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Verfasst am: 18.03.09, 01:09 Titel: Auffahrunfall mit fremden Auto - muss sie zahlen?
Hallo miteinander,
folgendes Problem:
Frau X und Herr Y gehen zusammen in eine Disco. Nachdem Herr Y getrunken hatte,
bat er Frau X mit seinem Auto heimzufahren, da er nicht mehr fahrtüchtig war.
Er saß auf dem Beifahrersitz.
Frau X verursachte einen Auffahrunfall. (Beim Rückwärtsfahren auf einen stehenden PKW)
Herr Y verlangt jetzt von Frau X die komplette Hochstufung seiner Versicherung auf 21 Jahre, welches sich
um etwa 2000 Euro beläuft.
Ist dieses Forderung Rechtens bzw. wie beläuft sich hier die Rechtslage?
Frau Y hat also aus Gefälligkeit das Fahrzeug von X gefahren, weil er nicht mehr in der Lage war. Da muss meines Wissens schon grobe Fahrlässigkeit vorliegen, dass man Y in Schadensersatz nehmen kann.
Eine grobe Fahrlässigkeit wäre in meinen Augen z.b. stark überhöhte Geschwindigkeit auf nasser Fahrbahn.
Verfasst am: 19.03.09, 13:22 Titel: Re: Auffahrunfall mit fremden Auto - muss sie zahlen?
mikale hat folgendes geschrieben::
Herr Y verlangt jetzt von Frau X die komplette Hochstufung seiner Versicherung
Herr Y hat scheinbar immernoch ein wenig Restalkohol in seinem Blut
mikale hat folgendes geschrieben::
Ist dieses Forderung Rechtens
Für die Kasko: Ja, für die Haftpflicht: Nein
mikale hat folgendes geschrieben::
wie beläuft sich hier die Rechtslage?
Quelle: LG Karlsruhe Az.: 3 O 20/02
Zitat:
Der Rückstufungsschaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung stellt keinen nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzpflichtigen Schaden dar, da er nicht auf eine Beschädigung des überlassenen PKW, sondern auf eine Beschädigung des unfallbeteiligten Drittfahrzeugs zurückzuführen ist. Auch § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1 ff. StVO gewährt in diesen Fällen keinen Schadensersatzanspruch
Aber:
Quelle:BGH VI ZR 36/05
Zitat:
Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.
Mit anderen Worten: X muss zwar für den Schaden am Pkw von Y aufkommen (auch für einen eventuellen Rückstufungsschaden in der Vollkasko), nicht aber den Rückstufungsschaden in der Haftpflichtversicherung, da dieser das beschädigte Fremdfahrzeug betrifft.
Dürfen wir noch erfahren, welchen Rückstufungsschaden Y ersetzt haben will?
Kurz nochmal drüber nachgedacht:
Wie flipmow schon erwähnte, handelte sich es ja um eine Gefälligkeit. Es käme also auch ein stillschweigender Haftungsausschluss in Betracht, so dass X dem Y nicht einmal den eigenen Schaden zu ersetzen hätte.
Gruß
DMC
Zuletzt bearbeitet von DMC am 19.03.09, 18:07, insgesamt 1-mal bearbeitet
Ich hatte damals selbst mal ein derartiges Problem und hatte mich dahingehend dann schlau gemacht. Das war Mitte 2008. Ein Urteil o.ä. hab ich aber nicht, auf das ich mich bezogen habe.
Nach meiner Kenntnis geht die Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen von einer Haftungsbeschränkung aus, welche durch das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung eines nicht vorhandenen Vertrags erreicht wird.
Nach meiner Kenntnis geht die Rechtsprechung regelmäßig von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus, wenn die (Gefälligkeits-)handlung im ausschließlichen Interesse des Geschädigten unternommen wurde. Allerdings nur bei
Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
fehlender Versicherungsschutz des Schädigers
In Bezug auf Kfz-Fahrten wäre noch folgendes Urteil interessant:
OLG Frankfurt/Main Az: 17 U 103/96
Strittig könnte hier einzig die Frage sein, ob die Fahrt im ausschließlichem Interesse des Y geschah oder ob vielleicht auch die X einen Vorteil erlangen wollte (z.B. schnell und bequem nach Hause zu kommen). Dann wäre es nämlich keine Gefälligkeitsfahrt mehr.
Nichts desto trotz sollte man nicht aus den Augen verlieren, dass hier die Ersatzpflichtigkeit eines Rückstufungsschadens zu diskutieren ist, dazu fehlt nach wie vor die Information, um welchen es sich handelt (Kasko oder Haftpflicht).
Soweit ich weiss stellt er die Hochstung der Kfz-Haftpflichtversicherung (also die gegenüber dem Geschäfigten) in Rechnung, nicht jedoch die entstandenen Schäden an seinem Wagen. Diese waren so gering, dass es sich nicht lohnte dies über die Vollkasko abzudecken.
Grüßl und Danke vielmals für eure Tipps und Einordnungen.
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