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Kurzfilme in Internet veröffentlichen - Fragen über Fragen..

 
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ollipausk
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 34
Wohnort: köln

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 13:54    Titel: Kurzfilme in Internet veröffentlichen - Fragen über Fragen.. Antworten mit Zitat

Hallo,

A möchte auf seiner Webseite mehrere Kurzfilme von unterschiedlichen Pesonen B, die ihm diese Kurzfilme zur Verfügung gestellt haben(bisher ohne irgendwelche vertragliche Vereinbarungen oder soetwas), veröffentlichen. Jetzt sorgt sich A ein wenig, da er gehört hat, dass er u.U. wegen Verletzung von Urheberrechten belangt werden kann. Kann A sich einfach absichern, indem er sich von B schriftlich bestätigen läßt, dass er die Filme auf seiner Website veröffentlichen darf?

Ggf könnte A sich auch vorstellen, dass er B auffordert, die Filme eigenständig auf einen öffentlichen Portal zu veröffentlichen - und dann einfach von seiner WS dahin zu verlinken. Wie wäre hier die Rechtslage?

Und ist es rechtlich bedenklich, wenn A bei seinem Projekt B die Möglichkeit bietet, sich selbst auf der WS von A zu registrieren und das Video selbst online zu stellen?

Und dann noch eine weitere, letzte Frage...ist es korrekt, dass man einen kurzen Ausschnitt eines urheberrechtlich geschützten Films, der bereits im TV ausgestrahlt wurde, auf einer WS im Internet veröffentlichen darf ohne eine Genehmigung o.ä. einzuholen? Also beispielsweise einen einminütigen Ausschnitt eines TV-Films ?

Ich würde mich sehr über ein Feedback freuen.

mfg
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der B dem A bestätigt, daß dieser die Sachen veröffentlichen darf (man sollte sich noch bestätigen, daß der B auch selbst das Recht am Video hat und nicht ungefragt ein Video vom C weitergibt) dann kann der B dem A nur noch wenig. Natürlich könnte der C noch ankommen (wenn dieser der rechtmäßige Urheber ist) und dem A an den Karren fahren. Durch die Zusatzvereinbarung könnte der A aber nun auf den B durchgreifen.

Zur Sache mit dem TV: Nein, das ist nicht richtig. Auch kurze Passagen dürfen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers verbreitet werden, es sei denn, der Ausschnitt ist in irgendeiner Form vom Zitatrecht abgedeckt.
_________________
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
..man sollte sich noch bestätigen, daß der B auch selbst das Recht am Video hat und nicht ungefragt ein Video vom C weitergibt

In Ergänzung:
Am besten gleich bestätigen lassen, dass das Video frei von Rechten Dritter ist - das würde auch ein evtl. bestehendes Recht am eigenen Bild nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz einer im Video erkennbar gezeigten Person mit einschließen Winken
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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ollipausk
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 34
Wohnort: köln

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 22:19    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bedanke mich für die hilfreichen Antworten Smilie)

Vielen Dank und freundliche Grüße
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