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Belehrungspflichten im Fernabsatzrecht

 
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kockiren
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Anmeldungsdatum: 18.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 14:45    Titel: Belehrungspflichten im Fernabsatzrecht Antworten mit Zitat

Einen schönen guten Tag an Alle,

ich habe mal eine Frage zu den Belehrungspflichten eines Webseitenbetreibers. So wie ich es derzeit im Internet recherchiert habe ist es für einen Online-Shop-Betreiber notwendig eine Rückgabe- und Widerrufserklärung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Dazu habe ich nun 2 Fragen.

1. Genügt es diese Erklärungen an den Stellen unterzubringen an denen die für den Verkauf notwendigen (Kunden)Daten abgesand werden? Also vor dem Absenden eines Bestellformulars bzw. auf der Kontaktseite bei Telefonischer Bestellmöglichkeit?

2. Wenn man eine Seite lediglich zur Produktinformation unterhält und der Verkauf per Telefon abgewickelt wird und die Verweise auf das Widerrufs und Rückgaberecht auf der Rechnung (die bei zustellung der Ware ausgehändigt wird) ausgwiesen sind, ist dann die Nennung der Widerrufs- und Rückgaberechte auf der Seite erforderlich?



Mit freundlichen Grüßen
René Kockisch
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

Verträge über Internet oder Telefon sind Fernabsatzverträge.



§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1.seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
2.die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
3.die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
4.wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
5.die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
6.einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
7.den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8.gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9.Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
10.das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
11.alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
12.eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.


§ 3 Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren
1.über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2.darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3.darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
4.über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5.über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
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kockiren
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Anmeldungsdatum: 18.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 20:02    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für diese ausführliche Erklärung. Also wie ich dem Gesetzestext entnehme muss auf einer Seite, die über ein Produkt informiert und dieses für den Verkauf bewirbt, eine Belehrung über das Rücktritts und Widerrufsrecht erteilt werden.

Unter welchen Bedingungen ist denn nun aber überhaupt ein Fernabsatz gegeben. Gibt es denn in diesem Fall Sonderregelungen für das Widerrufsrecht bei Produkten die zur Energieerzeugung dienen (Heizöl, Gas, Kohle etc.). Soll heißen wenn ich über eine Internetseite ein Produkt offeriere, jedoch in einem persönlichen Gespräch (per Telefon) einen Liefertermin vereinbare wird der Vertrag doch erst gültig wenn beide Seiten dem Liefertermin zustimmen. Somit liegt die Belehrungspflicht doch nicht auf der Internetseite sondern in dem Telefonat?!

Gibt es weiterhin Regelungen über das Widerrufsrecht bei Energiemitteln? Wenn zum Beispiel ein Kunde Öl bestellt und der Lieferant es zustellt und in einen Tank füllt kann der Kunde es ja schlecht wieder zurückgeben, oder?

Mit freundlichen Grüßen
René
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo René, die Belehrung über das Rücktritts oder Widerrufsrecht hat deutlich zu erfolgen. "Deutlich" ist im Gesetz nicht genau spezifiziert.

Bestellt ein Kunde telefonisch Heizöl, liegt grundsätzlich ein Fernabsatzvertrag vor. Demnach auch hier ein Widerrufsrecht.

Wurde das Öl aber schon in den Tank des Kunden abgefüllt, ist eine Rückgewähr der Ware nicht mehr möglich. Der Tank könnte verunreinigt sein.

Dies ist im BGB § 346 (Wirkungen des Rücktritts) geregelt.


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1.die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,

3.der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht
_________________
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