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Bußgeldbescheid/ Beweismittel Kennzeichen

 
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kitax
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 13:01    Titel: Bußgeldbescheid/ Beweismittel Kennzeichen Antworten mit Zitat

Verehrtes Forum,

Schreiben "Anhörung im Bußgeldverfahren" wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit PKW (Radarmessung)
Ist ein solches Schreiben ordnungsgemäß, wenn kein Fotohinweis auf das Kennzeichen gegeben ist?

Vielen Dank für Ihre Antworten.
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Oberlehrer Lempel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
was verstehen Sie unter einem "Fotohinweis" ?
Meinen Sie ein Foto des Kennzeichens?

Das muss nicht beigefügt werden. Es handelt sich hier nicht um ein Gerichtsverfahren, indem Beweise vorgelegt werden müssen, sondern um eine Anhörung. Angehört wird derjenige, von dem die Behörde zunächst einmal ausgeht, dass er der Betroffene, also der Täter ist.

Der Betroffene hat jetzt folgende Möglichkeiten:
1) Um weitere Informationen bitten (z.B. um ein Foto)
2) um Akteneinsicht bitten
3) alles abstreiten
4) alles zugeben
5) jemand Anderen als Täter angeben (nur, wenn dieser Andere tatsächlich der Täter war!)
6) nichts unternehmen

Je nachdem, welche Möglichkeit genutzt wird und wie, wird die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen - oder auch nicht. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene dann Einspruch einlegen. Die Behörde entscheidet dann, ob sie den Bußgeldbescheid fallen lässt oder den Vorwurf aufrecht erhält. Im Falle des Aufrechterhaltens geht es vor Gericht. Spätestens dort wird die Behörde ein Foto oder andere Beweise vorlegen können.

Ist denn die Tat ansonsten hinreichend beschrieben?

gez. Lempel
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kitax
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Ja, ich meine ein Foto vom Kennzeichen.

Ich stelle diese Frage, da ich es aus früheren Sachverhalten so kenne, dass sich ein Foto des Kennzeichen mit auf dem Anhörungsbogen befindet. Da das Personenfoto sehr, sehr schlecht ist (von der Qualität) und ich vermute, dass dieses auch für das Kennzeichenfoto entsprechend gilt, hege ich die vorsichtige Vermutung, dass das Kennzeichenfoto nicht mitgeliefert wurde, da es Zweifel zulässt.

Ansonsten ist die Tat hinreichend beschrieben.

Zu Ihren Vorschlägen:
hier zu 2):
Ich gehe davon aus, das Akteneinsicht durch bei anwaltlicher Vertretung möglich ist, oder?
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juggernaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 17:40    Titel: Antworten mit Zitat

kitax hat folgendes geschrieben::
Da das Personenfoto sehr, sehr schlecht ist (von der Qualität) und ich vermute, dass dieses auch für das Kennzeichenfoto entsprechend gilt, hege ich die vorsichtige Vermutung, dass das Kennzeichenfoto nicht mitgeliefert wurde, da es Zweifel zulässt.

oh, da mal nicht vertun.
das auf dem anhörungsbogen aufgedruckte foto ist eben aufgedruckt. das original sieht ganz anders aus. ich habe schon einige akteneinsichten gehabt, nach der der werte mandant nach einsicht in das originalfoto deutlich kleinlauter wurde und sich auf einmal nicht mehr so sicher war, dass das auch die ehefrau gewesen sein könnte Smilie


kitax hat folgendes geschrieben::
Ich gehe davon aus, das Akteneinsicht durch bei anwaltlicher Vertretung möglich ist, oder?

ja, ggf.
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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Oberlehrer Lempel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
kitax hat folgendes geschrieben::
Ich gehe davon aus, das Akteneinsicht durch bei anwaltlicher Vertretung möglich ist, oder?

Dazu aus dem OWiG:
Zitat:
§ 49 Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

Bei dem geschilderten Sachverhalt sind derartige Interessen Dritter wohl eher nicht zu erwarten.

gez. Lempel
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kitax
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

bis hierhin erst ein mal vielen Dank für die Antworten
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