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Verfasst am: 18.03.09, 19:33 Titel: Streit in Internetauktionshaus [Name geändert] wegen defektem Artikel
Hallo zusammen,
ich bin besitze ein Notebook das ich als bei Internetauktionshaus [Name geändert] verkaufen wollte. Ich selbst bin leitender Angesteller bei einer Hotelgesellschaft und kein professioneller Verkäufer.
Ich stellte das notebook ein und die Auktion lief. Plötzlich ging das Notebook von alleine aus und musste neugestartet werden. Ich beendete vorsichtshalber die Auktion. Dieser Fehler trat in den kommenden Tagen nicht mehr auf. Ich war mir sicher dass das Notebook ok ist und stellte das Notebook erneute in Internetauktionshaus [Name geändert].
Am letzen Tage der Auktion trat der Fehler erneut auf weshalb ich direkt die Auktion beenden wollte wie beim letzen mal. Diesmal ging es allerdings nicht mehr da es nur bis 12h vor Auktionsende möglich ist die Autkion vorzeitig abzubrechen.
Die Auktion wurde erfolgreich beendet. Direkt nach Ende kontaktierte ich den Höchstbietenden und sagte ihm das ich das Notebook nicht überliefern kann da es einen defekt hat.
Der Höchstbietende glaubt dies allerdings nicht und spekuliert das mir der Verkaufswert einfach zu gering sei und ich aus diesem Grund nicht verkaufen möchte.
Der Höchstbietende beharrt auf sein Recht (?) das Notebook wie in der Auktion zu erhalten und fordert von mir Reparatur und darauf hin den Verkauf.
An dieser Stelle muss ich sagen, und ich hoffe ich verstosse jetzt nicht gegen die Regeln, das es sich um das dünnste Notebook der Welt handelt.
Reparatur ist nur vom zertifizierten Händler möglich und in jedem Fall sehr teuer.
Ich schrieb dem Höchstbietenden das der Kostenaufwand für mich extrem gross werden kann und bot ihm an ihn einmalig mit 50,00 zu enstschädigen wenn er vom Kauf zurück tritt.
Daraufhin schrieb er mir das für Ihn grösserer Schaden entstanden sei da er bereits mit einem Käufer in Kontakt war der ihm das Gerät abkaufen wollte. Er spricht von 200 EUR und mehr. Er bietet mir an nach München zu kommen und sich selbst vom Zustand zu überzeugen um sich gütlich zu eingigen.
Da ich leider berfulich in Brüssel bin kann ich das nicht annehmen. Ausserdem weiss ich auch nicht ob das Gerät extact dann wieder ausfällt wenn er es anschaut.
so, wie sie es schildern, ist die rechtslage sehr ungünstig:
a) es ist ein kaufvertrag über das notebook zustande gekommen, und er kann auch erfüllt werden - das notebook ist ja da.
b) das notebook ist mangelhaft bzw. wird es binnen 6 monaten nach der übergabe sein
c) das bedeutet, sachmängelgewährleistung, also reparatur
es sei denn natürlich, es wäre ein (wirksamer) gewährleistungsausschluß vereinbart. dazu müßte man aber den wortlaut des auktionsangebots kennen und zudem darauf hinweisen, dass - nach der schilderung - der fehler dem verkäufer beim zweiten verkauf bereits bekannt gewesen ist, weshalb ein gewährleistungsausschluß auch nicht weiterhelfen wird, denn der fehler wurde dann vom verkäufer arglistig verschwiegen - es sei denn natürlich, er hätte darauf hingewiesen, dass das notebook den beschriebenen defekt hat.
das alles unterstellt, dass es sich tatsächlich um einen mangel handelt. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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