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Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 19.03.09, 13:54 Titel:
Selbst ein Original kann man faelschen - sonst wuerde so ein Paragraph zur Urkundenfaelschung wenig Sinn machen.
Aber selbst wenn Originale und Beglaubigungen faelschungsicher waeren, ergibt sich daraus noch lange keine Pflicht, nut Originale oder Beglaubigungen zu akzeptieren.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 19.03.09, 14:01 Titel:
Dummerchen hat folgendes geschrieben::
Aber selbst wenn Originale und Beglaubigungen faelschungsicher waeren, ergibt sich daraus noch lange keine Pflicht, nut Originale oder Beglaubigungen zu akzeptieren.
Ich halte die Idee, dass ein Arbeitgeber fahrlässig handelt, der sich nur eine unbeglaubigte Kopie bzgl. des § 25 JArbSchG vorlegen lässt, nicht unbedingt für abwegig.
Zwar kann man auch beglaubigte Kopien und Originale fälschen, dies ist aber unter Strafandrohung verboten. Die Hemmschwelle wird also höher sein als bei einfachen Kopien, bei deren Fälschung ich hier keine - auch außerhalb der Urkundenfälschung - Straftat sehe.
Kennt jemand Urteile zu dieser Frage? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
In diesem Zusammenhang mag diese Überlegung und auch der Schluss ja zutreffend sein.
Das Problem ist aber, dass petersen2007 eine pauschale Aussage gemacht hat, die offensichtlich nicht haltbar ist, und versucht, diese durch einzelne für sich vielleicht durchaus zutreffende Belege zu untermauern.
Erinnert mich ein wenig an den stil einer gewissen alten Philosophin. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
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