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Monatskarte vergessen neu zu holen: Erschleichen von Leistun
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andre1984
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 17.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 22:07    Titel: Monatskarte vergessen neu zu holen: Erschleichen von Leistun Antworten mit Zitat

Hallo,

habe heute Post von der Polizei bekommen, wegen "Erschleichen von Leistungen", bin momentan Lehrstellensuchend und bin in einem Projekt, wo ich die Fahrkarte vom Amt bezahlt bekomme. Leider vergaß ich, rechtzeitig mir eine neue Monatskarte zu holen (war ein oder zwei tage abgelaufen), und wurde ausgerechnet kontrolliert.

Heute habe ich die schriftliche Äußerung bei der Polizei auch gleich abgegeben und diese Tatsachen mit angegeben.

Habe ich eine Straftat begangen? Ich habe mir die Leistung ja nicht mit absicht erschlichen, zumal die Fahrkarte ohnehin bezahlt bekommen hätte.

Soll ich am besten nochmal zur Polizei und nochmal alles angeben wie es war bevor sie es an den Staatsanwalt weiterleiten?
Wurde vor einigen Jahren schonmal ohne Fahrschein kontrolliert, ging zum Richter. Was für eine Strafe würde mich erwarten, gehen auch Sozialstunden? Bin 24. Habe auch angegeben, dass ich momentan kein Geld habe.

Vielen Dank für Antworten
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Herzog, Jörg
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hypothesen helfen im Strafrecht in aller Regel nicht weiter. Dem Azubi A wird es, wenn er vor dem Richter steht, wo er mit 24 Lenzen als Erwachsener und nicht mehr als Jugendlicher behandelt wird, kaum mit dem Einwand gehört werden, "der X oder der Y hätte die Fahrkarte ja bezahlt, wenn ich mich rechtzeitig darum gekümmert hätte". Konjunktiv ist irgendwie immer ganz schlecht, weil der A im Zeitpunkt der Kontrolle jedenfalls ohne Fahrausweis unterwegs war und das auch wusste.

Die Erschleichung von Leistungen ist ein Vergehen, geregelt in § 265 a Strafgesetzbuch (StGB). Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Ist der A ein Wiederholungstäter wird´s mit Sozialstunden wohl nichts mehr werden. A sollte sich auf eine kleine Geldstrafe einstellen. Mit viel Glück bekommt der A aber auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB. Dann muss der A dem Strafrichter aber absolut glaubhaft machen, dass er nie nie nie wieder "schwarz" fahren wird. Ob der Richter das einem Wiederholungstäter glaubt oder nicht, wird sich zeigen. A kann sich auch - kostenpflichtig - durch einen Rechtsanwalt (RA) seiner Wahl verteidigen lassen. Vielleicht hat der RA, der am besten Fachanwalt für Strafrecht sein sollte, ja noch eine tolle Idee.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 04:57    Titel: Antworten mit Zitat

Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Die Erschleichung von Leistungen ist ein Vergehen, geregelt in § 265 a Strafgesetzbuch (StGB). ...

... und muss vorsätzlich begangen werden.
Vorsatz kann ich hier aber keinen erkennen.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 06:11    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man den "Täter" als Glaubwürdig einschätzt, dann nicht. Meint aber der Richter, daß der Angeklagte eben dies nicht ist und er doch vorsätzlich gehandelt hat, dann mag die Sache ganz anders aussehen.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Gut, das Problem hat man ja immer.
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maconaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 16:50    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Die Erschleichung von Leistungen ist ein Vergehen, geregelt in § 265 a Strafgesetzbuch (StGB). ...

... und muss vorsätzlich begangen werden.
Vorsatz kann ich hier aber keinen erkennen.


Nicht? Ich fahre mit einem öffentlichen Verkehrsmittel. Ich weiß, dass man dazu eine Fahrkarte benötigt. Ich weiß, dass meine Monatskarte seit Tagen abgelaufen ist. Ich löse nun einfach mal keinen Einzelfahrschein - und das soll ohne Vorsatz sein? Die Monatkarte vergessen - ok, kann passieren. Aber dann keinen Fahrschein zu lösen finde ich schon vorsätzlich!
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

maconaut hat folgendes geschrieben::
Ich weiß, dass meine Monatskarte seit Tagen abgelaufen ist.

Das hat der TE so nicht mitgeteilt.
Den Ausgangssachverhalt so interpretieren zu müssen, ist nicht eindeutig.
Für mich klang es so, dass vergessen wurde, ein neues Ticket zu besorgen und das dem TE eben NICHT bewusst war.
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Herzog, Jörg
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 19:28    Titel: Antworten mit Zitat

Sorglosigkeit führt nicht zur Straflosigkeit. Wenn ich mich nicht rechtzeitig darum kümmere, ein neues Ticket, was man haben muss, zu bekommen, von wem auch immer, dann nehme ich das "Schwarzfahren" zumindest billigend in Kauf. Das nennt man "dolus eventualis". Dieser reicht aus, um eine Vorsatztat zu begründen. Der Vorsatz dürfte auch nach dem bisher geschilderten Sachverhalt überhaupt kein Problem sein, die StA und der Richter werden sich jedenfalls mit dieser Frage wahrscheinlich nicht allzu lange aufhalten. Definitiv liegt hier wohl keine Fahrlässigkeit vor, die in der Tat straflos wäre.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

Das Konzept des Eventualvorsatzes ist mir bekannt. Dennoch muss dafür zumindest in Erwägung gezogen sein, dass eine Handlung oder ein Unterlassen Folgen haben könnte.
Bin ich mir gar nicht im Klaren, dass ich etwas tue bzw. unterlasse, nehme ich auch keine Folgen in Kauf.
"Definitv" ist das für mich kein klarer Vorsatz. (Die Formulierung "defintiv wohl" ist übrigens sehr gelungen. Winken )

Abgesehen davon gilt reines Schwarzfahren an sich gar nicht als Erschleichen. Siehe Münchener Kommentar zum §256a Rn. 55
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 22:46    Titel: Antworten mit Zitat

Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Wenn ich mich nicht rechtzeitig darum kümmere, ein neues Ticket, was man haben muss, zu bekommen, von wem auch immer, dann nehme ich das "Schwarzfahren" zumindest billigend in Kauf. Das nennt man "dolus eventualis". Dieser reicht aus, um eine Vorsatztat zu begründen.


Nanana, so einfach funktioniert unser Strafrecht doch nun nicht. Nur, weil ich bestimmte Dinge des Lebens nicht regele, habe ich noch lange keinen Eventualvorsatz für in diesem Zusammenhang ggf. folgende Straftaten. Um hier Vorsatz anzunehmen, ist es völlig unabdingbar, dass der Täter weiß, dass er keine Karte hat. Hier gibt es überhaupt kein billigendes in Kauf nehmen, denn entweder weiß ich, dass ich eine Karte habe, oder nicht, aber ich kann diesen Tatumstand bei Tatbegehung nicht billigend in Kauf nehmen.

Der Eventualvorsatz ist für die Fälle geschaffen worden, in denen ich eigentlich ein ganz anderes Ziel verfolge, es mir aber egal ist, ob in dem Zuge eine Straftat begangen wird. Ich weiß also über den möglichen Erfolgseintritt, nehme ihn aber um eines anderen Zieles willen billigend in Kauf. Der Eventualvorsatz ist also keine Frage vorhandener oder fehlender Kenntnis von Tatumständen, sondern ein Problem des möglichen Kausalverlaufes zu deren Eintritt. Er soll den Täter in die Pflicht nehmen, der seine Interessen (an einem anderen Ziel) ausdrücklich höher bewertet als einen (ggf. auch nicht erwünschten) Schaden für Dritte und daher trotz des Bewusstseins, dass dieser eintreten kann, sein Ziel verfolgt.
Das ist hier aber nicht denkbar. Das "billigend in Kauf nehmen" kann sich nicht auf den Besitz der Fahrkarte beziehen, weil deren Vorhandensein keine Frage des möglichen Erfolgseintritts ist. Man weiß es oder eben nicht. Im ersten Fall haben wir Vorsatz im zweiten nicht.

Zitat:
Der Vorsatz dürfte auch nach dem bisher geschilderten Sachverhalt überhaupt kein Problem sein,


Das sehe ich völlig anders. Der TE sagt, er vergaß, die Fahrkarte zu holen. Also wissen wir nicht, ob er bei dem Betreten der Bahn (und nur auf exakt diesen Zeitpunkt können wir abstellen, da erst hier der zeitliche Beginn der Tatbestandsverwirklichung liegt) wusste, dass er keine hat. Billigend in Kauf kann man das wie gesagt nicht nehmen. Denn das setzt zwingend voraus, dass der Täter den Eintritt des Taterfolges zumindest für möglich hält. Er muss sich der Möglichkeit also tatsächlich bewusst sein. Und entweder war er sich dessen bewusst, dann wusste er auch, dass er jetzt gerade keine Karte hat, oder nicht, dann hat er es eben nicht gewusst und hat somit auch keinen Vorsatz. Der Eventualvorsatz kann nicht herangezogen werden, um aus irgendwelchen Nachlässigkeiten des Lebens plötzlich den Vorsatz für konkrete Straftaten zu begründen.

Zitat:
die StA und der Richter werden sich jedenfalls mit dieser Frage wahrscheinlich nicht allzu lange aufhalten.


Dann wird sich letzterer sicher über die Höchststrafe des Revisionsgerichts (Aufhebung des Schuldausspruchs und der zugrundeliegenden Tatsachenfeststellung) ärgern (oder darüber, dass das Berufungsgericht nun doch plötzlich eine Beweisaufnahme durchführt).

Zitat:
Definitiv liegt hier wohl keine Fahrlässigkeit vor, die in der Tat straflos wäre.


Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, können wir definitiv nur sagen, wenn wir Kenntnis darüber haben, ob der TE bei dem Betreten der Bahn wusste, dass er keinen gültigen Fahrschein besitzt.

Gruß
Dea


Zuletzt bearbeitet von cmd.dea am 19.03.09, 09:02, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Trillerpfeiffe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.03.2009
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 00:33    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Wenn man den "Täter" als Glaubwürdig einschätzt, dann nicht. Meint aber der Richter, daß der Angeklagte eben dies nicht ist und er doch vorsätzlich gehandelt hat, dann mag die Sache ganz anders aussehen.


Aach ich liebe das.

Einfach mal die Urteile auswürfeln.

Zahl ich glaube ihm
Kopf ich verurteile ihn
Dann muss ich das nur noch so begründen das der Landrichter mir das abnimt und jut ist.
Akte zu.

TJA !
Wenn ich eine Monatskarte habe, dann zahle ich in der Regel nicht die 40 Euro oder 60 Euro sondern nur 7 Euro weil ich meine Monatskarte im Abo nachweisen kann.

Ausserdem, wenn ich ein Abo habe und 2 Tage überziehe, werde ich eigentlich nicht aufgeschrieben.
Dann hätte man in meiner Schulzeit viele viele viele Leute aufgeschrieben.
Aber ist dann auch wie beim Bund, melden macht frei und je mehr geschrieben, desto mehr Arbeitsnachweis.

Also, bei ABO kein Betrug, aber das hat wohl der Refrendar in Ausbildung nicht gewusst...
_________________
Der Anwalt gewinnt immer. Egal ob Freispruch oder Lebenslang. Die Kohle geht beim Anwalt ein, so oder so.
Erra human est, gilt auch für die mit den schwarzen Robben.
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Herzog, Jörg
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

Das Gute ist, Andre1984, der sich schön aus der ganzen Diskussion rausgehalten hat, kann uns ja in ein paar Wochen oder Monaten mitteilen, was aus seiner "Schwarzfahrt" geworden ist. Dann braucht bis dahin auch nicht mehr spekuliert werden. Ach übrigens ..., wenn ich eine U- oder Straßenbahn betrete, weiß ich, ob ich einen gültigen Fahrausweis habe oder nicht, mit Fahrlässigkeit braucht man da m.W. in aller Regel dem Richter nicht kommen ... Winken Wir werden sehen ...
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 20:29    Titel: Antworten mit Zitat

Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Ach übrigens ..., wenn ich eine U- oder Straßenbahn betrete, weiß ich, ob ich einen gültigen Fahrausweis habe oder nicht, ...


Och, noch nie mit Erstaunen festgestellt, dass es doch schon der zweite eines Monats ist? Beim Fahren mit Monatskarte kann man da schnell mal ein, zwei Tage ohne gueltigen Fahrausweis unterwegs sein, voellig ohne Vorsatz und ohne es zu merken.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 20:40    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ach übrigens ..., wenn ich eine U- oder Straßenbahn betrete, weiß ich, ob ich einen gültigen Fahrausweis habe oder nicht, ...

Wenn Sie es wissen, gut.
Unser TE wusste es nicht(bzw. hat sich eben nicht weiter geäußert). Also kein Vorsatz.
Und wenn ich morgens in den Zug einsteige weiß ich in dem Moment auch noch nicht, ob ich meinen Geldbeutel(mit dem Ticket) zu Hause habe liegen lassen, weil ich ihn bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gebraucht habe und es mir deshalb nicht aufgefallen ist.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::

Und wenn ich morgens in den Zug einsteige weiß ich in dem Moment auch noch nicht, ob ich meinen Geldbeutel(mit dem Ticket) zu Hause habe liegen lassen, weil ich ihn bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gebraucht habe und es mir deshalb nicht aufgefallen ist.


Nicht nur das. Ich habe selbst schon mehrfach vergessen, mir eine neue Monatskarte zu kaufen, und bin wie gewöhlich einfach in S- oder U-Bahn gestiegen (glücklicher Weise bin ich nur 1 mal kontrolliert worden). Ich sehe da überhaupt nichts besonderes drin, sowas zu vergessen.

Gruß
Dea
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