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Begriff Urkunde
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Selbst ein Original kann man faelschen - sonst wuerde so ein Paragraph zur Urkundenfaelschung wenig Sinn machen.

Aber selbst wenn Originale und Beglaubigungen faelschungsicher waeren, ergibt sich daraus noch lange keine Pflicht, nut Originale oder Beglaubigungen zu akzeptieren.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::
Aber selbst wenn Originale und Beglaubigungen faelschungsicher waeren, ergibt sich daraus noch lange keine Pflicht, nut Originale oder Beglaubigungen zu akzeptieren.


Ich halte die Idee, dass ein Arbeitgeber fahrlässig handelt, der sich nur eine unbeglaubigte Kopie bzgl. des § 25 JArbSchG vorlegen lässt, nicht unbedingt für abwegig.

Zwar kann man auch beglaubigte Kopien und Originale fälschen, dies ist aber unter Strafandrohung verboten. Die Hemmschwelle wird also höher sein als bei einfachen Kopien, bei deren Fälschung ich hier keine - auch außerhalb der Urkundenfälschung - Straftat sehe.

Kennt jemand Urteile zu dieser Frage?
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

In diesem Zusammenhang mag diese Überlegung und auch der Schluss ja zutreffend sein.

Das Problem ist aber, dass petersen2007 eine pauschale Aussage gemacht hat, die offensichtlich nicht haltbar ist, und versucht, diese durch einzelne für sich vielleicht durchaus zutreffende Belege zu untermauern.
Erinnert mich ein wenig an den stil einer gewissen alten Philosophin. Winken
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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