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lebenslanges Niesbrauchsrecht

 
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großes Fragezeichen
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Anmeldungsdatum: 19.03.2009
Beiträge: 3
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 13:22    Titel: lebenslanges Niesbrauchsrecht Antworten mit Zitat



Der Erblasser setzt im Testament als Erben seine volljährigen Kinder ein. Seiner Lebensgefährtin vermacht er u. a. das lebenslange Nießbrauchsrecht an seinem Grundstück mit Wohnhaus. Im Testament steht weiter, dass sie für die Instandhaltung des Grundstücks von den Kindern einen Betrag iHv 15.000,00 € erhalten soll.

Die Lebensgefährtin fordert die einräumung des vermächtnisses. jedoch möchte sie nicht das lebenslange nutzungsrecht. vielmehr will sie die 15.000,00 € für die instandhaltung, 3 monate das Grundstück nutzen und danach für den rest der zeit eine "abfindung", dass sie ihr nutzungsrecht nicht mehr wahrnimmt.

Die Kinder trugen bis jetzt die Kosten, die durch das Grundstück usw. angefallen sind.

Wie ist die Rechtslage in diesem Fall?
Kann die Lebensgefährtin für 3 monate nutzung den vollen instandhaltungsbetrag von 15.000,00 € fordern?
Können, bzw. unter welchen umständen können die Kinder die Kosten aufrechnen, die sie während der "verhandlungszeit" tragen mussten?
Kann die Lebensgefährtin die Herausgabe der schlüssel fordern, noch bevor vertraglich die "vermächtnisauseinandersetzung" geregelt worden ist?





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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 17:25    Titel: Re: lebenslanges Niesbrauchsrecht Antworten mit Zitat

Ohne genaue Kenntnis der testamentarischen Bestimmungen lassen sich die Frage nicht abschließend beantworten.

Zitat:
Kann die Lebensgefährtin für 3 monate nutzung den vollen instandhaltungsbetrag von 15.000,00 € fordern?

Wenn sich aus dem Testament, notfalls durch Auslegung, ergibt, dass durch diesen Betrag die Vermächtnisnehmerin in die Lage versetzt werden soll, während der gesamten Dauer des Nießbrauchs an dem Hausgrundstück die Instandhaltungskosten aufzubringen, wohl nicht.

Zitat:
Können, bzw. unter welchen umständen können die Kinder die Kosten aufrechnen, die sie während der "verhandlungszeit" tragen mussten?

Da vor der Bestellung des Nießbrauchs die Vermächtnisnehmerin weder verpflichtet noch rechtlich dazu in der Lage ist, das Hausgrundstück instandzuhalten, wohl nicht.

Zitat:
Kann die Lebensgefährtin die Herausgabe der schlüssel fordern, noch bevor vertraglich die "vermächtnisauseinandersetzung" geregelt worden ist?

Wohl nur, wenn die Verzögerung der Nießbrauchsbestellung nicht von der Vermächtnisnehmerin zu vertreten ist.

Im übrigen dürfte es eine Frage der Abwägung sein, ob es für die Erben wirtschaftlich günstiger wäre, die Forderungen der Vermächtnisnehmerin zu erfüllen, wenn diese im Gegenzug auf die weitere Erfüllung des Vermächtnisses rechtlich wirksam verzichtete.
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großes Fragezeichen
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Anmeldungsdatum: 19.03.2009
Beiträge: 3
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 10:44    Titel: Re: lebenslanges Niesbrauchsrecht Antworten mit Zitat

Zitat:
Zitat:
Kann die Lebensgefährtin die Herausgabe der schlüssel fordern, noch bevor vertraglich die "vermächtnisauseinandersetzung" geregelt worden ist?

Wohl nur, wenn die Verzögerung der Nießbrauchsbestellung nicht von der Vermächtnisnehmerin zu vertreten ist.


Gibt es dazu §§ oder sonstige Quellen, auf die man sich beziehen könnte?

Ansonsten vielen Dank Sehr glücklich
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 12:27    Titel: Re: lebenslanges Niesbrauchsrecht Antworten mit Zitat

großes Fragezeichen hat folgendes geschrieben::
Gibt es dazu §§ oder sonstige Quellen, auf die man sich beziehen könnte?

Es handelt sich um eine Anwendung des Rechtsgrundsatzes der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB): Wenn die Vermächtnisnehmerin nicht zu vertreten hat, dass die Erben ihr den Nießbrauch rechtlich nicht bestellen, könnten die Erben nach Treu und Glauben verpflichtet sein, ihr die Nutzung des Hauses auch vor der rechtlichen Bestellung des Nießbrauchs zumindest faktisch zu ermöglichen.
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