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Heute stellt Mieter A fest, das die bei der Nebenkostenabrechnung angegebene Gesamtwohnfläche auch die gewerblich vermieteten Räume betrifft.
Mieter A ist der Meinung, das gewerbliche Räume nicht mit Wohnräumen zusammen abgerechnet werden dürfen. Diese müssten vom Vermieteranders bewertet werden.
Die Reinigungkosten z.B. werden von den Gewerblichen auch nicht getragen, sondern nur von den Mietern der Wohnräume.
bei teilgewerblicher nutzung kann der VM verpflichtet sein, die kosten zunächst in "untergruppen" zu trennen, um wohnraum und gewerbe getrennt abzurechnen. dieser sog. vorwegabzug muß aber in der abrechnung angegeben sein. ein vorwegabzug kann entfallen, wenn durch das gewerbe keine höheren kosten verursacht werden als bei einer nutzung als wohnraum (zB bei reinen büroräumen), denn nicht in jedem fall ist eine gewerbliche nutzung auch mit höheren kosten verbunden.
hinsichtlich der reinigungskosten gilt, dass kosten natürlich nur von den mietern anteilig getragen werden, bei denen die umlagefähigkeit auch vereinbart ist. kommen die den kosten zugrunde liegenden leistungen tatsächlich aber allen mietern zu gute, so sind sie halt auch fiktiv auf die "umzulegen", die sie nicht tragen müssen, denn natürlich können kosten, die wegen mangelnder umlagevereinbarung nicht auf A umgelegt werden können, nicht einfach auf B, C und D verteilt werden.
anders wäre dies dann, wenn sich die kosten, um die es geht, tatsächlich nur einem mieter zuordnen lassen. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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