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Besteht Kindergeldanspruch?

 
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Igor Entendido
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.04.2008
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 22:39    Titel: Besteht Kindergeldanspruch? Antworten mit Zitat

Liebe Helfer,

Tochter, 18, ist ausgezogen, wohnt alleine. Ist in Ausbildung. Erhält nach Abzug von Werbungskosten (EUR 920,-- und Sozialabgaben EUR 1.704,--) EUR 5.735,-- netto p. a. = monatlich EUR 477,92. Zahlt Miete und sonstige Fixkosten von EUR 350,--. Zum Leben nur EUR 127,92 im Monat.

Zahle ihr Unterhalt von ca. EUR 80,-- monatlich und gebe das Kindergeld von EUR 164,--. Selbst mit dem Unterhalt, ohne Kindergeld, läge sie bei EUR 6.695,-- p. a. unter der Grenze von EUR 7.680,--. Trotzdem hat die Kindergeldkasse die Zahlungen jetzt im März 09 eingestellt mit der Begründung, " Tochter wohne jetzt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt". Soll Zusatzfragebogen ausfüllen, wird gefragt, ob ich nur das Kindergeld an Tochter zahle oder auch noch Unterhalt.

Kenne die Bedeutung der Fragen nicht. Darf ich das Kindergeld nicht weiterreichen, oder den Unterhalt zahlen oder beides nicht? Wie ist die Rechtslage und der Fall zu beurteilen?

Mit herzlichen Dank im Voraus
und freundliche Grüsse

Igor
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Bernd S.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 398

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 08:09    Titel: Antworten mit Zitat

Nach meiner Einschätzung erfüllt die Tochter die Voraussetzungen für die Zahlung des Kindergeldes. Sie befindet sich in Berufsausbildung und liegt mit ihren Einkünften und Bezügen unter der Einkommensgrenze.

Dass die Familienkasse nun tätig wird und das "Fehlen des gemeinsamen Haushaltes" als Grund dafür nennt, kann zwei Gründe haben:

1.
Die Tochter ist kein leibliches Kind, sondern ein Stiefkind. Dann würde mit einer nicht nur vorübergehenden Lösung aus dem gemeinsamen Haushalt beim Stiefelternteil kein Kindergeldanspruch mehr bestehen. Ich halte die nächste Variante aber für wahrscheinlicher.

2.
Die Eltern der Tochter leben nicht im selben Haushalt. Dann ist das Kindergeld zwingend an dasjenige Elternteil zu leisten, das den höheren monatlichen Unterhalt zahlt. Und wer das ist (Vater oder Mutter) muss und möchte die Familienkasse herausfinden.

Es geht also nur darum, wem das Kindergeld auszuzahlen ist. Für den grundsätzliche Anspruch können weder Unterhaltszahlungen der Eltern noch die Weiterleitung des Kindergeldes schädlich sein. Beides zählt nicht zu den Einkünften und Bezügen.

Gruß
Bernd
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Igor Entendido
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.04.2008
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 09:49    Titel: Besteht Kindergeldanspruch? Antworten mit Zitat

Herzlichen Dank Bernd,

Die Situation ist die, leibliche Mutter wohnt woanders, ist wiederverheiratet, arbeitet nur wenige Stunden. Zahlt nichts, weil zu geringer Verdienst. Ich, auch wiederverheiratet.Tochter ist mein leibl. Kind. Ist das denn kindergeldschädlich, wenn ich Tochter das Kindergeld gebe, was ich von Kindergeldkasse überwiesen erhalte? Ist daher auf dem Formular " Erklärung zur Anspruchsregelung nach § 64 EStG" anzugeben, dass die Tocher von mir EUR 80,-- Unterhalt erhält und auch das an mich überwiesene Kindergeld? Oder ist der Kindergeldanspruch auch gesichert, wenn ich nur das Kindergeld an Tochter weiter gebe, ohne die EUR 80,-- Unterhalt? Auch angebe, dass Mutter nichts zahlt? Tochter wohnt nur einen Steinwurf von mir entfernt, ist häufig hier und wird mit versorgt, wenn mal wieder ihr Kühlschrank leer ist. Der ist meistens leer!! Wie ist die Rechtslage in Sachen Kindergeld, wie hier geschildert? Nochmals vielen Dank für die bisherige Mühe.

Lieber Gruß Igor
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Bernd S.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 398

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Igor,
bei diesem Sachverhalt muss die Familienkasse in Erfahrung bringen, wer den höheren Barunterhalt bezahlt. Ich würde im Formular (das ich nicht kenne) angeben, dass ich der Tochter regelmäßig das Kindergeld und außerdem 80,- € zukommen lasse. Der Hinweis, dass die Mutter keinen Unterhalt leistet, kann nicht schaden. Genausowenig würde es schaden, wenn dem Vordruck eine schriftliche Bestätigung der Tochter beigefügt wäre (also über den Erhalt von Kindergeld und 80,- € und Sachleistungen, Mutter leistet keinen Unterhalt).

Bezahlt keines der Elternteile Unterhalt (also leistet niemand eine regelmäßige Geldleistung), dann bestimmen Vater und Mutter (einvernehmlich) wer das Kindergeld bekommen soll. Treffen diese keine Bestimmung (aus Desinteresse oder weil sie sich nicht einigen können) dann müsste - nach dem Wortlaut des Gesetzes - das Vormundschaftsgericht entscheiden. Für alle Beteiligten ist es also besser, wenn eines der Elternteile Unterhalt zahlt.

Gruß
Bernd

P.S.:
Verschoben wurde der Beitrag, weil Kindergeldrecht in (geschätzten) mindestens 99 % der Fälle zum Steuerrecht gehört.
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