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Rückkehr aus freier Wirtschaft in TVÖD -neue EIngruppierung?

 
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krankenhausfrager
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 20:07    Titel: Rückkehr aus freier Wirtschaft in TVÖD -neue EIngruppierung? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender fiktiver Fall: A war knapp 5 Jahre bei einem kommunalen Träger im TVÖD angestellt und hat dann gekündigt, um in die freie Wirtschaft zu wechseln. Zum Zeitpunkt seiner Kündigung war er in Entgeltgruppe 9, Stufe 5 eingruppiert. Nach 6 Monaten in der freien Wirtschaft bekommt er angesichts der Finanzkrise "kalte Füsse" und sein Ex-Arbeitgeber bietet ihm an, zurück zu kommen. Kann A davon ausgehen, wieder in die bisherige Entgeltgruppe und Stufe eingruppiert zu werden, oder droht ihm in diesem Fall eine Zurückstufung?

Ich freue mich über jede Antwort!!!
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 20:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

haben wir den TVöD überhaupt schon so lange?

M.E. hat der Betroffene keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit, insbesondere dürfte die Besitzstandswahrung (BAT>>>TVöD) entfallen sein.

Der Arbeitgeber ist aber nicht zwingend an die Nichtberücksichtigung gebunden.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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krankenhausfrager
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ronny und herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Angesichts der akut aufgewühlten Gefühlslage von A hier nochmal konkreter:

Als A angestellt wurde, hatte er noch den BAT Vertrag. Während dieser 5 Jahre wurde der TVÖD eingeführt und der BAT Vertrag entsprechend umgewandelt: Für seine 2 Kinder hatte er die Besitzstandswahrung. Nun ist er seit 6 Monaten in der freien Wirtschaft und die Unsicherheit ist so gross, dass er diesen Schritt bereut und gerne zurückkehren würde. Er gaht davon aus, dass die Besitzstandswahrung gestrichen würde (das MUSS so sein ,oder gibt es da auch Ermessensspielraum). Diesen Verlust könnte die Familienkassse noch verschmerzen - aber eine Rückstufung in der Entgeltgruppe, bzw. Stufe nicht. Gibt es da konkrete Regelungen? Würde mich wirklich SEHR über jeden Hinweis/ Tip freuen. Danke!
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Gibt es da konkrete Regelungen?


Hallo,

ich kenne nur die allenthalben kritisierte Regelung, dass bei einem Dienstherrenwechsel die Einstellung in einer niedrigeren Stufe erfolgt. Und eben den garantiert wegfallenden Besitzstand des BAT-Gehaltes. Ich vermute ganz stark, dass auch bei einer Wiedereinstellung der Besitzstand entfällt und in einer niedrigeren Stufe angefangen werden muß.

Beides führt bspw bei uns dazu, dass wir keine erfahrenen SozPäds mehr finden können die wechseln wollen. Wenn die sehen was dann übrig bleibt, winken sie ab.

Grüße
Ronny Smilie
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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roger2102
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beiträge: 800

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

krankenhausfrager hat folgendes geschrieben::
Er gaht davon aus, dass die Besitzstandswahrung gestrichen würde (das MUSS so sein ,oder gibt es da auch Ermessensspielraum).


Besitzstand (Kinderbezogener Entgeltbestandteil, Strukturausgleich) entfällt, vgl. § 1 TVÜ-VKA. Daher sog. Neueinstellung.

krankenhausfrager hat folgendes geschrieben::
Diesen Verlust könnte die Familienkassse noch verschmerzen - aber eine Rückstufung in der Entgeltgruppe, bzw. Stufe nicht. Gibt es da konkrete Regelungen? Würde mich wirklich SEHR über jeden Hinweis/ Tip freuen. Danke!


Eingruppierung erfolgt bis Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung weiterhin nach Maßgabe des §22, 23 BAT einschl. der Vergütungsordnung. Zuordnung sodann nach Maßgabe der Anlage 3 TVÜ VKA. Den TVÜ VKA findet man u. a. hier . Stufenzuordnung nach Maßgabe des § 16 TVöD-VKA, klick .

Gruß roger2102
_________________
"Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
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pOtH
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Bei Neuverträgen beim selben Arbeitgeber können auch weitere Berufszeiten anerkannt werden.

http://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/vka-west/stufen.html

sinngemäß habe ich diesen satz auch in dem für mich gültigen tarifvertrag (früher BAT heute KDAVO), deshalb würde ich mal vermuten das zum. die tarifstufe gleich bleibt.
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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matthias.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist in meinen Augen ob die Entgeltstufe 9/5 die Gruppe ist, die wg. der Besitzstandswahrung erreicht wurde. Falls ja ist die Einstufung der eigentlichen Stelle wahrscheinlich niedriger.

Von daher wenn die Stelle selber nur als Entgeltgruppe 7 oder 8 eingestuft ist, würde die Eingruppierung dann auch in diese Entgeltgruppen erfolgen, wahrscheinlich in Stufe 2 dort, wobei 1-2 Stufen vorab gewährt werden können, wenn man den Mann/Frau unbedingt haben will.

Durch die Besitzstandswahrung bin ich z.b, in Entgeltgruppe 11, wenn ich jetzt neu anfangen würde, würde ich aber bei meiner Tätigkeit nie in 11 kommen sondern max, in 10.

MfG
Matthias
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