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Jemand kauft bei einem kleinen PKW- Händler ein Importfahrzeug welches weniger als zwei Jahre alt ist. Es wird ein Vertrag gemacht mit der Überschrift : Verbindliche Bestellung. In diesem Vertrag steht, unfallfrei laut Vorbesitzer ( der Vorbesitzer laut Zulassungsbescheinigung ist eine Importfirma die das Fahrzeug kurz zugelassen hat um Deutsche Papiere zu bekommen, davor der Autovermieter XYZ in Frankreich ), Ein Unfallschaden wurde beim Kauf ausdrücklich verneint. Dafür gibt es einen Zeugen.
Nach zwei Wochen ... endlich mal Sonnenschein ... fällt dem käufer auf, dass eine Tür mangelhaft nachlackiert wurde. Ein Test mit einem Magneten zeigt schnell, dass auch gespachtelt wurde.
Wie ist die rechtliche Situation ? Im Vertrag steht unfallfrei laut Vorbesitzer und verbindliche Bestellung.
Besteht hier die Möglichkeit der Rückgabe oder Minderung ?
"Zwar haben die Parteien keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Angesichts der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" konnte der Kläger nicht erwarten, dass die Beklagte in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte. Andererseits kommt aber auch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, nicht in Betracht. Vielmehr ist die Frage eines möglichen Unfallschadens schlicht offen geblieben. Da es somit an einer Vereinbarung, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, fehlt, bedurfte es keiner Entscheidung, ob eine solche Vereinbarung gegebenenfalls unwirksam wäre, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) handeln sollte, weil eine Vereinbarung dieses Inhalts als unzulässige Umgehung der Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zu werten sein könnte, wonach sich der Verkäufer auf einen Ausschluss des Mängelhaftung im Kaufvertrag nicht berufen kann. "
Wenn der Wagen nach Besichtigung gekauft wurde, darf der Käufer vermutlich zurücktreten oder den Preis mindern, ohne dem Verkäufer die Möglichkeit einer Ersatzlieferung zu geben: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/viiizr209_05.htm BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05 _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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