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Einschreiben zu gestellt ab wann?

 
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AndréH
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.01.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 18:12    Titel: Einschreiben zu gestellt ab wann? Antworten mit Zitat

Hallo,

vorab eine Entschuldigung wenn ich nicht das richtige Unterforum erwischt haben sollte. Ich war mir nicht sicher wohin das Thema einzuordnen ist und da ich noch Jugendlich bin Winken

Folgender Sachverhalt:

Person A bekommt heute am 20.3.09 ein Einschreiben zugestellt in dem aller wahrscheinlichkeit Hausverbot für eine Veranstaltungsstätte enthalten sein wird. Allerdings ist dieses Hausverbot nur Privat ausgesprochen worden, nicht Strafrechtlich.

Das Einschreiben kann Person A nun am 20.3.09 NICHT mehr bei der Post abholen, laut Zustellkarte, sondern erst am darauffolgenden Tag, in dem Öffnungszeitraum der Postfiliale muss Person A nun aber arbeiten.

Darf Person A am 21.3.09 den Veranstaltungsort betreten? Es wurde Person A ja weder mündlich ein Betretungsverbot ausgesprochen noch konnte es ihm Schriftlich vorliegen. Es liegt ja lediglich die Abholkarte eines Einschreibens vor...

Vielen Dank für die Hilfe!
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CWisnewski
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 532
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 23:06    Titel: Antworten mit Zitat

Mit der Abholkarte ist das Einschreiben in den Machtbereich des Empfängers geraten. Wenn dieser das Einschreiben nicht abholen kann oder will, ist das sein Problem; das Einschreiben selbst gilt als zugestellt.

Um was für einen Veranstaltungsort handelt es sich denn? Wenn ich etwa Besitzer eines Clubs bin und mir eine Nase nicht paßt, kann ich der Hausverbot erteilen wann ich will, und dazu brauchts auch kein Strafrecht.
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Jim Panse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 211

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 23:52    Titel: Antworten mit Zitat

Mit der Abholkarte ist nur die Abholkarte in den Machtbereich des Empfängers geraten. Die Willenserklärung, die mit der Abholkarte abgeholt werden soll, wird erst wirksam, wenn die Willenserklärung mit der Abholkarte - oder ohne, falls man sie zu Hause vergessen hat - auch abgeholt wird.
Anderes gilt nur im Fall der Zugangsvereitelung, aber dazu gehört etwas mehr, als nur ein Einschreiben nicht abzuholen.

Gruß
JP
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 00:21    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke, dass CWisnewski hier richtig liegt.
Eine Zustellung gilt als bewirkt, wenn sie dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er davon Kenntnis nehmen kann. Und das wäre der Fall, wenn eine Benachrichtigung im Briefkasten ist, dass ein Einschreiben zur Abholung bereit liegt.
Könnte man sich durch Ignorieren um die Annahme drücken, wäre die Zustellart Einschreiben auch recht sinnfrei.
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Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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Jim Panse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 211

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 00:58    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Eine Zustellung gilt als bewirkt, wenn sie dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er davon Kenntnis nehmen kann.

Richtig.
nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Und das wäre der Fall, wenn eine Benachrichtigung im Briefkasten ist, dass ein Einschreiben zur Abholung bereit liegt.

Nein. Die Abholkarte besagt nur, dass ein Einschreiben vorliegt. Ob es sich dabei um einen Strafzettel, eine Kündigung, einen Lottogewinn oder nur ein Liebesbrief handelt, findet man erst heraus - nimmt man erst zur Kenntnis -, wenn man das Einschreiben abholt.

Gruß
JP
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HoL
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 56
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 03:15    Titel: Antworten mit Zitat

Jim Panse liegt absolut richtig.

Wenn ein Einschreibebrief wegen Abwesenheit des Empfängers nicht zugestellt werden kann, ist er auch dann nicht zugegangen, wenn der Postbote einen Benachrichtigungszettel hinterlässt.
Vgl. Palandt/Heinrichs/Ellenberger, § 130, Rn. 7 m. w. N.; Einsele in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, § 130, Rn. 21 m. w. N.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

Jim Panse hat folgendes geschrieben::
Nein. Die Abholkarte besagt nur, dass ein Einschreiben vorliegt.

Eben.
Und das kann der Empfänger abholen. Tut er es nicht, wäre es m. E. sein Problem.
Analog dazu: Ein Brief liegt im Briefkasten. Ich habe Kenntnis davon, dass ein Brief vorliegt, ignoriere ihn und lasse ihn unbesehen im Kasten liegen - nicht zugegangen Frage
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 09:14    Titel: Antworten mit Zitat

Der Brief gilt dann als zugestellt, wenn er zugestellt ist, also wenn der Adressat ihn auch erhalten hat. Ganz einfach.
eine ganz andere Baustelle ist es, wenn der Empfänger durch eigenes Zutun die Zustellung verhindert; z.B. indem er das Schreiben nicht annimmt oder eben nicht abholt. Im zweiten Fall muss aber noch hinzu kommen, dass er mit dem Schreiben auch rechnen musste.

Auch für den Fall, dass der Brief im Briefkasten liegt, ist er deswegen noch lange nicht zugegangen. Es wird dann allerdings ein Zugang für den nächsten Termin fingiert, zu dem dieser Briefkasten gemeinhin geleert wird. Es wird also einfach so getan, als ob. Das gilt aber schon deshalb nicht für das Einschreiben auf dem Postamt, weil man da ja weiß, und auch beweisen kann, dass dem eben nicht so ist.
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katmai
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 411
Wohnort: Down Under.

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 09:23    Titel: Antworten mit Zitat

Mit diesem "Trick" haben sich schon so manche ein Kündigung verspätet zugehen lassen: Wenn das Einschreiben erst am Ende der Lagerfrist abgeholt wird, gilt es an diesem Tage als zugegangen (sofern man damit nicht rechnen musste, weil bspw. vorher angerufen wurde): So kann man sehr knapp abgeschickte Kündigungen unter Umständen als nicht fristgerecht zugegangen entwerten. Wenn der Brief allerdings garnicht abgeholt wird, dann kann - wie JimPanse schon schrieb - eine Zugangsvereitelung wirksam werden. Deshalb gibt es ja das sogenannte Einwurfeinschreiben: Damit kann der Zugang im Grunde vom Empfänger nicht legal (bspw. fehlender Briefkasten) verhindert werden, während sauber durch den Briefboten der Zugang dokumentiert wird.

Wobei ein Hausverbot meines Erachtens nicht der Schriftform bedarf und damit gültig sein dürfte, wenn es mündlich ausgesprochen wurde [Edit: Dieser Satz ist natürlich Quatsch, ich habe mich im Eröffnungsbeitrag verlesen]. Außerdem scheint der Empfänger ja zu wissen, dass es sich bei diesem Einschreiben um das Hausverbot handelt, damit könnte es als zugegangen gewertet werden, meines Erachtens nach.

Gruß,

katmai.
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