Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - freizeichnungsklausel
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

freizeichnungsklausel

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
digga
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 14:33    Titel: freizeichnungsklausel Antworten mit Zitat

guten tag,

finde im netz und unter der sufu im forum deutsches recht nichts passendes für folgendes problem:

eine wohnung (93 m²) steht ca. 6 monate leer (ex-sozialer wohnungsbau in berlin), es gibt nur einen berwerber, der den zuschlag zur miete der wohnung bekommt: für 562 kalt und 264 nk.

bei der wohungsbesichtigung werden einige mängel festgestellt (fenster blind, küche 30 jahre alt) und vom vermieter ein angebot zur "wertsteigerung" der wohnung gemacht (laminat, küche, fenster und bad/gäste wc werden neu gemacht).

der mietvertrag weist jetzt eine grundmiete von 586 und 264 nk aus . man will sich ja nicht beschweren, da alles neu gemacht wird. aufgrund dieser sanierung/modernisierung liegt eine generelle freizeichnungsklausel bei, in der steht:

die von ihnen gemietete wohnung ist zurzeit noch nicht frei. das mietverhältnis mit dem alten mieter endet erst zum oben genannten zeitpunkt (30.04.2009). sofern der jetzige wohungsinhaber der wohung nicht zu diesem zeitpunkt freimacht, kann der vermieter der vertraglichen verpflichtung zur überlassung der wohnung erst nachkommen, wenn ein eventuell längeres gerichtliches verfahren auf räumung der wohnung abgeschlossen ist.
wir müssen daher sämtliche ansprüche aus der eventuell nicht rechtzeitigen freimachung der wohnung ablehnen.
mit dieser generellen freizeichnungsklausel ist der mieter einverstanden.

wie ist die rechtslage?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 08:57    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Wohnung eh leer steht, dürfte das nicht zutreffen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 23:17    Titel: Antworten mit Zitat

Der VM will sich absichern, das ist erstmal OK.

Die Frage, die ich mir stelle:
Wie konnten Sie denn die Wohnung besichtigen, wenn der VM eigentlich gar nicht rein durfte? Da müßte der Mieter ja zugestimmt haben... D.h. er ist erreichbar. Dann ist es komisch, dass er bei leerer Wohnung noch nicht der Kündigung zugestimmt hat...

Ich würde auf jeden Fall (!) darauf bestehen, dass Sie sofort ohne Kosten aus dem Mietvertrag aussteigen können, wenn die Wohnung von Ihnen nicht zum gewünschten Zeitpunkt frei wird (einfach in Mietvertrag + Kopie hineinschreiben Smilie ). Ansonsten hängen Sie wohlmöglich 6 Monate in der Luft - immer in der Verpflichtung, die Wohnung am nächsten Tag zu übernehmen, wenn sie dann frei ist.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.