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Hallo zusammen,
soweit ich weiß, wird ein Praktikum, welches vom Praktikanten z.B. wegen Sammlung der Praxiserfahrung freiwillig gemacht wird, nicht bezahlt. Oder es wird zwar bezahlt, aber nur wenn der "Praktikumgeber" den Praktikanten gut fand oder eine Vergütung ausdrücklich vereinbart war. Zumindest hat der Praktikant i.d.R. keinen Anspruch auf Vergütung. Steht auch hier, zweiter Absatz.
Andererseits habe ich BBiG so verstanden, dass solche Praktikanten auf jeden Fall einen Vergütungsanspruch haben. Und dafür dem Weisungsrecht des "Praktikumgebers" unterliegen (§ 26 i.V.m. §§ 13, 17, 25). Wie lässt sich dieser Widerspruch erklären? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
gegenwärtig nicht woher ich konkret die Informationen habe
aber Tatsache ist, dass eine Reihe von Bundesbehörden Praktika anbieten, die
im Allgemeinen ein Jahr lang dauern und in den Verträgern steht ganz eindeutig,
dass es sich um Praktika handelt, die nicht bezahlt werden und nur der
Fortbildung des Praktikanten dienen.
Hilft hier mal jemand weiter mit vielleicht einem Link ?
Während meines Studiums mußte ich laut Prüfungsordnung zwei Pratikas (unbezahlt) machen. Nach dem Studium schloß sich sich das Anerkennungsjahr (bezahlt) an. Je nach Vorbildung war ein unbezahltes Vorpraktikum (1 Jahr) vor der Aufnahme des Studiums notwendig (entfiel bei Bundeswehr, Zivildienst, Freiwilliges soziales Jahr (FsJ) u.ä.). Inzwischen hat sich dies aber mit dem Master-/Bachelor-Studiengängen geändert.
I-user hat folgendes geschrieben::
...
soweit ich weiß, wird ein Praktikum, welches vom Praktikanten z.B. wegen Sammlung der Praxiserfahrung freiwillig gemacht wird, nicht bezahlt.
...
Seit Beginn der neunziger Jahre hat sich die Unsitte der (unbezahlten) Praktikas in der Wirtschaft breitgemacht.
I-user hat folgendes geschrieben::
Andererseits habe ich BBiG so verstanden, dass solche Praktikanten auf jeden Fall einen Vergütungsanspruch haben. Und dafür dem Weisungsrecht des "Praktikumgebers" unterliegen (§ 26 i.V.m. §§ 13, 17, 25). Wie lässt sich dieser Widerspruch erklären?
Ich bezweifle, daß das BBiG überhaupt anwendbar ich (siehe § 3 BBiG), da ein Praktikum sicher keine Berufsausbildung im Sinne des BBiG ist (vgl. § 1 BBiG).
I-user hat folgendes geschrieben::
soweit ich weiß, wird ein Praktikum, welches vom Praktikanten z.B. wegen Sammlung der Praxiserfahrung freiwillig gemacht wird, nicht bezahlt. Oder es wird zwar bezahlt, aber nur wenn der "Praktikumgeber" den Praktikanten gut fand oder eine Vergütung ausdrücklich vereinbart war. Zumindest hat der Praktikant i.d.R. keinen Anspruch auf Vergütung.
Diesen Punkt müßte ich noch genauer prüfen. Wenn ich es noch richtig im Kopf habe, gehen einige Arbeitsgerichte von einer Vergütungspflicht aus, wenn ein Praktikant für ein Unternehmen "verwertbare Arbeit oder Leistungen" erbringt, für die er ansonsten einen Arbeitnehmer einstellen müßte. Dies bitte ich aber zunächst unter Vorbehalt zu verstehen.
Während meines Studiums mußte ich laut Prüfungsordnung zwei Pratikas (unbezahlt) machen.
Bitte, bitte, bitte, lassen Sie es "Praktika" sein.......
die Mehrzahl der Mehrzahl gibbet nich......
Ich bin ja schon froh, dass er nicht wie die derzeit heranwachsende Generation von "zwei Praktikums" schreibt...
In meiner Generation durfte man übrigens noch ungestraft "zwei Prakticas" sagen. Das hatte wohl irgendwas mit dem Pentacon zu tun... _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Ich stimme Dipl.-Sozialarbeiter zu. Dieses Gesetz lässt sich nicht allgemein auf Praktika anwenden, insbesondere nicht auf solche die durch irgendeine Prüfungsordnung als Prüfungsleistung festgesetzt werden. Vielleicht kann man es auf Praktika anwenden, die innerhalb einer Berufsausbildung vom Arbeitgeber noch zusätzlich verlangt werden ? Weiß aber nicht ob es sowas überhaupt gibt/ob es Sinn macht (Handwerker der EDV-Praktikum machen muss oder sowas). Wir haben halt grad Arbeitgeberwetter. Wenn die Arbeitgeber Leute finden, die gute Arbeit machen und dafür nicht bezahlt werden, kann man das wohl nur moralisch bemängeln
Aus welchem Jahrgang muss man stammen, dass man noch "Praktica" schreiben durfte ? )
Andererseits habe ich BBiG so verstanden, dass solche Praktikanten auf jeden Fall einen Vergütungsanspruch haben. Und dafür dem Weisungsrecht des "Praktikumgebers" unterliegen (§ 26 i.V.m. §§ 13, 17, 25). Wie lässt sich dieser Widerspruch erklären?
Ich bezweifle, daß das BBiG überhaupt anwendbar ich (siehe § 3 BBiG), da ein Praktikum sicher keine Berufsausbildung im Sinne des BBiG ist (vgl. § 1 BBiG).
Dann kann ich nur raten, den § 26 BBiG nochmal zu lesen . Gilt auch für Kleine_Sonne. Wäre gut, wenn jemand den von mir genannten Widerspruch doch noch rechtlich erklären könnte.
P.S. Bislang gibt es in diesem Thread mehr Antworten, welche die Schreibweise des Wortes "Praktika" betreffen, als über das eigentliche rechtliche Thema .
Es geht um freiwillige Praktika zum Zwecke der Sammlung von Praxiserfahrung. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
... Dann kann ich nur raten, den § 26 BBiG nochmal zu lesen . Gilt auch für Kleine_Sonne. Wäre gut, wenn jemand den von mir genannten Widerspruch doch noch rechtlich erklären könnte.
...
Natürlich habe ich den § 26 BBiG gelesen, bevor ich meine Antwort geschrieben habe.
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Diesen Punkt müßte ich noch genauer prüfen. Wenn ich es noch richtig im Kopf habe, gehen einige Arbeitsgerichte von einer Vergütungspflicht aus, wenn ein Praktikant für ein Unternehmen "verwertbare Arbeit oder Leistungen" erbringt, für die er ansonsten einen Arbeitnehmer einstellen müßte. Dies bitte ich aber zunächst unter Vorbehalt zu verstehen.
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 23.03.09, 10:25 Titel:
Mein Tipp dazu... Auf unbezahlte Praktika hatte ich auch kein Bock.
Ich habe mir Werkstudentenstellen in dem Bereich gesucht und mir die Anerkennung als Praktikum hinterher über den Prüfungsausschuss mit Hilfe eine Zwischen/Endzeugnisses durchgeprügelt. Wenn der Praktikumsbericht gut aussieht funktioniert das meist recht gut.
Wenn es abgelehnt wird geht man einfach nen halbes Jahr später mit fast dem gleichen nochmal ins Rennen... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Es ist korrekt dass ich §26 BBiG übersehen habe. Lustigerweise ändert dass an der Korrektheit meiner Aussage trotzdem nichts. Wie in einem der Links von Diplom-Sozialarbeiter sichtbar, werden Pratika unterschiedlich bewertet. Das heißt bloß weil zwei Dinge "Praktikum" heißen ist nicht immer das Gleiche gemeint. Insbesondere steht dort explizit das was ich bereits sagte, nämlich dass dieses Gesetz nicht auf Praktika im Rahmen eine Studienordnung (als Prüfungsleistung) o.ä. angewendet werden kann.
Damit ist die Antwort auf die Frage wie der Widerspruch zu Stande kommt die Tatsache dass es unterschiedliche Arten von Praktika gibt und man im Einzelfall schauen muss um was für eine Art es sich handelt.
warten wir mal ab, ob sich I-user wieder meldet, oder ob ihm die bisherige Info reicht. Er ist sicher auch schon ganz groß und wird im Internet passende Infos finden.
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