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angnommen, Mieter A ist verstorben, Erbe B wäre nun mietvertraglich gebunden - kann aber den Mietvertrag nicht finden - vermutlich hat auch der Vermieter C keinen Mietvertrag.
Es wäre schön, wenn folgende Fragen beantwortet werden könnten:
- muss B kündigen und greift die 3 monatige Kündigungsfrist?
- muss B Renovierung der Wohnung durchfrühren?, wenn ja in welchem Umfang?
- welches Recht greift hier
- falls eine Renovierung erfolgen muss - in welchem Umfang?
Ja, der Erbe muss, sofern er nicht das komplette Erbe ablehnt, den Mietvertrag kündigen um ihn zu beenden. Dies geht mit 3 monatiger Kündigungsfrist.
Renovierungen müssen in dem Umfang durchgeführt werden in dem sie wirksam vereinbart wurden. Gibt es keine Vereinbarung oder ist diese nicht beweisbar oder ist se schlichtweg unwirksam muss gar nichts gemacht werden.
§ 564 BGB
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind. _________________ Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
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