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nichteheliche Lebensgemeinschaft

 
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andrea1332
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.04.2005
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 06:36    Titel: nichteheliche Lebensgemeinschaft Antworten mit Zitat

Hallo, guten Morgen

In einer nichtehekichen Lebensgemeinschaft hat der überlebende Partner ja keinen Erbanspruch.
Was aber aus dem gemeinsamen Hausstand steht den gesetzlichen Erben dann zu?

Beispiel:

A+B wohnen gemeinsam in einer ETW, die auf A eingetragen ist.
Auch die Hausratversicherung läuft auf A.
A+ B haben beide Einkommen, keine Kinder.

Der Hausstand besteht sowohl aus Dingen von A, als auch von B und auch aus Dingen, die gemeinsam angeschaftt wurden.
Einige Dinge sind entweder A oder B zuzuordnen, zu anderen Dingen gibt es keinen Nachweis, wem was gehört.

Nun stirbt B ohne ein Testament gemacht zu haben.
Was gehört zum Erbe vom B?
Was muss A den gesetzlichen Erben von B geben?

Für Antworten schon mal im Voraus vielen Dank!

Andrea
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matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

Alles was B gehört gehört zum Erbe und was gemeinschaftlich angeschafft wurde da wird man den Erben einen entsprechenden Anteil auszahlen müssen wenn man es als A behalten will. Im Einzelfall ist das allerdings wahrscheinlich schwer nachweisbar und meistens ist ein 5 Jahre altes Sofa z.b. ja auch praktisch nichts mehr wert, ausser es wäre ein Designerteil.
Die meisten Erben werden auf alte Möbel aus einem Nachlass auch durchaus gerne verzichten. Also ich denke mit ein bisschen Menschverstand muss man sich da einigen können.

Wenn man sich darüber ernsthaft zerstreitet, dann würde ich als A einfach mal eine Aufstellung machen wem gehört was und was gehörte A+B zusammen.

MfG
Matthias
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andrea1332
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.04.2005
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Matthias,

danke für Ihre Antwort.

Es geht aber nicht nur um ein Sofa, sondern schon um hochwertige Dinge.

Wer muss den Nachweis erbringen?
Die Erben der B, dass es B gehört hat?
Oder muss A den Nachweis erbringen, dass es ihm und nicht B gehört hat?

Was ist mit der ETW?
Wird unterstellt, dass gemeinsam getilgt wurde, womit die Erben der B einen Ausgleichsanspruch hätten?
Oder müssen die Erben der B nachweisen, dass sich B an der Tilgung beteiligt hat?

Beste Grüße, Andrea
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hws
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

andrea1332 hat folgendes geschrieben::
Oder müssen die Erben der B nachweisen, dass sich B an der Tilgung beteiligt hat?
Der, der was will, muss es beweisen.
Läuft Kaufvertrag, Grundbucheintrag usw allein auf A, ist erstmal davon auszugehen, dass es A's alleiniges Eigentum ist. B bzw B's Erben müssten dann nachweisen, dass B die Wohnung "miterworben" hat. Z.B. durch Überweisungen, Quittungen über Zinsen und Tilgung.
A war B's Lebenspartner? und nun will A nicht mit der Wahrheit raus und B's Erben "besch..."?
Na gut, wenn er damit was von "seiner Wohnung an fremde Leute abgeben müsste" möglicherweise verständlich, aber rechtlich trotzdem nicht korrekt. Kommt eben drauf an, was beweisbar ist

hws
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andrea1332
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.04.2005
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

hws hat folgendes geschrieben::

A war B's Lebenspartner? und nun will A nicht mit der Wahrheit raus und B's Erben "besch..."?
Na gut, wenn er damit was von "seiner Wohnung an fremde Leute abgeben müsste" möglicherweise verständlich, aber rechtlich trotzdem nicht korrekt. Kommt eben drauf an, was beweisbar ist

hws



Hallo hws,

A+B sind gesund und munter, denn es handelt sich hier um eine allgemeine Frage, wie es im Falle wenn aussähe.

Den Erben soll auch nichts vorenthalben bleiben. Geld/Aktien/Immobilien von B würden sie ja bekommen.
Hier geht es darum, ob A anschließend in einer halbleeren Wohnung sitzt und womöglich noch die ETW verkaufen muss, um B's Erben den Ausgleichsanspruch zahlen zu können.

Gruß, Andrea
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matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

Das Problem mit der Wohnung könnte man in meinen Augen ganz einfach so umgehen, dass B einfach Miete zahlt.

MfG
Matthias
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

Beim Tode einer Person geht deren Vermögen als ganzes auf deren Erben über. Den Erben gehört also alles, was dem Erblasser bei seinem Tod gehörte. Das gleiche gilt auch für die Schulden, die der Erblasser hatte. So weit, so klar und so einfach.

Schwierig es ist häufig festzustellen, was ganau dem Erblasser gehörte.

Bei im Grundbuch eingetragenen Immobilien, z.B. einer Eigentumswohnung, ist die Feststellung noch einfach: Das Eigentum richtet sich ausschließlich nach der Eintragung im Grundbuch.

Nicht schwierig ist es normalerweise auch bei Geldwerten. Das Guthaben auf einem Konto gehört dem Inhaber des Kontos. Bei Gemeinschaftskonten ist davon auszugehen, dass jedem Kontoinhaber die Hälfte des Guthabens gehört, sofern nichts Anderes vereinbart ist.

Wenn bei beweglichen Sachen die Eigentumsverhältnisse nicht feststehen, werden in Zweifelsfällen die Erben nachweisen müssen, dass der Erblasser Eigentümer oder Miteigentümer der jeweiligen Sache war. Dabei könnte es sein, dass ein Gericht von einem so genannten Anscheinsbeweis ausgeht. Das bedeutet, dass in Fällen, in denen der äußere Anschein dafür spricht, dass der Erblasser Eigentümer oder Miteigentümer einer bestimmten Sache war, der Besitzer der Sache den Anschein entkräften muss.

Eine besondere Verpflichtung gegenüber den Erben trifft denjenigen, der zur Zeit des Todes des Erblasser mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Von diesem kann der Erbe Auskunft darüber verlangen, welche der Sachen, die sich in der gemeinsamen Wohnung befinden, zum Nachlass gehören, d.h. dem Erblasser ganz oder teilweise gehört haben. Der Erbe kann die Vorlage eines Verzeichnisses verlangen, in dem alle Sachen, die zum Nachlass des Erblassers gehören, einzeln aufgeführt sind. Die Erben können zudem verlangen, dass die Aufstellung durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigt wird.
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matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 20:05    Titel: Antworten mit Zitat

Die Aufstellung sollte man vielleicht schon zu Lebzeiten machen, hilft auch bei Versicherungen oder einem Versicherungsfall (Hausrat).
Dann kann man sich hinterher eigentlich kaum noch streiten, wenn das Verzeichnis von beiden unterschrieben ist.

MfG
Matthias
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