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unbezahltes Praktikum

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 22:07    Titel: unbezahltes Praktikum Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
soweit ich weiß, wird ein Praktikum, welches vom Praktikanten z.B. wegen Sammlung der Praxiserfahrung freiwillig gemacht wird, nicht bezahlt. Oder es wird zwar bezahlt, aber nur wenn der "Praktikumgeber" den Praktikanten gut fand oder eine Vergütung ausdrücklich vereinbart war. Zumindest hat der Praktikant i.d.R. keinen Anspruch auf Vergütung. Steht auch hier, zweiter Absatz.
Andererseits habe ich BBiG so verstanden, dass solche Praktikanten auf jeden Fall einen Vergütungsanspruch haben. Und dafür dem Weisungsrecht des "Praktikumgebers" unterliegen (§ 26 i.V.m. §§ 13, 17, 25). Wie lässt sich dieser Widerspruch erklären?
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Balu der Bär
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.02.2009
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 09:17    Titel: Ich weiss Antworten mit Zitat

gegenwärtig nicht woher ich konkret die Informationen habe

aber Tatsache ist, dass eine Reihe von Bundesbehörden Praktika anbieten, die
im Allgemeinen ein Jahr lang dauern und in den Verträgern steht ganz eindeutig,
dass es sich um Praktika handelt, die nicht bezahlt werden und nur der
Fortbildung des Praktikanten dienen.

Hilft hier mal jemand weiter mit vielleicht einem Link ?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Balu der Bär hat folgendes geschrieben::
Hilft hier mal jemand weiter mit vielleicht einem Link ?


Dies mache ich doch gerne, siehe "Generation Praktikum" und "Prekariat", sowie "Praktikum".

Während meines Studiums mußte ich laut Prüfungsordnung zwei Pratikas (unbezahlt) machen. Nach dem Studium schloß sich sich das Anerkennungsjahr (bezahlt) an. Je nach Vorbildung war ein unbezahltes Vorpraktikum (1 Jahr) vor der Aufnahme des Studiums notwendig (entfiel bei Bundeswehr, Zivildienst, Freiwilliges soziales Jahr (FsJ) u.ä.). Inzwischen hat sich dies aber mit dem Master-/Bachelor-Studiengängen geändert.

I-user hat folgendes geschrieben::
...
soweit ich weiß, wird ein Praktikum, welches vom Praktikanten z.B. wegen Sammlung der Praxiserfahrung freiwillig gemacht wird, nicht bezahlt.
...

Seit Beginn der neunziger Jahre hat sich die Unsitte der (unbezahlten) Praktikas in der Wirtschaft breitgemacht.

I-user hat folgendes geschrieben::
Andererseits habe ich BBiG so verstanden, dass solche Praktikanten auf jeden Fall einen Vergütungsanspruch haben. Und dafür dem Weisungsrecht des "Praktikumgebers" unterliegen (§ 26 i.V.m. §§ 13, 17, 25). Wie lässt sich dieser Widerspruch erklären?

Ich bezweifle, daß das BBiG überhaupt anwendbar ich (siehe § 3 BBiG), da ein Praktikum sicher keine Berufsausbildung im Sinne des BBiG ist (vgl. § 1 BBiG).

I-user hat folgendes geschrieben::
soweit ich weiß, wird ein Praktikum, welches vom Praktikanten z.B. wegen Sammlung der Praxiserfahrung freiwillig gemacht wird, nicht bezahlt. Oder es wird zwar bezahlt, aber nur wenn der "Praktikumgeber" den Praktikanten gut fand oder eine Vergütung ausdrücklich vereinbart war. Zumindest hat der Praktikant i.d.R. keinen Anspruch auf Vergütung.

Diesen Punkt müßte ich noch genauer prüfen. Wenn ich es noch richtig im Kopf habe, gehen einige Arbeitsgerichte von einer Vergütungspflicht aus, wenn ein Praktikant für ein Unternehmen "verwertbare Arbeit oder Leistungen" erbringt, für die er ansonsten einen Arbeitnehmer einstellen müßte. Dies bitte ich aber zunächst unter Vorbehalt zu verstehen. Winken
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Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 22.03.09, 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::

Während meines Studiums mußte ich laut Prüfungsordnung zwei Pratikas (unbezahlt) machen.
Bitte, bitte, bitte, lassen Sie es "Praktika" sein....... Weinen
die Mehrzahl der Mehrzahl gibbet nich......
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 10:14    Titel: Antworten mit Zitat

Questor hat folgendes geschrieben::
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::

Während meines Studiums mußte ich laut Prüfungsordnung zwei Pratikas (unbezahlt) machen.
Bitte, bitte, bitte, lassen Sie es "Praktika" sein....... Weinen
die Mehrzahl der Mehrzahl gibbet nich......

Verlegen Hast ja recht - ich gehe jetzt mal in die Ecke und mich ganz dolle schämen. Lachen
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kdM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Questor hat folgendes geschrieben::
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::

Während meines Studiums mußte ich laut Prüfungsordnung zwei Pratikas (unbezahlt) machen.
Bitte, bitte, bitte, lassen Sie es "Praktika" sein....... Weinen
die Mehrzahl der Mehrzahl gibbet nich......


Ich bin ja schon froh, dass er nicht wie die derzeit heranwachsende Generation von "zwei Praktikums" schreibt...

In meiner Generation durfte man übrigens noch ungestraft "zwei Prakticas" sagen. Das hatte wohl irgendwas mit dem Pentacon zu tun... Winken
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

kdM hat folgendes geschrieben::
...
Ich bin ja schon froh, dass er nicht wie die derzeit heranwachsende Generation von "zwei Praktikums" schreibt...
...

Jetzt wird auch noch Salz in die Wunde gestreut. Auf den Arm nehmen
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Kleine_Sonne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.08.2008
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ich stimme Dipl.-Sozialarbeiter zu. Dieses Gesetz lässt sich nicht allgemein auf Praktika anwenden, insbesondere nicht auf solche die durch irgendeine Prüfungsordnung als Prüfungsleistung festgesetzt werden. Vielleicht kann man es auf Praktika anwenden, die innerhalb einer Berufsausbildung vom Arbeitgeber noch zusätzlich verlangt werden ? Weiß aber nicht ob es sowas überhaupt gibt/ob es Sinn macht (Handwerker der EDV-Praktikum machen muss oder sowas). Wir haben halt grad Arbeitgeberwetter. Wenn die Arbeitgeber Leute finden, die gute Arbeit machen und dafür nicht bezahlt werden, kann man das wohl nur moralisch bemängeln Winken

Aus welchem Jahrgang muss man stammen, dass man noch "Praktica" schreiben durfte ? Smilie)
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
I-user hat folgendes geschrieben::
Andererseits habe ich BBiG so verstanden, dass solche Praktikanten auf jeden Fall einen Vergütungsanspruch haben. Und dafür dem Weisungsrecht des "Praktikumgebers" unterliegen (§ 26 i.V.m. §§ 13, 17, 25). Wie lässt sich dieser Widerspruch erklären?

Ich bezweifle, daß das BBiG überhaupt anwendbar ich (siehe § 3 BBiG), da ein Praktikum sicher keine Berufsausbildung im Sinne des BBiG ist (vgl. § 1 BBiG).
Dann kann ich nur raten, den § 26 BBiG nochmal zu lesen Mit den Augen rollen. Gilt auch für Kleine_Sonne. Wäre gut, wenn jemand den von mir genannten Widerspruch doch noch rechtlich erklären könnte.

P.S. Bislang gibt es in diesem Thread mehr Antworten, welche die Schreibweise des Wortes "Praktika" betreffen, als über das eigentliche rechtliche Thema Traurig.
Es geht um freiwillige Praktika zum Zwecke der Sammlung von Praxiserfahrung.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
... Dann kann ich nur raten, den § 26 BBiG nochmal zu lesen Mit den Augen rollen. Gilt auch für Kleine_Sonne. Wäre gut, wenn jemand den von mir genannten Widerspruch doch noch rechtlich erklären könnte.
...


Natürlich habe ich den § 26 BBiG gelesen, bevor ich meine Antwort geschrieben habe.

Mir ist auch das Problem "Eine Generation von Praktikanten!?" bekannt (siehe auch DIE ZEIT 31.03.2005 Nr.14).

Allerdings habe ich auch folgendes geschrieben:

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
...
Diesen Punkt müßte ich noch genauer prüfen. Wenn ich es noch richtig im Kopf habe, gehen einige Arbeitsgerichte von einer Vergütungspflicht aus, wenn ein Praktikant für ein Unternehmen "verwertbare Arbeit oder Leistungen" erbringt, für die er ansonsten einen Arbeitnehmer einstellen müßte. Dies bitte ich aber zunächst unter Vorbehalt zu verstehen.

Diese Prüfung habe ich noch nicht abgeschlossen.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 07:07    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
...
Diese Prüfung habe ich noch nicht abgeschlossen.


... aber hier schon mal ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht Aktenzeichen 3 Sa 1818/99 vom 25.01.2001

Ferner Praktika-Arten & Regelungen oder Praktikum: Wann können Praktikanten eine Vergütung verlangen?

Weitere Infos sind sicher im Internet zu finden. Winken
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Mein Tipp dazu... Auf unbezahlte Praktika hatte ich auch kein Bock.

Ich habe mir Werkstudentenstellen in dem Bereich gesucht und mir die Anerkennung als Praktikum hinterher über den Prüfungsausschuss mit Hilfe eine Zwischen/Endzeugnisses durchgeprügelt. Wenn der Praktikumsbericht gut aussieht funktioniert das meist recht gut.

Wenn es abgelehnt wird geht man einfach nen halbes Jahr später mit fast dem gleichen nochmal ins Rennen...
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...fleißig wie zwei Weißbrote
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Kleine_Sonne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.08.2008
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist korrekt dass ich §26 BBiG übersehen habe. Lustigerweise ändert dass an der Korrektheit meiner Aussage trotzdem nichts. Wie in einem der Links von Diplom-Sozialarbeiter sichtbar, werden Pratika unterschiedlich bewertet. Das heißt bloß weil zwei Dinge "Praktikum" heißen ist nicht immer das Gleiche gemeint. Insbesondere steht dort explizit das was ich bereits sagte, nämlich dass dieses Gesetz nicht auf Praktika im Rahmen eine Studienordnung (als Prüfungsleistung) o.ä. angewendet werden kann.

Damit ist die Antwort auf die Frage wie der Widerspruch zu Stande kommt die Tatsache dass es unterschiedliche Arten von Praktika gibt und man im Einzelfall schauen muss um was für eine Art es sich handelt.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kleine_Sonne,

warten wir mal ab, ob sich I-user wieder meldet, oder ob ihm die bisherige Info reicht. Er ist sicher auch schon ganz groß und wird im Internet passende Infos finden. Winken

Liebe Grüße

Klaus
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