Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 18.03.09, 14:01 Titel: Vergleichbare Gruppen bei der Sozialauswahl
Wenn es bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen um die Sozialauswahl geht, wird der Arbeitgeber bei Personen, die einen höheren Schutz genießen i.d.R. so argumentieren, dass es keinen vergleichbaren Arbeitsplatz gab.
Was wäre, wenn der gekündigte AN aber eine niedriger dotierte Stelle besetzen könnte?
1. Hätte er einen Anspruch darauf?
2 a) Müsste er entsprechenden Lohnverzicht akzeptieren?
2 b) Wenn die Arbeit annähernd gleich wäre, z.B. bei einem Entwickler und einem Senior Entwickler und das "Senior" lediglich für langjährige Erfahrung besteht, um ein höheres Gehalt zu rechtfertigen, müsste er dann auch Lohnverzicht akzeptieren? Es wäre ja davon auszugehen, dass er auch zukünftig seine Erfahrung einbringen würde.
Die Sozialauswahl selber wird nur zwischen den vergleichbaren Beschäftigten durchgeführt.
Dann muss der AG schauen ob er den AN auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiter beschäftigen kann. Bei einer nieder dotierten Stelle müsste er in meinen augen auch Lohnverzicht abzeptieren.
Es gibt im deutschen Sozialauswahlsystem keinen Verdrängungswettbewerb nach unten.
Allerdings ist bei der Vergleichbarkeit der Stellen auch nicht die Bezeichnung des Arbeitgebers entscheidend, sondern die tatsächlich zugewiesenen Arbeitsaufgaben, darunter auch die Verantwortungen und Kompetenzen. Langjährige Erfahrung kann dabei allerdings ein Unterscheidungskriterium sein - Detailfrage.
Liegt innerhalb der vergleichbaren Plätze ein Mangel an Arbeit für die vorhandenen Stellen vor, so darf derjenige, der im Rahmen der Sozialauswahl verliert grds. gekündigt werden.
Ist irgendwo eine andere niederrangige Stelle komplett offen - also ohne Kündigung innerhalb dieser Gruppe - so kann (muss aber nicht) dies dazu führen, dass dem AN, so er die Aufgaben dieser Stelle sinnvoll wahrnehmen kann, eine Änderungskündigung angetragen werden muss statt einer auflösenden Kündigung. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Also andersherum heißt das dann wohl:: Derjenige, der aufgrund von Sozialauswahl-Kriterien die besten Karten hat, kann nur dann gekündigt werden, wenn es keine vergleichbare Stelle gibt.
Kann dies nur vor Gericht geklärt werden oder ist ein RA in der Lage die Behauptung des Arbeitgebers das es keine vergleichbaren Stellen gibt anhand von bestimmten Kriterien zu prüfen?
Der RA kann das prüfen, entscheiden tut aber bei uns letztlich immer der Richter wenn keine der beiden Seiten von seinem Standpunkt abrückt.
Über die Drohung:" Dann geh ich halt zum Anwalt", können Leute die sich auskennen letztlich nur müde lächeln, weil zum Anwalt gehen bringt garnichts, damit kann man nichts durchsetzen, mann muss dann auch klagen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.