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Verfasst am: 21.03.09, 11:56 Titel: Übertragung von Miteigentumsanteil während der Ehe/Zugewinn
Die Verlobten F + M bauen gemeinsam ein Einfamilienhaus.
Es werden keine schriftlichen Abmachungen getroffen; Bauherren sind F + M gemeinsam.
M bringt erhebliches Eigenkapital ein und F ist bereits seit Jahren Alleineigentümrerin des Grundstücks mit geringem Eigenkapital.
Aufgrund der hohen Geldmittel und des vorhandenen Grundstücks ist eine Finanzierung nicht erforderlich.
Nach Fertigstellung und späterer Heirat überträgt Ehefrau F als bisherige Alleineigentümerin Ihrem Ehemann M unentgeltlich einen Miteigentumsanteil iHv 60 % zum "Ausgleich" für seine Eigenleistung (Arbeitskraft und Eigenkapital) im Rahmen der Neubaumaßnahme, damit Ehemann M im Fall der Trennung nicht mit "leeren Händen" darsteht.
Wie ist die Rechtslage iRd Zugewinnausgleich falls eine Scheidung ansteht ?
pschscht... schrei doch nicht so am frühen Sonntag nachmittag!
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird das Endvermögen gegen das Anfangsvermögen abgewogen.
Wenn ich das also richtig verstanden habe:
Mann hat vor der Eheschließung jede Menge Geld, hinterher 60% von Haus und Grundstück.
Frau hat vor der Eheschließung ein Grundstück, hinterher 40% von Haus und Grundstück.
Die Erhöhung des Vermögens nennt sich Zugewinn und wird gegeneinander aufgewogen, d.h. der Zugewinn wird so ausgeglichen, sodass beide Eheleute gleich gestellt sind.
d.h.
ehemann M:
anfangsvermögen am tag der eheschließung: 0 €, da alles für den hausbau vor der ehe verwendet.
endvermögen am scheidungstag: 60 % vom grdst/hauswert = zugewinn
ehefrau F:
anfangsvermögen: 100 % vom grdst/hauswert
endvermögen: 40 % vom grdt/hauswert; zugewinn 0
dann wäre ehemann M quasi der "zahlmeister", da er 30 % vom eingentumsanteil/zugewinn zahlen darf, obwohl bereits das ganze haus aus seinen mitteln gezahlt wurde.
d.h.
ehemann M:
anfangsvermögen am tag der eheschließung: 0 €, da alles für den hausbau vor der ehe verwendet.
endvermögen am scheidungstag: 60 % vom grdst/hauswert = zugewinn
ehefrau F:
anfangsvermögen: 100 % vom grdst/hauswert
endvermögen: 40 % vom grdt/hauswert; zugewinn 0
dann wäre ehemann M quasi der "zahlmeister", da er 30 % vom eingentumsanteil/zugewinn zahlen darf, obwohl bereits das ganze haus aus seinen mitteln gezahlt wurde.
Ja, so dürfte die Rechnung aussehen- sofern der Eintrag ins Grundbuch tatsächlich erst nach Eheschließung erfolgte, und die Frau zuvor Alleineigentümerin des auf ihrem Grundstück gebauten Hauses war. (Warum eigentlich?)
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 22.03.09, 12:20 Titel:
häschen hat folgendes geschrieben::
Ja, so dürfte die Rechnung aussehen - sofern der Eintrag ins Grundbuch tatsächlich erst nach Eheschließung erfolgte, und die Frau zuvor Alleineigentümerin des auf ihrem Grundstück gebauten Hauses war. (Warum eigentlich?)
Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich auf die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks. Ein Gebäude ist, wenn es mit dem Grund und Boden fest verbunden ist, grundsätzlich wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks. Der Eigentümer eines Grundstücks wird deshalb kraft Gesetzes auch Eigentümer des mit dem Grundstück fest verbundenen Gebäudes - von bestimmten Ausnahmen, z.B. Wohnungseigentum, abgesehen -.
die eintragung ins grundbuch erfolgt aus steuerlichen gründen erst nach heirat.
fazit:
die übertragung eines eigentumsanteils zur sicherung der ansprüche wäre demnach für den ehemann im trennungfall sehr ungüstig bzw. nicht gegeben.
wie wäre die fallgestaltung um eine faire rechtslage für beide zu erreichen ?
solche vorgänge sind doch eigentlich fast schon "standard"... ein partner bringt das von den eltern geerbte grdst mit, der andere das geld zum hausbau.
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