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Schriftlicherverweis NRW

 
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jonny525252
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 20:56    Titel: Schriftlicherverweis NRW Antworten mit Zitat

Hallo,
Ich gehe in NRW zur Schule und bin auch öfters mal in kleinere Prügeleien verwickelt.
Vor ein paar Tagen waren ich und ein paar Freunde an unserm Schulfußballplatz und haben einem Mitschüler mit einem Tetrapack beworfen als der tetrapack vor seinen Füßen lag wollte ich diesen aufheben daraufhin trat mir der Mitschüler stark gegen den Arm, dann habe ich in den Schwitzkasten genommen und dann hat er mir die Füße weggezogen und ich bin auf ihn gefallen dabei hat er Nasenbluten bekommen.Später wurden wir zum SChulleiter gerufen um das zu klären wird wurden alle getrennt hingesetzt damit wir uns nicht absprechen konnten und der meinte dann das gibt einen Schriftlichen verweis.
Am Nachmittag hat der Schulleiter bei mir an und meinte zu meiner Mutter das ich vlt. von der Schule fliege......
Jetzt sollte ich eine Schriftlichestellungnahme abgeben und morgen soll ich nochmal zum Schuleiter.

Ich bin auf keiner Privatschule
Hat er das Recht mir einfach einen Schriftlichenverweis zu geben oder mich von der Schule zu schmeißen?



mfg jonny
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 22:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo jonny525252,

den schriftlichen Verweis darf der Schulleiter alleine erteilen, die Entlassung von der Schule wird ggf. die Teilkonferenz der Schule beschließen, deshalb spricht der Schulleiter von "vielleicht".

Der schriftliche Verweis ist die "leichteste" Ordnungsmaßnahme, die ich in dem von Dir beschriebenen Fall für kaum angemessen halte:
Ungerührt erklärst Du, schon häufiger in kleinere Prügeleien verwickelt gewesen zu sein. In dem von Dir beschriebenen Fall bist Du allerdings nicht in eine Prügelei verwickelt, sondern hast sie gemeinsam mit anderen angezettelt. Kein Wort des Mitleids für das von Dir und anderen attackierte Opfer, im Gegenteil, dieses ist an seiner blutigen Nase selbst schuld, weil es Dich unsanft daran hinderte, Deine "Munition" aufzuheben und Dir dann auch noch im Schwitzkasten die Beine wegzog. Möglicherweise siehst Du Dich selbst auch noch als Opfer.

Zusammengefasst: Wiederholtes Fehlverhalten, keinerlei Einsicht in das eigene Fehlverhalten, keine Reue, kein Mitleid, keine Entschuldigung. Insgesamt halte ich die Wiederholungsgefahr für sehr groß, so dass ich mir vorstellen könnte, dass die Daumen in der Teilkonferenz nach unten zeigen.

Hier kannst Du nachlesen, was möglicherweise auf Dich zukommt:

Schulgesetz NRW:
Zitat:
§ 53
Erzieherische Einwirkungen,
Ordnungsmaßnahmen
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu
zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes
durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die
obere Schulaufsichtsbehörde

(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die
Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten
die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich
gefährdet oder verletzt hat.
Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung
von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die
Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann

(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des
Schülers. [...]Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer
oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor
der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden
Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind
dann nachzuholen

(7) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine
von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz[...]

(Cool Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin
oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben,
zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung
kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens
aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und
Lehrer hinzuziehen.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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heini12
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 08:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat: „Hat er das Recht mir einfach einen Schriftlichenverweis zu geben oder mich von der Schule zu schmeißen?“

Ja, Herr Reiser hat schon den §53 SchulG NRW angesprochen.
Laut Urteil des OVG NRW ist allerdings die Reihenfolge der Maßnahmen zu beachten. Wenn es die erste Ordnungsmaßnahme ist, dürfte ein Schulverweis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht wohl nicht unbedingt standhalten.

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=951406&highlight=#951406

Mit freundlichen Grüßen

Heini
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