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F ist Hausverwalter der Wohnanlage W.
F kündigt zum 31.12.2008 den Verwaltervertrag.
Neuer Verwalter ab 01.01.2009 ist V.
In 10.2008 fand ein Eigentümerwechsel statt.
Dies hat F dem Ablesedienst und demjenigen, der die Abrechnung macht, nicht gesagt.
In 03.2009 bekommt der neue Verwalter V die Abrechnung.
Auf der Abrechnung ist keine Kostensplittung für o.g. Wohnung durchgeführt worden.
Frage:
1. Wer ist verwantwortlich für die korrekte Abrechnung?
2. Wer trägt die Kosten für eine nachträgliche Korrektur?
3. Findet man im WEG Quellen für 1 + 2?
Beste Dank!
1. Wer ist verwantwortlich für die korrekte Abrechnung?
V, § 28 III WEG.
Starwars2001 hat folgendes geschrieben::
2. Wer trägt die Kosten für eine nachträgliche Korrektur?
die WEG, 16 II WEG.
Starwars2001 hat folgendes geschrieben::
3. Findet man im WEG Quellen für 1 + 2?
s.o. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
korrekt, jedenfalls was die WEG-abrechnung betrifft.
aber wahrscheinlich ist V - wie meist üblich - nicht nur WEG-, sondern auch SEV-verwalter und braucht die getrennte abrechnung dafür. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
korrekt, jedenfalls was die WEG-abrechnung betrifft.
aber wahrscheinlich ist V - wie meist üblich - nicht nur WEG-, sondern auch SEV-verwalter und braucht die getrennte abrechnung dafür.
Wenn wir hier am spekulieren sind, kann V problemlos aus der einheitlichen Eigentümerabrechnung die Mieterabrechnungen erstellen. Heizkosten werden nach Gradtagzahlen aufgeteilt, die übrigen Kostenzeitanteilig.
V ist übrigens keineswegs für eine korrekte Abrechnung der WEG verantwortlich. Der Verwalter legt die Abrechnung der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vor. Haben die Eigentümer die Abrechnung mit Mehrheit beschlossen, ist die Abrechnung per Beschluss auch dann korrekt, wenn objektiv betrachtet Fehler vorliegen.
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