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Ein AG hat ein Gewerbe und einen geringfügig beschäftigten Angestellten auf 100 € Bais, die dieser auch jeden Moat abarbeitet, sodaß jeden Monat 100€ vom AG überwiesen werden.
Jetzt hat der AG manchmal größere Aufträge, sodaß er dann einen zweiten geringfügig beschäftigten AN benötigt. Die Stundenzahl ist aber im Monat sehr schwankend, manchmal wird auch kein zusätzlicher AN benötigt. Macht man dann einen speziellen Arbeitsvertrag oder irgendetwas anderes? Oder gibt es sowas wie eine Tagesanstellung?
Ich fürchte die Frage richtet sich weniger an ein Rechtsforum, sondern der Fragesteller wünscht eine allgemein betriebswirtschaftlich orientierte Beratung, die man hier im FDR m. W. eigentlich nicht bekommen kann. Natürlich kann man Arbeitskräfte auch tageweise, und auch nur für einen einzigen Tag beschäftigen. Vertraglich kann grundsätzlich alles vereinbart werden, soweit es nicht gegen Recht oder Gesetz verstößt. Das nennt man Vertragsfreiheit, ein wichtiger Grundpfeiler unserer inländischen Rechtsordnung. Vielleicht sollte der AG einfach mal Kontakt zu einer Zeitarbeitsfirma aufnehmen, vielleicht löst das sein "Arbeitnehmerbeschaffungsproblem". Alternativ kann man auch einen Wirtschaftsberater fragen, der allerdings möglicherweise für seine Dienste eine Rechnung schreibt.
Am Rande da sich mW. für den AG nichts ändert ob die 400,-€ Kraft nun 100 oder eben bis 400,-€ verdient, warum dieser nicht mehr Stunden zahlen?
Wenn aber eben doch, könnte man zumindest das, möglicherweise, als Grundlage nutzen:
Zitat:
§ 12 Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
TzBfG _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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