Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Warum zahlt man nicht einfach einmal 20 EUR mehr? Dann hat sich das ganze Problem erledigt..
Das ist IMHO für die Beurteilung der Rechtslage ehr sekundär. Denkbar wäre aber z.B., dass die Mahnungen nicht zuzuordnen waren und K dachte sie beträfen die, wie er glaubte, bereits beglichene Schuld.
Wenn bei der Überweisung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, welche Posten mit der Zahlung ausgeglichen werden sollen, ist es E natürlich erlaubt, die ältesten offenen Posten damit auszugleichen.
Hätte A also im Verwendungszweck des Dauerauftrags neben der Kundennummer noch z.B. den Zusatz "Vorauszahlung, laufender Monat" vermerkt, wäre es nicht zulässig, sonst ja?
Sind dazu Rechtsquellen bekannt?
So wird jedenfalls in den Debitorenbuchhaltungen der Unternehmen verfahren, in denen ich bisher tätig war.
Rechtsquellen kann ich leider derzeit keine nennen. _________________ Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Als Bestimmung in meinen Abschlägen steht immer nur meine Kundennummer und Name wie gefordert.
Ich bin immer davon ausgegangen, dass so etwas bei so einem riesigen Kundenstamm automatisch abläuft.
Müssen dort Pesonen vorhanden sein, die den Überweisungsgrund lesen können um Zusatzinfos zu lesen?
Die Masse der Kunden zahlen ja die Summen, die gefordert werden, sodass sich solche Probleme gar nicht ergeben.
Bei denen, die unregelmäßig zahlen, wird (in vielen großen Unternehmen jedenfalls) generell zunächst die älteste Forderung ausgeglichen, egal was im Verwendungszweck steht (weil natürlich niemand jede Zeile jedes Zahlungseingangs liest). Erst wenn der Kunde sich beschwert und darauf hinweist, wird der Beleg gelesen und die Zahlung dann gegebenenfalls umgebucht. _________________ Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Danke, auch wenn ich den Abs. 2 mindestens drei mal lesen musste, um ihn zu verstehen, habe ich ihn nun begriffen.
Also wird bei einer unbestimmten Leistung und bei gleich sicheren sowie gleich lästigen Schulden zunächst die älteste getilgt, damit wäre die Aussage, dass
Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Wenn bei der Überweisung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, welche Posten mit der Zahlung ausgeglichen werden sollen, ist es E natürlich erlaubt, die ältesten offenen Posten damit auszugleichen.
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