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Stadwerke Jahresverbrauchsabrechnung

 
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serohour
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.03.2008
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 11:16    Titel: Stadwerke Jahresverbrauchsabrechnung Antworten mit Zitat

Hallo,
es geht um einen hartz4 empfänger der monatlich 281euro bekommt. jetzt hat er von der stadtwerke seine jahresverbrauchsabrechnung bekommen und muss 297euro nachzahlen.
das amt leht einen zuschuss ab und die stadtwerke leht eine ratenzahlung ab und droht mit sperre wenn das geld am 8.april nicht gutgeschrieben ist.
aber wie soll er 297 euro bezahlen wenn er nur 281 euro im monat bekommt.

ist die vorgehensweise der stadtwerke korrekt?oder müssen sie einer ratenzahlung zustimmen?

danke im voraus für die hilfe.

gruß serohour
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erlotanier
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 25.03.2009
Beiträge: 51

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

Gehen Sie zum Sozialamt und beantragen Sie einen Kredit.
Den zahlen Sie dann in kleinen Raten zurück.
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kirchturm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

erlotanier hat folgendes geschrieben::
Gehen Sie zum Sozialamt und beantragen Sie einen Kredit.
Den zahlen Sie dann in kleinen Raten zurück.

Blödsinn. Wer Arbeitslosengeld 2 nach dem SGB II erhält, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Außerdem sind Behörden keine Banken, bei denen man einen "Kredit beantragen" kann. Es gibt Sozialleistungen, die man beantragen kann, und in manchen Fällen werden Sozialleistungen eben in Form eines Darlehens gewährt.

serohour hat folgendes geschrieben::
es geht um einen hartz4 empfänger (...). jetzt hat er von der stadtwerke seine jahresverbrauchsabrechnung bekommen

Strom? Gas? Wasser?

Strom ist in der Regelleistung enthalten, § 20 Abs. 1 SGB II. Dafür gibt's keinen gesonderten Zuschuss mehr, sondern allenfalls ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II.

Gas für die Heizung wird - sofern nicht völlig unwirtschaftlich geheizt wurde - in voller Höhe bezahlt, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Man vergleiche also die Beträge, die man im Lauf des Abrechnungszeitraums bereits monatlich erhalten hat mit dem Betrag, den die Stadtwerke insgesamt für diesen Zeitraum in Rechnung stellen; dann kann man kontrollieren, ob noch eine ungedeckte Differenz besteht die nachgezahlt werden könnte.

Wasser und Abwassergebühr gehören zu den Kosten der Unterkunft, die ebenfalls in voller Höhe (bei normalem Verbrauch) zu übernehmen sind, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Versorgungsunternehmen sind normalerweise zu Ratenzahlungen bereit. Sie wissen nämlich, dass eine Sperre bei Zahlungsrückständen unverhältnismäßig sein kann und sie vom AmtsG dazu auch gezwungen werden könnten.

Schlussendlich könnte der SGB II-Träger dann auch ein Darlehen gewähren, wenn's ansonsten kalt und/oder trocken wird, § 22 Abs. 5 SGB II.
_________________
Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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