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Erbschaftssteuer Freibetrag gegenüber Eltern

 
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penny71
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 09:54    Titel: Erbschaftssteuer Freibetrag gegenüber Eltern Antworten mit Zitat

Guten Tag,

mein Vater ist vor 5 Wochen verstorben und meine Mutter hat jetzt eine Einladung zum Notar bekommen. Da meine Eltern vor über 20 Jahren ein gegenseitiges Testament gemacht haben, dürfte ich keine Einladung bekommen.

Zum Glück verstehe ich mich mit meiner Mutter hervorragend (bin Einzelkind) und sie wollte mir sowieso etwas davon abgeben. Das würde aber nicht mehr den Freibetrag meines Vaters berühren, sondern ihren gegenüber mir. Ich würde gerne alles bei meiner Mutter belassen, aber dann hält früher oder später der Staat die Hand auf.

Die Steuergesetzgebung stellt mich jetzt vor eine Gewissensfrage. Wenn ich jetzt nichts Erbe, verfällt der Freibetrag gegenüber meinem Vater, d.h. ich müsste meinen Pflichtteil einklagen (was ich furchtbar fände), nur damit der Freibetrag genutzt wird. Ich würde unter dem Hintergrund, dass ein Angehöriger verstorben ist, das Thema sowieso gerne aufschieben, was aber nicht geht.

Sie wollte mich zum Notar mitnehmen (wenn das geht). Aber ich wollte vorher schon mal abklären, was es da noch für Möglichkeiten gibt.

Kann meine Mutter auch auf einen Teil verzichten, der dann automatisch an mich geht ? Das wäre für mich moralisch gesehen noch eine akzeptable Lösung.

Oder verfällt der Freibetrag gar nicht, sondern wird nur aufgeschoben?
Wie ist die Rechtslage?

Grüsse,
Penny71
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Eltern sich in einem Testament gegenseitig als Erben eingesetzt haben, tritt die in dem Testament vorgesehene Erbfolge kraft Gesetzes ein, ohne dass der Erbe etwas dazu tun muss oder dagegen tun kann. Der Erbe kann nur das Erbe insgesamt ausschlagen, aber nicht auf einen Teil des Erbes verzichten.

Ein Pflichtteilsberechtigter kann von dem Erben die Zahlung des Pflichtteils verlangen. Fordert ein Pflichtteilberechtigter den Pflichtteil nicht, verjährt der Anspruch in drei Jahren.

Zur Zahlung der Erbschaftsteuer ist der Erbe verpflichtet. Zahlt der Erbe einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil, ist der Pflichtteilsberechtigte insoweit zur Zahlung der Erbschaftsteuer verpflichtet. Die von dem Erben zu zahlende Erbschaftsteuer verringert sich entsprechend.
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matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 10:54    Titel: Antworten mit Zitat

Das Problem scheint ja eher ein Kommunikationsproblem zu sein oder verstehe ich das falsch?

0. Erstmal herzliches Beileid

1. Würde ich mal abklären ob es wirklich um soviel Geld geht, dass du mal Erbschaftssteuer zahlen musst, wenn ja gratuliere für deine sparsamen Eltern!

2. Wenn du dir mit deiner Mutter einig bist, dass du dein Pflichtteil aus dem Erbe deines Vaters bekommen sollst, dann muss man nichts gerichtlich einklagen. Das verstehst du falsch. "Dein Mutter gibt dir das Geld und gut ist."

3. Wenn du das jetzt nicht ansprechen willst, hätte man wie gesagt 3 Jahre Zeit das zu klären.

4. Oder deine Mutter schenkt dir irgendwann mal was (steuerfrei max. soviel wie du auch steuerfrei erben kannst) und wenn sie dann noch 10 Jahre lebt, fällt das nicht mehr unter die Erbschaftssteuern.

MfG
Matthias
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penny71
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

danke für die Antworten.

Es geht eigentlich um die Nutzung des Pflichtteils meines Vaters.

Das gesamte Erbe würde schon über dem Freibetrag liegen (es sind auch 2 Wohnungen dabei), deshalb wäre es ja sinnvoll, den Freibetrag, den ich gegenüber meinem Vater habe, noch auszunutzen. Wenn mir meine Mutter etwas schenkt, geht das ja von Ihrem Freibetrag weg.

Das mit den 3 Jahren ist ein guter Hinweis. Dann kann ich noch überlegen.


Gruß, Penny71
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matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

penny71 hat folgendes geschrieben::
Wenn mir meine Mutter etwas schenkt, geht das ja von Ihrem Freibetrag weg.


Nur wenn sie innerhalb 10 Jahren stirbt.

MfG
Matthias
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