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Rittermuetze
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.03.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 00:35    Titel: Anzeige gef.Körperveletzung Antworten mit Zitat

Hallo,
Folgender Sachverhalt:
Ich wurde von bekannten bei einem Freund abgesetzt, da ich Ihn abholen wollte um in die Kneipe zu gehen.
Er war nicht da.Als ich weiterging rief jemand von Hintenund als ich mich herumdrehte rannte jemand auf mich zu. Konnte aber ausweichen, als der nächste kam und zuschlagenwollte schlug ich zu, danach ging es ganz schnell und wir lagen auf dem Feld im schlamm.Er lag auf mir und blutete aus der Nase und war stark benebelt. Ich war sogar noch so dumm und half Ihn hoch. Danach sackte er zusammen und jemand hat den Notarzt gerufen und Polizei.Jetzt sah ich erst,dass es 6 Personen waren, 5 Männer und eine Frau mit Hund. Als die Polizei kam befragte Sie die 5 Leute,der andere kam ins Krankenhaus.(Später war er auf der Wache - vermutlich Nasenbeinbruch)Als die Polizei zu mir kam sagten mir die Beamten, dass man mich beschuldigt mit einer 2. Person aus dem Auto gesprungen zu sein und Sie angegriffen zu haben.Allerdings existiert weder dieses Auto noch die 2. Person. Zu erwähnen ist noch dass es 6 Punks waren und ich in 4 Stunden geburtstag hatte und 10 Minuten vor 24.00 Uhr nach Hause durfte.Jetzt wollteich fragen ob ich dort was erwarten kann oder ob diese Sache eingestellt werden könnte. Ich meine 2 oder sogar 1 gegen 6 ist für mich Lebensmüde.
Achja ich hatte 0,9 Promille und die anderen alle über 1,00 bis zu 1,68 Promille und es gibt keine neutralen Zeugen.
Nach meiner Sicht wäre es keine gef. KV, da ich ja allein war,keine Waffen und ähnliches.
Reichen da die Zeugenaussagen von den Punks odermüssen beweisen für den 2.Mann vorliegen.
Wie ist hier die Rechtslage?

Wäre dankbar für Antwort.
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Trillerpfeiffe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.03.2009
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 00:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ob die Zeugen Punkts Rocker Radfahrer Schwarze weisse Afrikaner oder Glatzen sind, ist nicht relevant.

Die Schilderung ist:

da kam einer auf mich zu und wollte mich schlagen, ich schlug zuerst zu

Das ist durch Notwehr gedeckt.
Basta.

Immer zu Grunde gelegt, das es genau so war.

Wenn die schlaue Polizei so eine Behauptung aufstellt, dann wird die Polizei den Nachweis erbringen dürfen, durch die Ermittlungen und die 6 Zeugen, einer wird das Kennzeichen wohl kennen oder Täter II beschreiben können, beweisen, das es so war.

Autsch Schachtelsatz

Es kommt eine Vorladung.
Da kann man nun hingehen, oder man geht nicht hin.

Nachdem ALLE angetrunken waren, würde ich als STA den Teufel tun und da was draus machen.
_________________
Der Anwalt gewinnt immer. Egal ob Freispruch oder Lebenslang. Die Kohle geht beim Anwalt ein, so oder so.
Erra human est, gilt auch für die mit den schwarzen Robben.
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Rittermuetze
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.03.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 00:08    Titel: Antworten mit Zitat

Danke erstmal für die Antwort,

heisst das, dass wenn kein 2. Täter gefunden wird, die gef. KV nichtig ist?
Oder reicht die aussage von den Zeugen, welche sich vermutlich abgesprochen haben.
Wird die gef. KV dann in leichte KV umgewandelt oder so etwas?

P.S.: Wie lange dauert es ca. bis der Anwalt Akteneinsich bekommt

Danke
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Eierhahn
Gast





BeitragVerfasst am: 23.03.09, 02:05    Titel: Antworten mit Zitat

Rittermuetze hat folgendes geschrieben::
heisst das, dass wenn kein 2. Täter gefunden wird, die gef. KV nichtig ist?

Nein.
Rittermuetze hat folgendes geschrieben::

Oder reicht die aussage von den Zeugen, welche sich vermutlich abgesprochen haben.

Kommt drauf an, wie glaubhaft sich die Zeugen während des Verfahrens und später bei einer möglichen Gerichtsverhandlung verkaufen.

Rittermuetze hat folgendes geschrieben::

Wird die gef. KV dann in leichte KV umgewandelt oder so etwas?

Bleiben die Zeugen bei ihrer Aussage und glaubt ihnen StA und der Richter, dann wird gar nix umgewandelt.
Glaubt man den Zeugen nicht, sondern erkennt ihre Version als die glaubhaftere an, dann wäre hier die KV aller Wahrscheinlichkeit nach durch die Notwehr abgedeckt und somit straffrei.
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