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Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 17.03.09, 21:40 Titel: Auszugsklausel im Mietvertrag ?
Hallo zusammen,
Mieter (M) und Vermieter (V) schließen einen Wohnraummietvertrag über eine Wohnung in einem historischen Gebäude, welches bereits seit einigen Jahren/Jahrzehnten erfolglos zum Verkauf steht.
Da sich ein teilvermietetes Objekt schlechter verkaufen lässt als ein leerstehendes Gebäude, möchte V eine entsprechende Klausel in den Vertrag aufnehmen, die besagt, dass unmittelbar nach einem Verkauf der Burg der Auszug des M ohne entsprechende Kompensation bzw. Ansprüche zu erfolgen hat.
Wäre ein solcher Passus legitim oder wird damit gegen geltende Rechtsprechung verstossen, die die Vereinbarung gar nichtig machen könnte ?
Wie ist die Rechtslage ?
Danke & Gruss
report _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
572 II BGB könnte die antwort enthalten _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 17.03.09, 21:49 Titel:
Jaaa,
daran habe ich auch schon gedacht, aber gibt es evtl. eine Möglichkeit, dass beide Parteien übereinstimmend (ohne Hintertür) dieser Vereinbarung rechtskräftig zustimmen könnten ?
Mann kann den 572 ja nicht explicid ausschliessen.....
Gruss
report _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
aber verträge werden in der regel für den fall gemacht, dass doch ein kläger ...
(allerdings würde, wenn nicht beide parteien übereinstimmend etwas erklären würden, gar kein vertrag zustande gekommen sein) _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Liegt kein Befristungsgrund nach § 575 BGB vor, wird es mit dem "Hinauswurf" des M bei Kaufinteresse eines potenziellen Käufers K wohl schwierig. Liegen die Voraussetzungen von § 573 a vor, hat es V mit der Kündigung von M relativ leicht. Ansonsten muss er oder sein Rechtsnachfolger eben den mühsamen Weg über § 573 BGB gehen und sich ggf. auf einen langen Rechtsstreit einrichten.
Die Auszugsklausel, die sich V jetzt zur Zeit jedenfalls vorstellt, wird wahrscheinlich so ohne Weiteres nicht wirksam sein, weil damit essentielle Vorschriften des Mietrechtes, die zugunsten des Mieters geschaffen worden sind, umgangen werden würden. Vielleicht können M und V ja einen Gewerbemietvertrag schließen, dann wird´s mit der Kündigung einfacher.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 17.03.09, 21:55 Titel:
Zitat:
Vielleicht können M und V ja einen Gewerbemietvertrag schließen, dann wird´s mit der Kündigung einfacher.
Das wäre doch ein Ansatz.
Wie könnte so etwas aussehen ?
Gruss
report _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Hm, das könnte aber Ärger mit den Behörden geben. Die sehen es nicht so gerne wenn aus einer Wohnung eine Gewerbe gemacht wird. Und es besteht die Möglichkeit das ein Richter sagt, das ist kein Gewerbemietvertrag sondern Wohnraummietvertrag, dann wäre man wieder am Anfang.
Meiner Meinung nach kann der VM nur wirklich sicher gehen das der Mieter auszieht, wenn er erst gar nicht die Wohnung vermietet. Alles andere kann Probleme geben.
Vielleicht können M und V ja einen Gewerbemietvertrag schließen, dann wird´s mit der Kündigung einfacher.
Das wäre doch ein Ansatz.
nun, üblicherweise schreibt man oben drüber "Gewerbemietvertrag"
da gerichte sich aber nicht darum scheren, was drübersteht, richtet sich die beurteilung nach dem willen der parteien, zu welcher nutzung die räume vermietet wurden (also nicht danach, wie sie tatsächlich genutzt werden!). werden räume "zur nutzung als büro" vermietet, handelt es sich um einen gewerbemietvertrag, werden sie zur nutzung "als wohnung" vermietet, um einen wohnraummietvertrag - unabhängig davon, ob sie hinterher auch so genutzt werden.
in ihrem fall wollen die parteien aber eine nutzung als wohnung vereinbaren. _________________ .
juggernaut
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