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Unterhalt in der Ausbildung
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Roter Bruder
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Anmeldungsdatum: 25.10.2005
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 19:13    Titel: Unterhalt in der Ausbildung Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender Fall:

Bei der Mutter lebender 20jähriger Sohn hat im August 08 nach dreijährigem Besuch einer Fachoberschule eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann begonnen. Dort erhält er eine monatliche Vergütung von ca. 550 Euro brutto. Der Vater zahlt seitdem keinen Unterhalt mehr.

Von diesem Geld gibt der Sohn einen Teil für Essen etc. bei der Mutter ab. Bei einer kürzlichen Diskussion darüber, ob auch ein geringerer Beitrag möglich seii, riet die Mutter dem Sohn, den Vater auf Unterhalt zu verklagen.

Ist das möglich und - wenn ja - welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
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MichaelaT
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Anmeldungsdatum: 21.07.2007
Beiträge: 311

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 19:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Roter Bruder Sehr glücklich

schau mal hier - wenn Du das Einkommen Deines Vaters kennst, kannst Du den Dir zustehenden Unterhalt nachlesen.

http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorfertabelle.php

Von Deinem Lehrgeld wird eine Pauschale von 90 Euro abgezogen - hast Du dann weniger als die Tabelle aussagt (abzüglich der Hälfte vom Kindergeld), besteht ein Anspruch auf Unterhalt.

Liebe Grüße,
Michaela

ps: scroll nach unten, da wird einiges erklärt Winken
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 23:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ein volljähriges Kind hat einen Anspruch auf Barunterhalt gegen beide Elternteile.

Bei der Berechnung des dem Kind zustehenden Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle ist von der Summe der Einkommen beider Elternteile auszugehen. Jeder Elternteil ist verpflichtet, dem Kind den ihm zustehenden Barunterhalt anteilig entsprechend seinem jeweiligen Einkommen zu gewähren. Jeder Elternteil hat aber höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Bevor ein volljähriges Kind einen Elternteil auf Zahlung von Unterhalt verklagt, muss es das Einkommen beider Elternteile ermitteln. Von jedem Elternteil kann das volljährige Kind nur den auf diesen entfallenden Anteil an seinem Unterhalt einklagen.

Das Kindergeld ist nicht nur zur Hälfte, sondern in vollem Umfang auf den Barunterhalt eines volljährigen Kindes anzurechnen.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 23:55    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Ein volljähriges Kind hat einen Anspruch auf Barunterhalt gegen beide Elternteile.
Diese Aussage ist in dieser Form mit absoluter Sicherheit falsch.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 00:28    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Ein volljähriges Kind hat einen Anspruch auf Barunterhalt gegen beide Elternteile.
Diese Aussage ist in dieser Form mit absoluter Sicherheit falsch.

Dass volljährige Kinder einen Anspruch auf Barunterhalt gegen beide Elternteile haben, kann man unter anderem hier, hier und hier nachlesen.

Mehrere gleich nah verwandte Unterhaltspflichtige haften für den Unterhalt eines ihnen gegenüber Unterhaltsberechtigten anteiilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).


Zuletzt bearbeitet von Franz Königs am 18.03.09, 00:37, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 00:36    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Dass volljährige Kinder einen Anspruch auf Barunterhalt gegen beide Elternteile haben, kann man unter anderem hier, hier und hier nachlesen.
Nein, kann man nicht. Mit den Augen rollen
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 00:40    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Dass volljährige Kinder einen Anspruch auf Barunterhalt gegen beide Elternteile haben, kann man unter anderem hier, hier und hier nachlesen.
Nein, kann man nicht. Mit den Augen rollen

..... wenn man nicht lesen kann. Weinen
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 00:59    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
..... wenn man nicht lesen kann. Weinen
Stimmt:
Zitat:
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres (...) beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss.

Zitat:
Im Haushalt eines Elternteils lebende volljährige Kinder.

Zitat:
Die Höhe dieses Betrages (...) richtet sich nach dem Einkommen (...) des Kindes
(die entscheidenden Passagen habe ich hervorgehoben)
_________________
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 01:10    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
(die entscheidenden Passagen habe ich hervorgehoben)

Das hilft dem Fragesteller sicher weiter.
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MichaelaT
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Anmeldungsdatum: 21.07.2007
Beiträge: 311

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 06:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Franz Sehr glücklich

oh - da lag ich wohl falsch mit der Hälfte vom Kindergeld. Verlegen
Sorry...

Wenn der volljährige Sohn bei der Mutter lebt und das komplette Kindergeld vom Unterhaltsanspruch abgezogen wird - dann geht das Gesetz davon aus, dass dem Unterhaltsberechtigten auch das Kindergeld aufs Konto überwiesen wird?
Ist es so richtig?

Lebt der Sohn bei der Mutter, erbringt sie ihren Anteil am Unterhalt dann nicht in Naturalien? (Miete, Verpflegung, Strom, Kleidung usw)

Ist dem Sohn dann das Kindergeld auszuzahlen oder darf die Mutter darüber verfügen zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Kindes?

Bruttoeinkommen des Kindes nicht gleich Netto, da Sozialabgaben zu leisten sind - wird tatsächlich der Bruttolohn angesetzt zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs?

Eine Frage noch, die Sie wahrscheinlich schmunzeln lässt: zählen junge Erwachsene in Ausbildung ebenso wie volljährige Schüler (Abiturienten) zu den previligierten Unterhaltsberechtigten?

Dankeschön im voraus und einen guten Start in den Tag.
Liebe Grüße,
Michaela
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 07:34    Titel: Antworten mit Zitat

MichaelaT hat folgendes geschrieben::
...
Eine Frage noch, die Sie wahrscheinlich schmunzeln lässt: zählen junge Erwachsene in Ausbildung ebenso wie volljährige Schüler (Abiturienten) zu den previligierten Unterhaltsberechtigten?
...

Siehe § 1603 Abs. 2 BGB. Winken
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MichaelaT
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Anmeldungsdatum: 21.07.2007
Beiträge: 311

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 07:54    Titel: Antworten mit Zitat

Tausend Dank!!!

Liebe Grüße,
Michaela
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

Ich nehme an, daß
Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Das hilft dem Fragesteller sicher weiter.
ist das Rückzugsmanöver zu der undifferenzierten und damit fehlerhaften Aussage
Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Ein volljähriges Kind hat einen Anspruch auf Barunterhalt gegen beide Elternteile.
die den Fragesteller und alle anderen, die das hier früher oder später lesen, in die Irre geführt und damit tatsächlich nicht weitergeholfen hätte.

Nun denn. Eine Korrektur der eigenen Aussage wäre zwar einfacher, aber anscheinend zu schwierig gewesen. Mit den Augen rollen
_________________
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Sapere Aude! (Kant)
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, Michaela

Zitat:
Wenn der volljährige Sohn bei der Mutter lebt und das komplette Kindergeld vom Unterhaltsanspruch abgezogen wird - dann geht das Gesetz davon aus, dass dem Unterhaltsberechtigten auch das Kindergeld aufs Konto überwiesen wird?
Ist es so richtig?

Ja.

Zitat:
Lebt der Sohn bei der Mutter, erbringt sie ihren Anteil am Unterhalt dann nicht in Naturalien? (Miete, Verpflegung, Strom, Kleidung usw)

Das kann die Mutter machen, dann handelt es sich um Naturalunterhalt, für den sie keine Gegenleistung des unterhaltsberechtigten Sohnes verlangen kann.

Die Mutter ist aber nicht verpflichtet, dem Sohn Naturalunterhalt zu leisten. Sie kann auch - entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit - Barunterhalt leisten und sich die Leistungen, die sie dem Sohn erbringt, bezahlen lassen.

Zitat:
Ist dem Sohn dann das Kindergeld auszuzahlen oder darf die Mutter darüber verfügen zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Kindes?

Der volljährige Sohn hat Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes zusätzlich zum Barunterhalt. Nimmt der volljährige Sohn Leistungen der Mutter in Anspruch, die die Mutter nicht als Naturalunterhalt erbringt, müssen sich Mutter und Sohn über die Gegenleistungen, die der Sohn zu erbringen hat, einigen.

Zitat:
Bruttoeinkommen des Kindes nicht gleich Netto, da Sozialabgaben zu leisten sind - wird tatsächlich der Bruttolohn angesetzt zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs?

Nein. Bei der Berücksichtigung des Einkommens des Kindes bei der Berechnung der Höhe des dem Kind von den Eltern geschuldeten Unterhalts wird vom Nettoeinkommen des Kindes ausgegangen.

Zitat:
Eine Frage noch, die Sie wahrscheinlich schmunzeln lässt: zählen junge Erwachsene in Ausbildung ebenso wie volljährige Schüler (Abiturienten) zu den previligierten Unterhaltsberechtigten?

Privilegiert sind volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Gruß, Franz
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Roter Bruder
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Anmeldungsdatum: 25.10.2005
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 16:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

komme erst jetzt dazu, mich für die rege Teilnahme zu bedanken. War ja offensichtlich nicht so ganz unstrittig.

Hilft leider nur grundsätzlich und nicht speziell in diesem Fall weiter, da für eine Aussage hinsichtlich der Berechtigung die jeweiligen Einkommen berücksichtigt werden. Dem Vater ist jedoch das Einkommen der Mutter nicht bekannt, so dass hier nur geschätzt werden könnte, solange keine offizielle Klärung herbeigeführt wird. Und es ist für den Sohn völlig abwegig, seinen Vater zu verklagen.

Da hätte nur die Mutter ihren Spaß dran.
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