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A hat von B 10000 Euro erhalten und einen Schuldschein an B ausgestellt. In diesem Schuldschein wird angegeben, dass das Geld zum Kauf einer Sache S verwendet wird, die A und B gemeinschaftlich nutzen. A ist aber der Eigentümer der Sache. Desweiteren steht darin geschrieben, dass das Geld an B zurückgezahlt werden muss, falls:
a.) die partnerschaftliche Beziehung zwischen A und B endet
b.) die Sache S verkauft wird
c.) A stirbt.
Fall c.) tritt ein und A stirbt. Im Testament von A steht geschrieben, dass B die Sache S vermacht wird.
Meine Frage: Kann B gegenüber C, welcher der Erbe von A ist, den Schuldschein geltend machen und die 10000 Euro verlangen, obwohl B die Sache S erhalten hat, für die das Geld ausgegeben wurde?
Kann B gegenüber C, welcher der Erbe von A ist, den Schuldschein geltend machen und die 10000 Euro verlangen, obwohl B die Sache S erhalten hat, für die das Geld ausgegeben wurde?
Meines Erachtens: ja. Als Erbe des A dürfte C sowohl verpflichtet sein, die Schulden zu bezahllen, die A bei B hatte, als auch die Sache S, die A dem B vermacht hat, dem B zu übereignen.
Prinzipiell gebe ich dir Recht, allerdings wäre da ein Punkt im Ganzen der mich etwas stutzig macht. Wäre das Geld für eine Sache ausgegeben worden, von der B keinen Nutzen gehabt hätte, würde ich deiner Lösung so zustimmen. Allerdings haben A und B die Sache gemeinschaftlich genutzt, also B gehörte die Sache S genau wie A (mit A aber als Eigentümer). Würde C dann nicht doppelt belastet werden? Zum einen mit der Übergabe der Sache, für die das Geld ausgegeben wurde, andererseits nochmals zusätzlich mit der Bezahlung des Geldes?
Das verwirrt mich ein bisschen.
Ach und nochwas...
Der Schuldschein wurde meines Erachtens so ausgelegt, dass B dann das Geld zurückerhält, wenn er keinen Nutzen mehr aus der Sache hat:
Das ist für alle 3 Punkte der Fall:
a.) A und B trennen sich
b.) S wird verkauft
c.) A stirbt
Gibt es dann nicht einen Unterschied zwischen "A stirbt ohne das B die Sache erhält" und "A stirbt, B erhält die Sache" ?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 20.03.09, 12:13 Titel:
Das B doppelt belastet wird, ist meiner Auffassung nach nicht von Bedeutung, es sei denn, der Erblasser hätte das nicht gewollt und dieser Wille lässt sich auch dem Testament - gegebenenfalls durch dessen Auslegung - entnehmen. Für das Vermächtnis dürfte es nicht darauf ankommen, dass der Vermächtnisnehmer die vermachte Sache bis zum Tod des Erblasser gemeinsam mit dem Erblasser genutzt hat.
Ob sich aus einer Vereinbarung über die Modalitäten der Rückzahlung des durch den Schuldschein gesicherten Darlehens, insbesondere der Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung, etwas Anderes ergeben könnte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall beurteilt werden. Es kann dabei auf jedes Wort der Vereinbarung ankommen.
Soweit die Auslegung des letzten Willens keine sonstigen Aspekte zu Tage fördern würde, wäre recht deutlich, dass hier die testamentarische Verfügung in Kenntnis der Vereinbarung getroffen wurde.
Da A wusste, dass im Fall seines Todes ein Geldbetrag für die Sache S an B zu zahlen sein würde - und nicht die Sache zu übereignen sein würde - und er/sie diesbezüglich keinerlei erkennbaren Gegenwillen/abweichenden Willen gebildet hat, wird man zu dem Ergebnis kommen können, dass A einerseits die Rückzahlung wünschte, andererseits auch B einen Eigentumsanspruch auf die Sache einräumen wollte.
Eine Doppelbelastung besteht nicht. Schuldrechtlich war eine Zahlung des "geliehenen" geldes (wohl angesichts der Befristung auf den Todesfall - der unvermeidbar eintreten msuste- schlicht ein zinsloses Darlehen).
Das ausgesetzte Vermächtnis hingegen stellt eine Zuwendugn auf den Todesfall aus dem Vermögen des/der A dar. Durchaus nicht unüblich, Menschen mit denen man zu Lebzeiten etwas gemein hatte ,wie z.B. gemeinsam eine Sache exklusiv genutzt zu haben, diesen nach dem Ableben etwas zuzuwenden. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Wie gut stünden die Chancen von C (was ich wäre), nicht doppelt belastet zu werden, da es sich bei 10000 € ja nicht wirklich um einen kleinen Betrag handelt.
Vllt. hilft es euch weiter, wenn ich den Fall noch etwas konkretisiere:
A ist an einer schweren Krankheit gestorben und ein Nachlassen der geistigen Fähigkeiten, vor allem des Erinnerungsvermögens, ist aufgrund der starken Medikamente der Normalfall. Als nächster Angehöriger kann ich sagen, dass dies eingetreten ist.
Ich kann es nicht beweisen, aber ich behaupte, dass A den Schuldschein vergessen hatte, bzw. dem B die Sache S nicht überlassen hätte, wenn er gewusst hätte dass B den Schuldschein geltend macht. Der Schuldschein wurde erst von B erwähnt, als C die Sache S an B übereignet hat. Vorher war davon nie die Rede, sowohl nicht von A als auch nicht von B. Im Testament wurde ebenfalls nicht erwähnt.
Hat dieser Umstand Bedeutung für die Auslegung des Falls?
Beweisfragen lassen sich schwer klären, schon gar nicht per Ferndiagnose. Auch eine Auslegung eines Testamentes ist so schwerlich möglich. Ich denke, dass einzige was der Erbe mal versuchen könnte einzuwerfen ist die Behauptung, dass der Erblasser das Vermächtnis nicht angeordnet hätte, wenn er gewußt hätte, dass damit nicht die Schuld erlischt. Der Erblasser ging möglicherweise davon aus, dass die 10000 Euro nicht gezahlt werden müssen, wenn der Gegenstand vermacht wird. Würde dieses Argument greifen, könnte man das Vermächtnis ggf. kippen. Die 10000 Euro wird man damit aber nicht los. _________________ "Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen"
Tacitus
Vielen Dank für alle Antworten, ... schlußfolgernd kann man sagen, dass also ein Rechtstreit mit B eher zwecklos wäre und nur zusätzliche Kosten entstehen würden.
Bleibt mir wohl nichts anderes übrig, als die 10000 Euro zusätzlich zu zahlen
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