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Was muss nach Restschuldbefreiung gezahlt werden?

 
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Phoebus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2008
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 10:40    Titel: Was muss nach Restschuldbefreiung gezahlt werden? Antworten mit Zitat

Hallo!

Mal angenommen Herr X ist mit seinem Betrieb Pleite, geht in die Regelinsolvenz. Neben seinem Berieb hat er mehrere Grundstücke.
Zur Tabelle werden angemeldet ausstehende Gewerbesteuern für die Gemeinde, nicht aber Grundsteuern. Die Grundstücke werden im Laufe der Insolvenz freigegeben. Restschuldbefreiung wird erteilt.
Welche Grundsteuern muss Herr X zahlen? Die für die Zeit nach der Restschuldbefreiung oder die für die Zeit nach der Freigabe der Grundstücke oder alle seit Beginn der Insolvenz? Was wäre, wenn es Grundsteuerschulden aus der Zeit vor der Insolvenz gibt (die also nicht angemeldet wurden für die Gemeinde), muss Herr X dann diese zahlen und dann erst wieder die aus der Zeit nach Freigabe?
Und wie ist es mit Abwassergebühren für die Zeit von vor und während der Insolvenz, die aber gar nicht in der Tabelle erwähnt sind?
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eidechse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 14:28    Titel: Antworten mit Zitat

Alle Grundstücksabgaben (also Grundsteuer, Abwassergebühren, Müllgebühren, etc.), die vor der Insolvenzeröffnung begründet wurden, sind Insolvenzforderungen und damit von der Restschuldbefreiung erfasst. An und für sich muss der Schuldner also diese nicht mehr zahlen.

Allerdings liegen Grundsteuern und in sehr vielen Bundesländern zwischenzeitlich auch sämtliche sonstige Grundstücksabgaben als öffentliche Last auf dem Grundstück, was im Zwangsversteigerungsverfahren ein vorrangiges Befriedigungsrecht für Rückstände aus einem bestimmten Zeitraum ab Beschlagnahme zur Folge hat und insolvenzrechtlich als Absonderungsrecht bezeichnet wird. Diese Absonderungsrechte bleiben auch nach Erteilung der RSB erhalten. Sprich die Gemeinde kann zwar vom Schuldner nicht Zahlung verlangen, aber ggf. im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens Befriedigung erhalten.

Alle Forderungen, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen sind keine Insolvenzforderungen und nicht von der RSB erfasst. An und für sich müsste der Insolvenzverwalter bis zur Freigabe die Grundstückslasten aus der Masse zahlen, sie stellen Masseverbindlichkeiten dar. Wurde ggf. Masseunzulänglichkeit angezeigt, dann geht das nicht. Im Prinzip hat der Schulnder dann, die nicht erfüllten Masseverbindlichkeiten selbst zahlen.

Nach der Grundstücksfreigabe ist der Schuldner in jedem Fall uneingeschränkt haftbar.
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Phoebus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2008
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 15:42    Titel: Antworten mit Zitat

Also gilt das unabhängig von der Anmeldung in der Tabelle? Warum muss dann denn überhaupt so eine Tabelle erstellt werden, wenn von der RSB auch die Schulden betroffen sind, die darin nicht gemeldet sind?
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 15:57    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Masse vorhanden ist, wird eine Quote auf die Gläubiger ausgeschüttet - aber nur auf die, die auch zur Tabelle gemeldet wurden.

Gruss
report
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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